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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Drittes Vierteljahr.

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Die kindliche Lüge

die Schuld auf einen anderen abzuwälzen), behauptete, sexuell mißbraucht wurden
zu sein. An der, teilweise von kindlicher Unkenntnis eines derartigen Vorganges
zeugenden Schilderung läßt sich deutlich erkennen, wie dasAusfrageu durchdenLehrer
und die Eltern ihn erst auf die falsche Beschuldigung gebracht hat. Derartige
Fülle könnten zahlreich zitiert werden. Es sei besonders auf das Gutachten,
das Marbe in einem Würzburger Prozeß abgegeben hat, hingewiesen (Marbe,
Fortschritte der Psychologie und ihre Anwendungen, 1913, Bd. 1); in jenem
Falle findet die Ansicht Strohmayers Bestätigung (Vorlesungen über die Psycho-
pathologie des Kindesalters 1910 S. 42), daß eine große Kategorie halbwüchsiger
Mädchen mit verderbter sexueller Phantasie nur zu oft Unschuldige durch er¬
fundene Angaben auf die Anklagebank bringen. Er selbst erwähnt (S. 103)
das Unsaßliche der falschen Bezichtigung eines Vaters durch das eigene Kind.
Man hat aus all diesen traurigen Erkenntnissen heraus die Forderung auf¬
gestellt, daß auf bloße Kiuderaussagen hin niemand verurteilt werden dürfe
(Lipmann, Archiv für Kriminalanthropologie Bd. 20). Dagegen wendet Marbe
mit Recht ein (mit W. Stern, Deutsche Juristen-Zeitung, 1908), daß dies ein
direkter Anreiz zu Sittlichkeitsverbrechen wäre, doch müsse gefordert werden,
daß Schul- und Polizeibehörden Hand in Hand arbeiten, um Kinderaussagen
wirklich verwendbar zu machen. Niemand -- weder Pfarrer noch Lehrer, weder
Bürgermeister noch Polizeibeamter -- halte sich für berufen, zur Tatbestands¬
aufklärung beitragen zu sollen. Diese bleibe einzig und allein dem Staats¬
anwalt und dem Untersuchungsrichter vorbehalten; ersterem, soweit es sich nicht
um die Kinder selbst handelt, d. h. er entscheide nur aus allgemeinen Gesichts¬
punkten, ob das Verfahren anhängig zu machen ist. Die Befragung der
Jugendlichen werde dann schnellstens durch den Untersuchungsrichter unter
Assistenz sachverständiger Hilfe in geeigneter, Täuschung ausschließender Weise
vorgenommen! (Marbe, Grundzüge der forms. Psychologie S. 38 f.) "Eine
Vernehmung von Kindern durch den Staatsanwalt ist unzulässig;" ferner:
"Eine Vernehmung von Kindern über sexuelle Dinge durch Gendarmerie- oder
Polizeiorgane ist (mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Aufgabe) nicht
statthaft. -- Es wäre wirklich zu wünschen, daß diese nur zu berechtigten
Forderungen eines geschätzten Fachmannes allgemeine Beachtung finden, zum
Segen der Rechtsprechung.

Aus allem Bisherigen drängt sich uns mit Notwendigkeit die Schlu߬
folgerung auf, daß sehr, sehr vieles, was wir kurzweg Lüge'nennen, nicht als
solche angesprochen werden darf; besonders gilt dies für die früheste Kindheit.
Doch gibt es auch im vorsprachlichen Alter schon wirkliche Täuschung, wie wir
aus den: Scupinscheu Tagebuche entnehmen können. Damit fällt der Streit
Schäfer kontra Marcinowski (Zeitschrift für pädagogische Psychologie, Pathologie
und Hygiene. 1905. S. 195 ff.) unter den Tisch, die sich über die Frage
"Kommen Lügen bei Kindern vor dem vierten Jahre vor?" nicht zu einigen
vermochten. Nach dein heutigen Standpunkte der Dinge müssen wir sie mit


