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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.

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Besitzfestigung und Nachhyxothekcn in den ostmärkischcn Städten

gettagen und ein die Genossenschaft zediert werden. Der Hausbesitzer bewilligt
das Vorrücken der Grundschuld in die amortisierten Beträge der ersten Hypothek,
so daß nach einiger Zeit die so geleisteten Geschäftsanteile mündelsicher an¬
gelegt find.

Angenommen, es soll eine Beleihung bis 75 Prozent des Wertes erfolgen,
so ergibt sich folgende Rechnung:

Ermittelter Wert des Grundstücks 40 000 Mark,
I. Hypothek 20 000 Mark 50 Prozent.
Ja. Grundschuld 1000 Mark-- 2^/2 Prozent, zediert für Geschäftsanteile,
II. Hypothek 9000 Mark -- 22^ Prozent.

Angenommen, es wollen 100 Genossen Ä 10 000 Mark 1 000 000 Mark
als zweite Hypotheken aufnehmen, so haben sie 100 000 Mark hiervon als
Geschäftsguthaben an die Genossenschaft abgetreten, und dieser Betrag ist in
Werten angelegt, die in absehbarer Zeit mündelficher werden. Hierdurch ist die
Bonnae der Genossenschaft gesichert, der Geldgeber kann gegen die Festlegung
des Garantiefonds in nahezu mündelsicheren Werten nichts einwenden. Hinzu
kommt als weitere Sicherheit die Bürgschaft der Genossen aus Grund ihrer
Haftpflicht.

Das Risiko des solventer wie des schwachen Genossen soll aber und wird
hierdurch immer nur im Verhältnis zu seiner eigenen Hypothekenschuld stehen.

Nehmen wir an, die Verzinsung soll 5 Prozent betragen. Hiervon zahlt
die Genossenschaft zirka 4 Prozent für Verzinsung des Leihkapitals; sie muß
V2 Prozent auf Geschäftsunkosten rechnen und ^2 Prozent einem Rücklagefonds
überweisen. Diesem Rücklagesonds werden außerdem die etwaigen Eintritts¬
gebühren und die Abschlußprovifionen von 1--2 Prozent überwiesen. Die
gegebene zweite Hypothek ist mit 1 Prozent zu amortisieren, so daß der
Darlehnsnehmer für die zweite Hypothek 6 Prozent jährlich aufzubringen hat.
Der Rücklagefonds wird bei Ausgabe von einer Million zweitstelligcn Hypotheken
im ersten Jahre aus Zinsdifferenz und Abschlußprovifion bereits auf 15 000
Mark anwachsen. Reicht der Rücklagesonds zur Deckung von Verlusten nicht
aus. so wird der Mehrverlust durch Anlage unter Zugrundelegung der noch
nicht amortisierten Hypotheken aufgebracht, wobei das oben erwähnte Prinzip.
Inanspruchnahme nur im Verhältnis zur Hypothekenschuld, zur Geltung kommt.
Die etwaige Anlage zur Deckung von größeren Ausfällen darf einen Satz von
2 Prozent jährlich nicht übersteigen. Werden die Verluste hierdurch nicht ge¬
deckt, so ist die Anlage auf mehrere Jahre zu verteilen.

Um der Genossenschaft eine feste Grundlage zu geben, wird freilich der
Staat ein größeres zinsfreies Betriebskapital geben müsse,', dessen Zinsen zur
Mitdeckung der Geschäftsunkosten zu verwenden sind.

Bei seinem Eintritt in die Genossenschaft verpflichtet sich jedes Mitglied
der Genossenschaft gegenüber, dafür einzustehen, daß das heuchelte Grundstück
nicht in polnische Hand übergeht, und verspricht sür den Fall des Zuwider-


Besitzfestigung und Nachhyxothekcn in den ostmärkischcn Städten

gettagen und ein die Genossenschaft zediert werden. Der Hausbesitzer bewilligt
das Vorrücken der Grundschuld in die amortisierten Beträge der ersten Hypothek,
so daß nach einiger Zeit die so geleisteten Geschäftsanteile mündelsicher an¬
gelegt find.

Angenommen, es soll eine Beleihung bis 75 Prozent des Wertes erfolgen,
so ergibt sich folgende Rechnung:

Ermittelter Wert des Grundstücks 40 000 Mark,
I. Hypothek 20 000 Mark 50 Prozent.
Ja. Grundschuld 1000 Mark-- 2^/2 Prozent, zediert für Geschäftsanteile,
II. Hypothek 9000 Mark -- 22^ Prozent.

Angenommen, es wollen 100 Genossen Ä 10 000 Mark 1 000 000 Mark
als zweite Hypotheken aufnehmen, so haben sie 100 000 Mark hiervon als
Geschäftsguthaben an die Genossenschaft abgetreten, und dieser Betrag ist in
Werten angelegt, die in absehbarer Zeit mündelficher werden. Hierdurch ist die
Bonnae der Genossenschaft gesichert, der Geldgeber kann gegen die Festlegung
des Garantiefonds in nahezu mündelsicheren Werten nichts einwenden. Hinzu
kommt als weitere Sicherheit die Bürgschaft der Genossen aus Grund ihrer
Haftpflicht.

Das Risiko des solventer wie des schwachen Genossen soll aber und wird
hierdurch immer nur im Verhältnis zu seiner eigenen Hypothekenschuld stehen.

