Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.^"Isclion Wssson u, Wslrt "usssnst go"unc^kS>"S"n. -- Thronverzicht und Legitimismus von W. von Massow >cum der Reichstag nach alter Gewohnheit bei der ersten Etats¬ Man hat gesagt, das Haus Cumberland hätte rechtzeitig, d. h. vor der Grenzboten IV 1913 23
^«Isclion Wssson u, Wslrt »usssnst go»unc^kS>«S«n. — Thronverzicht und Legitimismus von W. von Massow >cum der Reichstag nach alter Gewohnheit bei der ersten Etats¬ Man hat gesagt, das Haus Cumberland hätte rechtzeitig, d. h. vor der Grenzboten IV 1913 23
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[Abbildung]
^«Isclion Wssson u, Wslrt »usssnst go»unc^kS>«S«n. —
Kvnoitst NI»' sito LoKuIIclssseii, c.a» ^injSKt'iAvn-,
k-»in»no»'-, Hbituk'isiiisn »t^xÄmsn voi°, /^.not Ofener»
Vol'bot'oitung. — Xlelno KIssssn. QnvncllivKok', incli-
viclusll«»», eklslctisvko»' Untepi'laut, Os->um scknsllss
Un^oloKon <t»s ^lois». — Se^su^s /-»ufsio^.t. — (Zuio
phil»Ion. — t(ünpsr>pflsL0 untsn Su-tun-Ko»- l-oitung.
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Mai'su in WseKIb.
AM IVIÜl'.tZIZSS.
is^l"
Thronverzicht und Legitimismus
von W. von Massow
>cum der Reichstag nach alter Gewohnheit bei der ersten Etats¬
beratung alle politischen Fragen besprechen wird, die unsere
öffentliche Meinung in letzter Zeit bewegt haben, so wird es nach
den Ankündigungen der Presse auch an einer Erörterung der
^ braunschweigischen Thronfolge und ihrer Erledigung nicht fehlen.
Man hat gesagt, das Haus Cumberland hätte rechtzeitig, d. h. vor der
Verlobung des jetzigen Herzogs von Braunschweig, genötigt werden müssen,
einen allgemeinen Verzicht auf Hannover für alle Zeiten, also auch im Namen
der Nachkommen der jetzt lebenden Glieder des Geschlechts auszusprechen. Wir
wollen einmal annehmen, das wäre zu erreichen gewesen; was wäre damit
gewonnen? Einfach und kurz gesagt: gar nichts! Die Lage wäre genau dieselbe
gewesen wie jetzt. Verzichten kann man nur auf etwas, worüber man verfügen
kann. Es fragt sich also, ob der Angehörige eines Fürstenhauses auf etwaige
Thronansprüche in demselben Sinne verzichten kann wie aus sonstige zivilrecht¬
liche Ansprüche privater Natur, bei denen der Verzicht auf einem freien, unein¬
geschränkten und demgemäß auch die Erben einschließenden Verfügungsrecht
beruht. Mag diese Frage auch von vielen oder sogar von einer Mehrheit
bejaht werden, so bleibt doch die Tatsache bestehen, daß sie von einer bestimmten
Richtung auf das entschiedenste verneint wird, und gerade mit dieser Richtung
haben wir es zu tun. Wenn wir soweit wären, daß von den Vertretern dieser
Richtung die Möglichkeit und Gültigkeit eines solchen Verzichts anerkannt würde,
dann gäbe es überhaupt keine Welsen mehr und wir brauchten uns über die
ganze Geschichte nicht mehr den Kopf zu zerbrechen. Man kann über diese
Dinge nicht urteilen, wenn man sich nicht das Wesen des sogenannten Legiti¬
mismus klar macht.
Grenzboten IV 1913 23
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