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die Schuld auf einen anderen abzuwälzen), behauptete, sexuell mißbraucht wurden
zu sein. An der, teilweise von kindlicher Unkenntnis eines derartigen Vorganges
zeugenden Schilderung läßt sich deutlich erkennen, wie dasAusfrageu durchdenLehrer
und die Eltern ihn erst auf die falsche Beschuldigung gebracht hat. Derartige
Fülle könnten zahlreich zitiert werden. Es sei besonders auf das Gutachten,
das Marbe in einem Würzburger Prozeß abgegeben hat, hingewiesen (Marbe,
Fortschritte der Psychologie und ihre Anwendungen, 1913, Bd. 1); in jenem
Falle findet die Ansicht Strohmayers Bestätigung (Vorlesungen über die Psycho-
pathologie des Kindesalters 1910 S. 42), daß eine große Kategorie halbwüchsiger
Mädchen mit verderbter sexueller Phantasie nur zu oft Unschuldige durch er¬
fundene Angaben auf die Anklagebank bringen. Er selbst erwähnt (S. 103)
das Unsaßliche der falschen Bezichtigung eines Vaters durch das eigene Kind.
Man hat aus all diesen traurigen Erkenntnissen heraus die Forderung auf¬
gestellt, daß auf bloße Kiuderaussagen hin niemand verurteilt werden dürfe
(Lipmann, Archiv für Kriminalanthropologie Bd. 20). Dagegen wendet Marbe
mit Recht ein (mit W. Stern, Deutsche Juristen-Zeitung, 1908), daß dies ein
direkter Anreiz zu Sittlichkeitsverbrechen wäre, doch müsse gefordert werden,
daß Schul- und Polizeibehörden Hand in Hand arbeiten, um Kinderaussagen
wirklich verwendbar zu machen. Niemand — weder Pfarrer noch Lehrer, weder
Bürgermeister noch Polizeibeamter — halte sich für berufen, zur Tatbestands¬
aufklärung beitragen zu sollen. Diese bleibe einzig und allein dem Staats¬
anwalt und dem Untersuchungsrichter vorbehalten; ersterem, soweit es sich nicht
um die Kinder selbst handelt, d. h. er entscheide nur aus allgemeinen Gesichts¬
punkten, ob das Verfahren anhängig zu machen ist. Die Befragung der
Jugendlichen werde dann schnellstens durch den Untersuchungsrichter unter
Assistenz sachverständiger Hilfe in geeigneter, Täuschung ausschließender Weise
vorgenommen! (Marbe, Grundzüge der forms. Psychologie S. 38 f.) „Eine
Vernehmung von Kindern durch den Staatsanwalt ist unzulässig;" ferner:
„Eine Vernehmung von Kindern über sexuelle Dinge durch Gendarmerie- oder
Polizeiorgane ist (mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Aufgabe) nicht
statthaft. — Es wäre wirklich zu wünschen, daß diese nur zu berechtigten
Forderungen eines geschätzten Fachmannes allgemeine Beachtung finden, zum
Segen der Rechtsprechung.

Aus allem Bisherigen drängt sich uns mit Notwendigkeit die Schlu߬
folgerung auf, daß sehr, sehr vieles, was wir kurzweg Lüge'nennen, nicht als
solche angesprochen werden darf; besonders gilt dies für die früheste Kindheit.
Doch gibt es auch im vorsprachlichen Alter schon wirkliche Täuschung, wie wir
aus den: Scupinscheu Tagebuche entnehmen können. Damit fällt der Streit
Schäfer kontra Marcinowski (Zeitschrift für pädagogische Psychologie, Pathologie
und Hygiene. 1905. S. 195 ff.) unter den Tisch, die sich über die Frage
„Kommen Lügen bei Kindern vor dem vierten Jahre vor?" nicht zu einigen
vermochten. Nach dein heutigen Standpunkte der Dinge müssen wir sie mit


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_328733/85>, abgerufen am 01.09.2024.