Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches [Beginn Spaltensatz] Genealogie Geschlechter - Unter. In der Abendaus¬ Der Verfasser dieses Artikels fordert Er¬ Diese Anregungen sind auf das Freu- Allerdings ist eine conclitio sine qua non Ansätze dazu sind schon vorhanden, so In Braunschweig sollen nach den neuesten Weiter muß an dieser Stelle auf die in Maßgebliches und Unmaßgebliches [Beginn Spaltensatz] Genealogie Geschlechter - Unter. In der Abendaus¬ Der Verfasser dieses Artikels fordert Er¬ Diese Anregungen sind auf das Freu- Allerdings ist eine conclitio sine qua non Ansätze dazu sind schon vorhanden, so In Braunschweig sollen nach den neuesten Weiter muß an dieser Stelle auf die in <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0343" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/327155"/> <figure facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341897_326811/figures/grenzboten_341897_326811_327155_000.jpg"/><lb/> </div> </div> <div n="1"> <head> Maßgebliches und Unmaßgebliches</head><lb/> <cb type="start"/> <div n="2"> <head> Genealogie</head> <p xml:id="ID_1339"> Geschlechter - Unter. In der Abendaus¬<lb/> gabe der Neuen Preußischen Zeitung (Kreuz-<lb/> zeitung vom 10. Mui d. I.) findet sich unter<lb/> obiger Überschrift ein Artikel, der auf Ver¬<lb/> anlassung des Herrn Dr, Kekule von Stra-<lb/> donitz auch den Gegenstand einer Be¬<lb/> sprechung in einer Sitzung des Vereins „He¬<lb/> rold" gebildet hat.</p> <p xml:id="ID_1340"> Der Verfasser dieses Artikels fordert Er¬<lb/> leichterungen, die es jedem — nicht nur dem<lb/> Adeligen und den: Manne des guten Bürger¬<lb/> standes, sondern auch den Angehörigen des<lb/> Arveiterstandes — ermöglichen sollen, Nach¬<lb/> forschungen über „Name und Art" seiner<lb/> Vorfahren anzustellen. Zu diesem Zweck sollten<lb/> nach Ansicht des Verfassers in den größeren<lb/> deutschen Staaten besondere Geschlechter-<lb/> Nmter geschaffen und erhalten werden, die<lb/> gegen feste Gebühren jedem Beteiligten Aus¬<lb/> künfte zu erteilen hätten über alte Kirchen¬<lb/> bucheintragungen bezüglich seines Geschlechts<lb/> und die den Beteiligten bei ihren genealogischen<lb/> Forschungen mit Rat und Tat zur Hand zu<lb/> gehen hätten.</p> <p xml:id="ID_1341"> Diese Anregungen sind auf das Freu-<lb/> digste zu begrüßen, um so mehr als die<lb/> Ausführung Wohl denkbar und mit nicht allzu<lb/> großen Mitteln durchführbar erscheint, ohne<lb/> daß deswegen wieder neue besondere Be¬<lb/> hörden geschaffen werden müssen.</p> <p xml:id="ID_1342" next="#ID_1343"> Allerdings ist eine conclitio sine qua non<lb/> dafür eine Zentralisation der Kirchenbücher,<lb/> Zivilstandsregister und Standesregisterurkun¬<lb/> den, sei es im Original, sei es in Abschriften<lb/> an einer oder mehreren größeren und leicht<lb/> erreichbaren Stellen. Als gegebene Stellen<lb/> kommen dafür Wohl in erster Linie in Frage<lb/> die staatlichen Archive eventuell die Stadt¬<lb/> archive.</p> <cb/><lb/> <p xml:id="ID_1343" prev="#ID_1342"> Ansätze dazu sind schon vorhanden, so<lb/> z. B. in Hamburg, wo das Staatsarchiv seit<lb/> Jahren alle älteren Kirchenbücher an sich<lb/> zieht und gegen verhältnismäßig geringe Ge¬<lb/> bühren aus ihnen auch zu Familienfor-<lb/> schungszwccken Auskunft gewährt. Ferner wer¬<lb/> den, wie Heydenreich in seinem Handbuch der<lb/> praktischen Genealogie Band II Seite 57 be¬<lb/> richtet, im Großherzogtnm Mecklenburg-<lb/> Schwerin schon jetzt die älteren Kirchenbücher<lb/> deS landesherrlichen Patronats im gro߬<lb/> herzoglich-mecklenburgischen Geheimen und<lb/> Hauptarchiv aufbewahrt, während Abschriften<lb/> aller Kirchenbücher, auch diejenigen der Kir¬<lb/> chen Privaten Patronais, seit etwa 1740 bei<lb/> den Superintendentnren zu finden sind.</p> <p xml:id="ID_1344"> In Braunschweig sollen nach den neuesten<lb/> staatlichen Maßnahmen in absehbarer Zeit die<lb/> ältesten Kirchenbücher bis etwa zum Jahre<lb/> 1700 dem LandeShauPtarchiv zur Aufbe¬<lb/> wahrung übergeben werden.</p> <p xml:id="ID_1345" next="#ID_1346"> Weiter muß an dieser Stelle auf die in<lb/> Württemberg seit 1808 von den Ortsgeistlichen,<lb/> seit 1876 von den Standesbeamten in voll¬<lb/> ständiger Form geführten Familienregister<lb/> hingewiesen werden, in die jede reichs-<lb/> angehörige Familie, welche sich in dein be¬<lb/> treffenden Standesamtsbezirk dauernd nieder¬<lb/> gelassen hat, aufzunehmen ist. Jede einzelne<lb/> Familie erhält ein besonderes Blatt, auf dem<lb/> alle familiengeschichtlich wichtigen Borgänge<lb/> einzutragen sind. Die vor dem 1, Januar 1876<lb/> von den Geistlichen auf Grund der Kirchen¬<lb/> bücher geführten Familienregister verbleiben<lb/> zwar in den Händen der Stifts- und Kirchen¬<lb/> pfleger, doch haben bei jeder Personenstands¬<lb/> veränderung die Standesbeamten den ge¬<lb/> samten Inhalt des früheren Familienregisters<lb/> über die Familie, in der die Veränderung<lb/> vorgekommen ist, in ihr Familienregister zu<lb/> übertragen. Die Standesbeamten in Württem-</p> <cb type="end"/><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0343]
[Abbildung]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Genealogie Geschlechter - Unter. In der Abendaus¬
gabe der Neuen Preußischen Zeitung (Kreuz-
zeitung vom 10. Mui d. I.) findet sich unter
obiger Überschrift ein Artikel, der auf Ver¬
anlassung des Herrn Dr, Kekule von Stra-
donitz auch den Gegenstand einer Be¬
sprechung in einer Sitzung des Vereins „He¬
rold" gebildet hat.
