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Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Zweites Vierteljahr.

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Ein gefährdetes Schutzgcsctz

eines obrigkeitlichen Aktes, also z. B. durch landesherrliche Genehmigung, der
betreffende Name auf dem Wege der Namensänderung verliehen worden ist.

Dazu kommt noch, daß die landesrechtlichen Vorschriften betreffend Änderung
eines Familiennamens in den einzelnen Bundesstaaten ganz verschieden sind.

Im größten deutschen Bundesstaate, Preußen, beruht die gesetzliche Regelung
der Namensänderung auf einen Ministerialerlaß, der noch aus dem Jahre 1867
stammt. Diesem Erlaß sind zahlreiche andere mit teils abändernden, teils er¬
gänzenden Vorschriften gefolgt. Außerdem sind in Preußen für die Materie auf¬
legend zu berücksichtigen eine Anzahl Entscheidungen des Königlichen Kammer¬
gerichts und des Oberverwaltungsgerichts, so daß es selbst den Behörden nicht
leicht ist, sich hindurch zu finden. In manchen Bundesstaaten, wie z. B. in
Hamburg, fehlen positive Gesetzesvorschriften über das Verfahren bei Namens¬
änderungen überhaupt, dort begnügt man sich mit gewohnheitsrechtlichen Normen;
in anderen wieder bestehen zwar Verordnungen neueren Datums, aber meistens
nur in der Form von Ausführungsbestimmungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Schon bezüglich der Zuständigkeit der einzelnen Behörden weisen aber alle diese
Regelungen die größten Abweichungen auf. So sind z. B. in Preußen für
die Entscheidung zuständig die Regierungspräsidenten, in Baden und Württem¬
berg dagegen die Justizministerien, in Mecklenburg-Schwerin das Ministerium des
Innern, in Lübeck der Senat, in Elsaß-Lothringen der Statthalter. In manchen
Bundesstaaten ist außerdem zur Namensänderung landesherrliche Genehmigung
erforderlich wie z. B. in Bayern, während andere sich mit rein behördlichen
Maßnahmen begnügen.

Daß die Entscheidungen bei dieser Buntscheckigkeit der maßgebenden Gewalten
ganz verschiedenartig ausfallen, ja daß vielfach in einem deutschen Ländchen für
zulässig erklärt wird, was in einem anderen nicht gestattet wird, ist natürlich.

Als ein besonderer Mangel aller diesbezüglichen Gesetzesregelungen hat sich
herausgestellt, daß wohlerworbene Rechte Dritter an ihrem Familiennamen durch
sie viel zu wenig geschützt werden. Zwar schreiben einige von den Landesgesetzen
vor, daß Gesuche auf Namensänderungen, ehe ihnen stattgegeben werden kann,
veröffentlicht werden sollen und daß daran anschließend eine Einspruchsfrist für
etwaige schon am Namen Berechtigte gewahrt werden müsse. Die diesbezüglichen
Vorschriften sind aber gänzlich unzureichend, indem z. B. eine Veröffent¬
lichung nicht vorgeschrieben, sondern nur in das Ermessen der zuständigen Behörden,
wie z. B. in Hessen, gestellt ist, oder aber daß die inne zu haltende Frist viel zu
kurz ist, wie z. B. drei Wochen in Baden.

Außerdem sehen die diesbezüglichen Vorschriften fast ausnahmslos nur Ver¬
öffentlichungen in Landesblättern vor; draußen im Reiche wohnenden Trägern
gleichen Namens wird also keine Gelegenheit gegeben, sich dagegen zu wehren,
daß in einem deutschen Nachbarstaat mit ihrem guten Geschlechtsnamen eine viel¬
leicht durchaus unwürdige Persönlichkeit in Zukunft sich schmücken wird.

Es bedarf keiner Erläuterung, daß eine solche verhältnismäßige Schutzlosigkeit
des Namens nicht gerade dazu beiträgt, im Volke den Sinn für Hochhaltung
dieses Gutes zu heben.

