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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.

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Die Arbeiterfrage in Fidschi

niemals, sei es in pekuniärer Hinsicht oder infolge anderer Gründe, von einer
Beschäftigung während der Kontraktzett befreit werden darf (ausgenommen
natürlich Krankheits- oder "korce majeui-e^-Fälle). 10 Pfund Sterling Strafe
und zwei Monate Gefängnis werden dem Arbeitgeber im Übertretungssalle an¬
gedroht. Selbstredend werden Pässe bei Beendigung der Kontraktzeit durch den
Pflanzer, oder bei Wiederverdingung nach derselben durch die Regierung aus¬
gestellt. Strafen gegen Mißbrauch werden natürlich genannt.

Geburth- und Todesanzeigen müssen von dem Pflanzungsleiter der Regierung
übersandt werden; ihm liegt die Fürsorge für Waisen ob, bis der Einwanderungs¬
kommissar sie ihm abnimmt. Das Rauchen in den Plantagen ist den Indern
bei Strafe bis zu sechs Monaten Zuchthaus verboten.

Es versteht sich von selbst, daß das Gesetz den mit Strafe belegt, der
weggelaufene Inder bei sich beschäftigt, oder auch nur aufnimmt. Strafen
sind ferner festgesetzt, falls ein Inder bei einer Beschwerdevorbringung Waffen
trägt, eine beleidigende Sprache führt, die Werkzeugsgeräte verliert oder be¬
schädigt, falls er andere zur Desertation auffordert. Er wird von der Plantage
weggenommen, falls er seinem Weibe gegenüber gewalttätig wurde.

Aus diesen Ausführungen über das Gesetz betreffend die indische Ein¬
wanderung (1891) ist ohne weiteres zu ersehen, daß man sich bemüht, die
Interessen der Arbeitgeber mit denen der Arbeitnehmer auszugleichen. Die
ersteren haben human zu sein, während den letzteren die Pflichten genau vor¬
geschrieben sind. Während der fünf Jahre, die die Inder ihr Kontrakt zu
arbeiten verpflichtet, müssen sie sich der Rechte eines freien Mannes zum Teil
begeben. Disziplin, Unterwerfung, Arbeitswilligkeit werden erwartet und bei
Nichteinhaltung schwer bestraft. Das Recht zur Beschwerde steht ihnen ja frei.
Der Umfang der Akkord- und Tagesarbeit ist nach vieljähriger Durchschnitts¬
leistung festgesetzt. Jeder einigermaßen willige und kräftige Arbeiter kann sie
leisten. Ich habe die Inder im Zuckerrohrfelve und auf der Kokosnußplantage
tagelang beobachtet. Sie müssen in glühender Sonnenhitze schaffen; ihre schwarze
Haut ist schweißbedeckt; und doch schaffen die meisten Kukis vor Beendigung
des Feierabends ihre Akkordarbeit und kehren mit Kind und Kegel heim. Man
überarbeitet sie also nicht. Die Hitze ist ihnen ein Lebensbedürfnis. sanitäre
Maßregeln, genügend Lebensmittel, ausreichende Löhne heben ihr Lebensniveau
weit über die in Indien zurückgebliebenen Stammesgenossen.

Nach Beendigung ihres ersten fünfjährigen Arbeitskontraktes verdingen sich
viele Inder aufs neue; im Durchschnitt der letzten Jahre taten dies etwa 10 Prozent.
Sie erhalten dann eine für ihre Verhältnisse hohe Prämie und stehen dann
wieder unter dem Arbeitsgesetz der Inder. Die Mehrzahl der arbeitsentlassenen
Inder jedoch veilassen die Plantagen und vermischen sich mit der allgemeinen
Bevölkerung der Kolonie. Viele pflanzen dann selbst Zuckerrohr an, das sie den
benachbarten Mühlen verkaufen, andere bauen Reis an. Sie pachten das Land
entweder von Eingeborenen oder von der Regierung, die 1898 einen "Indischen


