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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.

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Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten

Staaten gegenüber durchaus eigenständigen souveränen Reichsgewalt. Die
Formulierung des Gesetzestextes ist im Deutschen Reich freilich der gemeinsamen
Arbeit von Reichstag und Bundesrat überwiese" (Art. 5 der Reichsverfassung),
aber das in gesetzgeberischer Hinsicht entscheidende Element, die Sanktion ist
ausschließlich Sache des Bundesrath (Art. 7. Ziff. 1). Der Bundesrat ist indessen
bei der Erteilung der Sanktion zu Reichsgesetzentwürfen nur das abhängige,
durch Instruktionen geleitete Werkzeug der Bundesfürsten selbst und der Senate
der Hansestädte. Die Bundesfürsten und die Senate der Hansestädte erscheinen
danach im Verhältnis zu den Bundesratsbevollmächtigten als die eigentlichen
Rechtsträger der Sanktion, ohne die Reichsgesetze nicht Gesetzeskraft gewinnen
können. Wie die Bundesfürsten und die Senate der Hansestädte aber die In¬
struktionen, welche der Sanktionsabstimmung im Bundesrat zugrunde liegen,
zu erteilen haben, darüber gibt es keine näheren, jene Faktoren bindenden
Rechtsvorschriften, abgesehen von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß die
Träger von "Negierungsbefugnissen" im Rahmen von Verfassung und Gesetz
zu "regieren" haben (vgl. Art. 54 der preußischen Verfassung). An sich ist die
Jnstruktionserteilung, welche einer Sanktionsabstimmung im Bundesrat zugrunde
liegt, Sache der freien Entschließung der deutschen Landesherren und der Senate
der Hansestädte. Daraus folgt aber, daß auch gegenüber dieser Jnstruktions¬
erteilung und dem darauf fußender Sanktionsbeschluß des Bundesrath die all¬
gemeine Lebenswahrheit gilt, daß niemand ohne Not sich persönlichen Be¬
schränkungen aussetzt. Ein Sllnwonsbeschluß, welcher im Bundesrat auf Grund
der empfangenen Instruktionen gefaßt wird, muß daher -- zumal in Anbetracht
des Übergewichts der durch monarchischen Willen geleiteten Bundesratsstimmen
-- grundsätzlich so ausgelegt werden, daß die sanktionierten Rechtsvorschriften
des Reichs die deutschen Landesfürsten nur dann persönlich fassen wollen und
sollen, wenn dies Lxpre8si8 verbis oder durch unzweideutige konkludente Hand¬
lungen erklärt ist. Der persönliche Haftungsausschluß zugunsten der Bundes¬
fürsten ist an sich die selbstverständliche Voraussetzung eines vom Bundesrat zu
einem Reichsgesetz gefaßten Sanktionsbeschlusses. Insbesondere aber gilt diese
Rechtswahrheit eben für die direkte Steuergesetzgebung des Reichs. Die Richtig¬
keit dieser Schlußfolge bestätigt dazu der schon in der Regierungsbegründung
des preußischen Gesetzes von ,1.851 angedeutete Gesichtspunkt, daß bei einer
Unterwerfung der Bundesfürsten unter direkte Neichssteuern die monarchischen
Gliedstaaten genötigt wären, eventuell die Zivilliste ihrer Fürsten zu erhöhen --
ein Effekt, der kaum in der Absicht des Reichsgesetzgebers gelegen sein kann.