Nehmen wir an, die Verzinsung soll 5 Prozent betragen. Hiervon zahlt
die Genossenschaft zirka 4 Prozent für Verzinsung des Leihkapitals; sie muß
V2 Prozent auf Geschäftsunkosten rechnen und ^2 Prozent einem Rücklagefonds
überweisen. Diesem Rücklagesonds werden außerdem die etwaigen Eintritts¬
gebühren und die Abschlußprovifionen von 1—2 Prozent überwiesen. Die
gegebene zweite Hypothek ist mit 1 Prozent zu amortisieren, so daß der
Darlehnsnehmer für die zweite Hypothek 6 Prozent jährlich aufzubringen hat.
Der Rücklagefonds wird bei Ausgabe von einer Million zweitstelligcn Hypotheken
im ersten Jahre aus Zinsdifferenz und Abschlußprovifion bereits auf 15 000
Mark anwachsen. Reicht der Rücklagesonds zur Deckung von Verlusten nicht
aus. so wird der Mehrverlust durch Anlage unter Zugrundelegung der noch
nicht amortisierten Hypotheken aufgebracht, wobei das oben erwähnte Prinzip.
Inanspruchnahme nur im Verhältnis zur Hypothekenschuld, zur Geltung kommt.
Die etwaige Anlage zur Deckung von größeren Ausfällen darf einen Satz von
2 Prozent jährlich nicht übersteigen. Werden die Verluste hierdurch nicht ge¬
deckt, so ist die Anlage auf mehrere Jahre zu verteilen.

Um der Genossenschaft eine feste Grundlage zu geben, wird freilich der
Staat ein größeres zinsfreies Betriebskapital geben müsse,', dessen Zinsen zur
Mitdeckung der Geschäftsunkosten zu verwenden sind.

Bei seinem Eintritt in die Genossenschaft verpflichtet sich jedes Mitglied
der Genossenschaft gegenüber, dafür einzustehen, daß das heuchelte Grundstück
nicht in polnische Hand übergeht, und verspricht sür den Fall des Zuwider-


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[0215] Besitzfestigung und Nachhyxothekcn in den ostmärkischcn Städten gettagen und ein die Genossenschaft zediert werden. Der Hausbesitzer bewilligt das Vorrücken der Grundschuld in die amortisierten Beträge der ersten Hypothek, so daß nach einiger Zeit die so geleisteten Geschäftsanteile mündelsicher an¬ gelegt find. Angenommen, es soll eine Beleihung bis 75 Prozent des Wertes erfolgen, so ergibt sich folgende Rechnung: Ermittelter Wert des Grundstücks 40 000 Mark, I. Hypothek 20 000 Mark 50 Prozent. Ja. Grundschuld 1000 Mark-- 2^/2 Prozent, zediert für Geschäftsanteile, II. Hypothek 9000 Mark -- 22^ Prozent. Angenommen, es wollen 100 Genossen Ä 10 000 Mark 1 000 000 Mark als zweite Hypotheken aufnehmen, so haben sie 100 000 Mark hiervon als Geschäftsguthaben an die Genossenschaft abgetreten, und dieser Betrag ist in Werten angelegt, die in absehbarer Zeit mündelficher werden. Hierdurch ist die Bonnae der Genossenschaft gesichert, der Geldgeber kann gegen die Festlegung des Garantiefonds in nahezu mündelsicheren Werten nichts einwenden. Hinzu kommt als weitere Sicherheit die Bürgschaft der Genossen aus Grund ihrer Haftpflicht. Das Risiko des solventer wie des schwachen Genossen soll aber und wird hierdurch immer nur im Verhältnis zu seiner eigenen Hypothekenschuld stehen. Nehmen wir an, die Verzinsung soll 5 Prozent betragen. Hiervon zahlt die Genossenschaft zirka 4 Prozent für Verzinsung des Leihkapitals; sie muß V2 Prozent auf Geschäftsunkosten rechnen und ^2 Prozent einem Rücklagefonds überweisen. Diesem Rücklagesonds werden außerdem die etwaigen Eintritts¬ gebühren und die Abschlußprovifionen von 1—2 Prozent überwiesen. Die gegebene zweite Hypothek ist mit 1 Prozent zu amortisieren, so daß der Darlehnsnehmer für die zweite Hypothek 6 Prozent jährlich aufzubringen hat. Der Rücklagefonds wird bei Ausgabe von einer Million zweitstelligcn Hypotheken im ersten Jahre aus Zinsdifferenz und Abschlußprovifion bereits auf 15 000 Mark anwachsen. Reicht der Rücklagesonds zur Deckung von Verlusten nicht aus. so wird der Mehrverlust durch Anlage unter Zugrundelegung der noch nicht amortisierten Hypotheken aufgebracht, wobei das oben erwähnte Prinzip. Inanspruchnahme nur im Verhältnis zur Hypothekenschuld, zur Geltung kommt. Die etwaige Anlage zur Deckung von größeren Ausfällen darf einen Satz von 2 Prozent jährlich nicht übersteigen. Werden die Verluste hierdurch nicht ge¬ deckt, so ist die Anlage auf mehrere Jahre zu verteilen. Um der Genossenschaft eine feste Grundlage zu geben, wird freilich der Staat ein größeres zinsfreies Betriebskapital geben müsse,', dessen Zinsen zur Mitdeckung der Geschäftsunkosten zu verwenden sind. Bei seinem Eintritt in die Genossenschaft verpflichtet sich jedes Mitglied der Genossenschaft gegenüber, dafür einzustehen, daß das heuchelte Grundstück nicht in polnische Hand übergeht, und verspricht sür den Fall des Zuwider-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/215>, abgerufen am 04.07.2024.