Die Arbeiterfrage in Fidschi

niemals, sei es in pekuniärer Hinsicht oder infolge anderer Gründe, von einer
Beschäftigung während der Kontraktzett befreit werden darf (ausgenommen
natürlich Krankheits- oder „korce majeui-e^-Fälle). 10 Pfund Sterling Strafe
und zwei Monate Gefängnis werden dem Arbeitgeber im Übertretungssalle an¬
gedroht. Selbstredend werden Pässe bei Beendigung der Kontraktzeit durch den
Pflanzer, oder bei Wiederverdingung nach derselben durch die Regierung aus¬
gestellt. Strafen gegen Mißbrauch werden natürlich genannt.

Geburth- und Todesanzeigen müssen von dem Pflanzungsleiter der Regierung
übersandt werden; ihm liegt die Fürsorge für Waisen ob, bis der Einwanderungs¬
kommissar sie ihm abnimmt. Das Rauchen in den Plantagen ist den Indern
bei Strafe bis zu sechs Monaten Zuchthaus verboten.

Es versteht sich von selbst, daß das Gesetz den mit Strafe belegt, der
weggelaufene Inder bei sich beschäftigt, oder auch nur aufnimmt. Strafen
sind ferner festgesetzt, falls ein Inder bei einer Beschwerdevorbringung Waffen
trägt, eine beleidigende Sprache führt, die Werkzeugsgeräte verliert oder be¬
schädigt, falls er andere zur Desertation auffordert. Er wird von der Plantage
weggenommen, falls er seinem Weibe gegenüber gewalttätig wurde.

Aus diesen Ausführungen über das Gesetz betreffend die indische Ein¬
wanderung (1891) ist ohne weiteres zu ersehen, daß man sich bemüht, die
Interessen der Arbeitgeber mit denen der Arbeitnehmer auszugleichen. Die
ersteren haben human zu sein, während den letzteren die Pflichten genau vor¬
geschrieben sind. Während der fünf Jahre, die die Inder ihr Kontrakt zu
arbeiten verpflichtet, müssen sie sich der Rechte eines freien Mannes zum Teil
begeben. Disziplin, Unterwerfung, Arbeitswilligkeit werden erwartet und bei
Nichteinhaltung schwer bestraft. Das Recht zur Beschwerde steht ihnen ja frei.
Der Umfang der Akkord- und Tagesarbeit ist nach vieljähriger Durchschnitts¬
leistung festgesetzt. Jeder einigermaßen willige und kräftige Arbeiter kann sie
leisten. Ich habe die Inder im Zuckerrohrfelve und auf der Kokosnußplantage
tagelang beobachtet. Sie müssen in glühender Sonnenhitze schaffen; ihre schwarze
Haut ist schweißbedeckt; und doch schaffen die meisten Kukis vor Beendigung
des Feierabends ihre Akkordarbeit und kehren mit Kind und Kegel heim. Man
überarbeitet sie also nicht. Die Hitze ist ihnen ein Lebensbedürfnis. sanitäre
Maßregeln, genügend Lebensmittel, ausreichende Löhne heben ihr Lebensniveau
weit über die in Indien zurückgebliebenen Stammesgenossen.

Nach Beendigung ihres ersten fünfjährigen Arbeitskontraktes verdingen sich
viele Inder aufs neue; im Durchschnitt der letzten Jahre taten dies etwa 10 Prozent.
Sie erhalten dann eine für ihre Verhältnisse hohe Prämie und stehen dann
wieder unter dem Arbeitsgesetz der Inder. Die Mehrzahl der arbeitsentlassenen
Inder jedoch veilassen die Plantagen und vermischen sich mit der allgemeinen
Bevölkerung der Kolonie. Viele pflanzen dann selbst Zuckerrohr an, das sie den
benachbarten Mühlen verkaufen, andere bauen Reis an. Sie pachten das Land
entweder von Eingeborenen oder von der Regierung, die 1898 einen „Indischen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/468>, abgerufen am 05.07.2024.