Wenn auch mit theoretisch unzulänglicher Begründung, so doch im End¬
resultat zutreffend, haben die Vertreter der Reichsregierung bei der Beratung
des Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 im Reichstage die grundsätzliche
Freiheit der Bundesfürsten von direkten Neichssteuern standhaft behauptet. Und
selbst wenn es gelungen wäre, durch positive Gesetzesvorschrift die persönliche
Leistungspflicht der Bundesfttrsten zu dem "außerordentlichen Wehrbeitrag" fest-


Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten

Staaten gegenüber durchaus eigenständigen souveränen Reichsgewalt. Die
Formulierung des Gesetzestextes ist im Deutschen Reich freilich der gemeinsamen
Arbeit von Reichstag und Bundesrat überwiese» (Art. 5 der Reichsverfassung),
aber das in gesetzgeberischer Hinsicht entscheidende Element, die Sanktion ist
ausschließlich Sache des Bundesrath (Art. 7. Ziff. 1). Der Bundesrat ist indessen
bei der Erteilung der Sanktion zu Reichsgesetzentwürfen nur das abhängige,
durch Instruktionen geleitete Werkzeug der Bundesfürsten selbst und der Senate
der Hansestädte. Die Bundesfürsten und die Senate der Hansestädte erscheinen
danach im Verhältnis zu den Bundesratsbevollmächtigten als die eigentlichen
Rechtsträger der Sanktion, ohne die Reichsgesetze nicht Gesetzeskraft gewinnen
können. Wie die Bundesfürsten und die Senate der Hansestädte aber die In¬
struktionen, welche der Sanktionsabstimmung im Bundesrat zugrunde liegen,
zu erteilen haben, darüber gibt es keine näheren, jene Faktoren bindenden
Rechtsvorschriften, abgesehen von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß die
Träger von „Negierungsbefugnissen" im Rahmen von Verfassung und Gesetz
zu „regieren" haben (vgl. Art. 54 der preußischen Verfassung). An sich ist die
Jnstruktionserteilung, welche einer Sanktionsabstimmung im Bundesrat zugrunde
liegt, Sache der freien Entschließung der deutschen Landesherren und der Senate
der Hansestädte. Daraus folgt aber, daß auch gegenüber dieser Jnstruktions¬
erteilung und dem darauf fußender Sanktionsbeschluß des Bundesrath die all¬
gemeine Lebenswahrheit gilt, daß niemand ohne Not sich persönlichen Be¬
schränkungen aussetzt. Ein Sllnwonsbeschluß, welcher im Bundesrat auf Grund
der empfangenen Instruktionen gefaßt wird, muß daher — zumal in Anbetracht
des Übergewichts der durch monarchischen Willen geleiteten Bundesratsstimmen
— grundsätzlich so ausgelegt werden, daß die sanktionierten Rechtsvorschriften
des Reichs die deutschen Landesfürsten nur dann persönlich fassen wollen und
sollen, wenn dies Lxpre8si8 verbis oder durch unzweideutige konkludente Hand¬
lungen erklärt ist. Der persönliche Haftungsausschluß zugunsten der Bundes¬
fürsten ist an sich die selbstverständliche Voraussetzung eines vom Bundesrat zu
einem Reichsgesetz gefaßten Sanktionsbeschlusses. Insbesondere aber gilt diese
Rechtswahrheit eben für die direkte Steuergesetzgebung des Reichs. Die Richtig¬
keit dieser Schlußfolge bestätigt dazu der schon in der Regierungsbegründung
des preußischen Gesetzes von ,1.851 angedeutete Gesichtspunkt, daß bei einer
Unterwerfung der Bundesfürsten unter direkte Neichssteuern die monarchischen
Gliedstaaten genötigt wären, eventuell die Zivilliste ihrer Fürsten zu erhöhen —
ein Effekt, der kaum in der Absicht des Reichsgesetzgebers gelegen sein kann.