Aber auch innerhalb der ihnen gesetzten weiten Schranken scheint die Hand-
habung der verschiedenen Landesregierungen bei Namensänderungen keine feste zu


Ein gefährdetes Schutzgcsctz

eines obrigkeitlichen Aktes, also z. B. durch landesherrliche Genehmigung, der
betreffende Name auf dem Wege der Namensänderung verliehen worden ist.

Dazu kommt noch, daß die landesrechtlichen Vorschriften betreffend Änderung
eines Familiennamens in den einzelnen Bundesstaaten ganz verschieden sind.

Im größten deutschen Bundesstaate, Preußen, beruht die gesetzliche Regelung
der Namensänderung auf einen Ministerialerlaß, der noch aus dem Jahre 1867
stammt. Diesem Erlaß sind zahlreiche andere mit teils abändernden, teils er¬
gänzenden Vorschriften gefolgt. Außerdem sind in Preußen für die Materie auf¬
legend zu berücksichtigen eine Anzahl Entscheidungen des Königlichen Kammer¬
gerichts und des Oberverwaltungsgerichts, so daß es selbst den Behörden nicht
leicht ist, sich hindurch zu finden. In manchen Bundesstaaten, wie z. B. in
Hamburg, fehlen positive Gesetzesvorschriften über das Verfahren bei Namens¬
änderungen überhaupt, dort begnügt man sich mit gewohnheitsrechtlichen Normen;
in anderen wieder bestehen zwar Verordnungen neueren Datums, aber meistens
nur in der Form von Ausführungsbestimmungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Schon bezüglich der Zuständigkeit der einzelnen Behörden weisen aber alle diese
Regelungen die größten Abweichungen auf. So sind z. B. in Preußen für
die Entscheidung zuständig die Regierungspräsidenten, in Baden und Württem¬
berg dagegen die Justizministerien, in Mecklenburg-Schwerin das Ministerium des
Innern, in Lübeck der Senat, in Elsaß-Lothringen der Statthalter. In manchen
Bundesstaaten ist außerdem zur Namensänderung landesherrliche Genehmigung
erforderlich wie z. B. in Bayern, während andere sich mit rein behördlichen
Maßnahmen begnügen.

Daß die Entscheidungen bei dieser Buntscheckigkeit der maßgebenden Gewalten
ganz verschiedenartig ausfallen, ja daß vielfach in einem deutschen Ländchen für
zulässig erklärt wird, was in einem anderen nicht gestattet wird, ist natürlich.

Als ein besonderer Mangel aller diesbezüglichen Gesetzesregelungen hat sich
herausgestellt, daß wohlerworbene Rechte Dritter an ihrem Familiennamen durch
sie viel zu wenig geschützt werden. Zwar schreiben einige von den Landesgesetzen
vor, daß Gesuche auf Namensänderungen, ehe ihnen stattgegeben werden kann,
veröffentlicht werden sollen und daß daran anschließend eine Einspruchsfrist für
etwaige schon am Namen Berechtigte gewahrt werden müsse. Die diesbezüglichen
Vorschriften sind aber gänzlich unzureichend, indem z. B. eine Veröffent¬
lichung nicht vorgeschrieben, sondern nur in das Ermessen der zuständigen Behörden,
wie z. B. in Hessen, gestellt ist, oder aber daß die inne zu haltende Frist viel zu
kurz ist, wie z. B. drei Wochen in Baden.

Außerdem sehen die diesbezüglichen Vorschriften fast ausnahmslos nur Ver¬
öffentlichungen in Landesblättern vor; draußen im Reiche wohnenden Trägern
gleichen Namens wird also keine Gelegenheit gegeben, sich dagegen zu wehren,
daß in einem deutschen Nachbarstaat mit ihrem guten Geschlechtsnamen eine viel¬
leicht durchaus unwürdige Persönlichkeit in Zukunft sich schmücken wird.

Es bedarf keiner Erläuterung, daß eine solche verhältnismäßige Schutzlosigkeit
des Namens nicht gerade dazu beiträgt, im Volke den Sinn für Hochhaltung
dieses Gutes zu heben.

Aber auch innerhalb der ihnen gesetzten weiten Schranken scheint die Hand-
habung der verschiedenen Landesregierungen bei Namensänderungen keine feste zu


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 73, 1914, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341899_328099/553>, abgerufen am 04.07.2024.