Der Verfasser dieses Artikels fordert Er¬
leichterungen, die es jedem — nicht nur dem
Adeligen und den: Manne des guten Bürger¬
standes, sondern auch den Angehörigen des
Arveiterstandes — ermöglichen sollen, Nach¬
forschungen über „Name und Art" seiner
Vorfahren anzustellen. Zu diesem Zweck sollten
nach Ansicht des Verfassers in den größeren
deutschen Staaten besondere Geschlechter-
Nmter geschaffen und erhalten werden, die
gegen feste Gebühren jedem Beteiligten Aus¬
künfte zu erteilen hätten über alte Kirchen¬
bucheintragungen bezüglich seines Geschlechts
und die den Beteiligten bei ihren genealogischen
Forschungen mit Rat und Tat zur Hand zu
gehen hätten.
Diese Anregungen sind auf das Freu-
digste zu begrüßen, um so mehr als die
Ausführung Wohl denkbar und mit nicht allzu
großen Mitteln durchführbar erscheint, ohne
daß deswegen wieder neue besondere Be¬
hörden geschaffen werden müssen.
Allerdings ist eine conclitio sine qua non
dafür eine Zentralisation der Kirchenbücher,
Zivilstandsregister und Standesregisterurkun¬
den, sei es im Original, sei es in Abschriften
an einer oder mehreren größeren und leicht
erreichbaren Stellen. Als gegebene Stellen
kommen dafür Wohl in erster Linie in Frage
die staatlichen Archive eventuell die Stadt¬
archive.
Ansätze dazu sind schon vorhanden, so
z. B. in Hamburg, wo das Staatsarchiv seit
Jahren alle älteren Kirchenbücher an sich
zieht und gegen verhältnismäßig geringe Ge¬
bühren aus ihnen auch zu Familienfor-
schungszwccken Auskunft gewährt. Ferner wer¬
den, wie Heydenreich in seinem Handbuch der
praktischen Genealogie Band II Seite 57 be¬
richtet, im Großherzogtnm Mecklenburg-
Schwerin schon jetzt die älteren Kirchenbücher
deS landesherrlichen Patronats im gro߬
herzoglich-mecklenburgischen Geheimen und
Hauptarchiv aufbewahrt, während Abschriften
aller Kirchenbücher, auch diejenigen der Kir¬
chen Privaten Patronais, seit etwa 1740 bei
den Superintendentnren zu finden sind.
In Braunschweig sollen nach den neuesten
staatlichen Maßnahmen in absehbarer Zeit die
ältesten Kirchenbücher bis etwa zum Jahre
1700 dem LandeShauPtarchiv zur Aufbe¬
wahrung übergeben werden.
Weiter muß an dieser Stelle auf die in
Württemberg seit 1808 von den Ortsgeistlichen,
seit 1876 von den Standesbeamten in voll¬
ständiger Form geführten Familienregister
hingewiesen werden, in die jede reichs-
angehörige Familie, welche sich in dein be¬
treffenden Standesamtsbezirk dauernd nieder¬
gelassen hat, aufzunehmen ist. Jede einzelne
Familie erhält ein besonderes Blatt, auf dem
alle familiengeschichtlich wichtigen Borgänge
einzutragen sind. Die vor dem 1, Januar 1876
von den Geistlichen auf Grund der Kirchen¬
bücher geführten Familienregister verbleiben
zwar in den Händen der Stifts- und Kirchen¬
pfleger, doch haben bei jeder Personenstands¬
veränderung die Standesbeamten den ge¬
samten Inhalt des früheren Familienregisters
über die Familie, in der die Veränderung
vorgekommen ist, in ihr Familienregister zu
übertragen. Die Standesbeamten in Württem-
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