Wenn auch mit theoretisch unzulänglicher Begründung, so doch im End¬
resultat zutreffend, haben die Vertreter der Reichsregierung bei der Beratung
des Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 im Reichstage die grundsätzliche
Freiheit der Bundesfürsten von direkten Neichssteuern standhaft behauptet. Und
selbst wenn es gelungen wäre, durch positive Gesetzesvorschrift die persönliche
Leistungspflicht der Bundesfttrsten zu dem „außerordentlichen Wehrbeitrag" fest-


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[0126] Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten Staaten gegenüber durchaus eigenständigen souveränen Reichsgewalt. Die Formulierung des Gesetzestextes ist im Deutschen Reich freilich der gemeinsamen Arbeit von Reichstag und Bundesrat überwiese» (Art. 5 der Reichsverfassung), aber das in gesetzgeberischer Hinsicht entscheidende Element, die Sanktion ist ausschließlich Sache des Bundesrath (Art. 7. Ziff. 1). Der Bundesrat ist indessen bei der Erteilung der Sanktion zu Reichsgesetzentwürfen nur das abhängige, durch Instruktionen geleitete Werkzeug der Bundesfürsten selbst und der Senate der Hansestädte. Die Bundesfürsten und die Senate der Hansestädte erscheinen danach im Verhältnis zu den Bundesratsbevollmächtigten als die eigentlichen Rechtsträger der Sanktion, ohne die Reichsgesetze nicht Gesetzeskraft gewinnen können. Wie die Bundesfürsten und die Senate der Hansestädte aber die In¬ struktionen, welche der Sanktionsabstimmung im Bundesrat zugrunde liegen, zu erteilen haben, darüber gibt es keine näheren, jene Faktoren bindenden Rechtsvorschriften, abgesehen von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß die Träger von „Negierungsbefugnissen" im Rahmen von Verfassung und Gesetz zu „regieren" haben (vgl. Art. 54 der preußischen Verfassung). An sich ist die Jnstruktionserteilung, welche einer Sanktionsabstimmung im Bundesrat zugrunde liegt, Sache der freien Entschließung der deutschen Landesherren und der Senate der Hansestädte. Daraus folgt aber, daß auch gegenüber dieser Jnstruktions¬ erteilung und dem darauf fußender Sanktionsbeschluß des Bundesrath die all¬ gemeine Lebenswahrheit gilt, daß niemand ohne Not sich persönlichen Be¬ schränkungen aussetzt. Ein Sllnwonsbeschluß, welcher im Bundesrat auf Grund der empfangenen Instruktionen gefaßt wird, muß daher — zumal in Anbetracht des Übergewichts der durch monarchischen Willen geleiteten Bundesratsstimmen — grundsätzlich so ausgelegt werden, daß die sanktionierten Rechtsvorschriften des Reichs die deutschen Landesfürsten nur dann persönlich fassen wollen und sollen, wenn dies Lxpre8si8 verbis oder durch unzweideutige konkludente Hand¬ lungen erklärt ist. Der persönliche Haftungsausschluß zugunsten der Bundes¬ fürsten ist an sich die selbstverständliche Voraussetzung eines vom Bundesrat zu einem Reichsgesetz gefaßten Sanktionsbeschlusses. Insbesondere aber gilt diese Rechtswahrheit eben für die direkte Steuergesetzgebung des Reichs. Die Richtig¬ keit dieser Schlußfolge bestätigt dazu der schon in der Regierungsbegründung des preußischen Gesetzes von ,1.851 angedeutete Gesichtspunkt, daß bei einer Unterwerfung der Bundesfürsten unter direkte Neichssteuern die monarchischen Gliedstaaten genötigt wären, eventuell die Zivilliste ihrer Fürsten zu erhöhen — ein Effekt, der kaum in der Absicht des Reichsgesetzgebers gelegen sein kann. Wenn auch mit theoretisch unzulänglicher Begründung, so doch im End¬ resultat zutreffend, haben die Vertreter der Reichsregierung bei der Beratung des Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 im Reichstage die grundsätzliche Freiheit der Bundesfürsten von direkten Neichssteuern standhaft behauptet. Und selbst wenn es gelungen wäre, durch positive Gesetzesvorschrift die persönliche Leistungspflicht der Bundesfttrsten zu dem „außerordentlichen Wehrbeitrag" fest-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/126>, abgerufen am 23.07.2024.