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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr.

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Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten

"Majestätsrechts" der Gesetzgebung (der Gesetzgebungshoheit), sondern auch da¬
von gesondert nach II 13 Z 15. II 14 Z 2 als Inhaber des "Majestätsrechts"
des Besteuerungsrechts und nach II 17 Z 18 als Inhaber des "Hoheitsrechts"
der "allgemeinen und höchsten Gerichtsbarkeit" (der Justizhoheit). Einer Vor¬
stellungsweise, die es über sich gewinnen kann, in dieser Weise Gesetzgebungs-,,
Steuer- und Justizhoheit nebeneinander zu stellen, erscheint es nun allerdings
gemäß, weiter zu folgern, daß der Monarch als Inhaber der Steuer-, wie
der Justizhoheit "logischerweise" für seine Person nicht der nämlichen Steuer-
wie Justizhoheit unterliegen könne. Aber diese Betrachtungsweise übersieht doch
den juristischen Kern der Dinge, nämlich, daß die Besteuerungs- und die Justiz¬
hoheit in ihrer materiellen Ausgestaltung von der "Gesetzgebungshoheit" ab¬
hängig ist, und daß demgemäß auch eine persönliche Befreiung des Monarchen
auf dem Gebiete der Besteuerungs- und der Justizhoheit allein durch eine ent¬
sprechende Äußerungsart der "Gesetzgebungshoheit" bedingt ist und hierauf
lediglich in juristisch haltbarer Weise zurückgeführt werden kann. Die bloße
Qualifikation eines Monarchen als des Inhabers der Justiz- und Steuerhoheit
reicht daher nicht aus, in juristisch unanfechtbarer Weise den Grundsatz der
persönlichen Straf- und Steuerfreiheit des Monarchen zu formulieren.

Die landrechtliche Kodifikation hat dem preußischen Monarchen nicht durch
einen positiven Rechtssatz unmittelbar die persönliche Steuer- und Straffreiheit
zugesprochen, jedoch ergab sich diese Freistellung zunächst schon ohne weiteres
aus der Art der Beteiligung, welche die landrechtliche Kodifikation für den
preußischen Monarchen bei dem Zustandekommen eines Gesetzes vorsah. Die
6, 7 II 13 des Allgemeinen Landrechts, welche das "Majestätsrecht" der
Gesetzgebung allgemein und in allen besonderen Erscheinungsarten des Gesetzes
als ausschließliches Reservat des Königs hinstellten, legten damit zugleich die
beiden für das Zustandekommen eines Gesetzes notwendigen Dinge an sich in
die Hand des Staatsoberhauptes: die Formulierung des Gesetzestextes (Ge¬
setzesinhalts) und die Erteilung des Gesetzesbefehls (die "Sanktion"). Von diesen
beiden Dingen war es nun gerade das Verfügungsrecht über den Gesetzesbefehl,
von welchem allein entscheidend die persönliche Straf- wie Steuerfreiheit des
Königs abhing. Das Staatsoberhaupt, zu dessen freiem Ermessen das Sanktions-
recht beim Gesetzeserlaß stand, brauchte naturgemäß das letztere nicht in der
Weise auszuüben, daß die von ihm sanktionierten Steuer- und Strafgesetze auch
seine Person verbanden. Im Gegenteil, da es nicht in der menschlichen Natur
liegt, sich selbst ohne Notwendigkeit Schranken aufzulegen, war es bereits in
der vorkonstitutionellen Zeit Preußens lediglich eine selbstverständliche und not¬
wendige Auslegungsweise, die vom Könige sanktionierte Verbindlichkeit von
Straf- und Steuergesetzen nicht auf dessen Person mitzubeziehen. Der König
war seinen Steuer- und Strafgesetzen deshalb nicht unterworfen, weil er als
Träger des Sanktionsrechts dieselben präsumtiv nur für die übrigen Angehörigen
seiner Monarchie gab. Es bedürfte einer ausdrücklichen -- wenn auch nicht


Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten

„Majestätsrechts" der Gesetzgebung (der Gesetzgebungshoheit), sondern auch da¬
von gesondert nach II 13 Z 15. II 14 Z 2 als Inhaber des „Majestätsrechts"
des Besteuerungsrechts und nach II 17 Z 18 als Inhaber des „Hoheitsrechts"
der „allgemeinen und höchsten Gerichtsbarkeit" (der Justizhoheit). Einer Vor¬
stellungsweise, die es über sich gewinnen kann, in dieser Weise Gesetzgebungs-,,
Steuer- und Justizhoheit nebeneinander zu stellen, erscheint es nun allerdings
gemäß, weiter zu folgern, daß der Monarch als Inhaber der Steuer-, wie
der Justizhoheit „logischerweise" für seine Person nicht der nämlichen Steuer-
wie Justizhoheit unterliegen könne. Aber diese Betrachtungsweise übersieht doch
den juristischen Kern der Dinge, nämlich, daß die Besteuerungs- und die Justiz¬
hoheit in ihrer materiellen Ausgestaltung von der „Gesetzgebungshoheit" ab¬
hängig ist, und daß demgemäß auch eine persönliche Befreiung des Monarchen
auf dem Gebiete der Besteuerungs- und der Justizhoheit allein durch eine ent¬
sprechende Äußerungsart der „Gesetzgebungshoheit" bedingt ist und hierauf
lediglich in juristisch haltbarer Weise zurückgeführt werden kann. Die bloße
Qualifikation eines Monarchen als des Inhabers der Justiz- und Steuerhoheit
reicht daher nicht aus, in juristisch unanfechtbarer Weise den Grundsatz der
persönlichen Straf- und Steuerfreiheit des Monarchen zu formulieren.

Die landrechtliche Kodifikation hat dem preußischen Monarchen nicht durch
einen positiven Rechtssatz unmittelbar die persönliche Steuer- und Straffreiheit
zugesprochen, jedoch ergab sich diese Freistellung zunächst schon ohne weiteres
aus der Art der Beteiligung, welche die landrechtliche Kodifikation für den
preußischen Monarchen bei dem Zustandekommen eines Gesetzes vorsah. Die
6, 7 II 13 des Allgemeinen Landrechts, welche das „Majestätsrecht" der
Gesetzgebung allgemein und in allen besonderen Erscheinungsarten des Gesetzes
als ausschließliches Reservat des Königs hinstellten, legten damit zugleich die
beiden für das Zustandekommen eines Gesetzes notwendigen Dinge an sich in
die Hand des Staatsoberhauptes: die Formulierung des Gesetzestextes (Ge¬
setzesinhalts) und die Erteilung des Gesetzesbefehls (die „Sanktion"). Von diesen
beiden Dingen war es nun gerade das Verfügungsrecht über den Gesetzesbefehl,
von welchem allein entscheidend die persönliche Straf- wie Steuerfreiheit des
Königs abhing. Das Staatsoberhaupt, zu dessen freiem Ermessen das Sanktions-
recht beim Gesetzeserlaß stand, brauchte naturgemäß das letztere nicht in der
Weise auszuüben, daß die von ihm sanktionierten Steuer- und Strafgesetze auch
seine Person verbanden. Im Gegenteil, da es nicht in der menschlichen Natur
liegt, sich selbst ohne Notwendigkeit Schranken aufzulegen, war es bereits in
der vorkonstitutionellen Zeit Preußens lediglich eine selbstverständliche und not¬
wendige Auslegungsweise, die vom Könige sanktionierte Verbindlichkeit von
Straf- und Steuergesetzen nicht auf dessen Person mitzubeziehen. Der König
war seinen Steuer- und Strafgesetzen deshalb nicht unterworfen, weil er als
Träger des Sanktionsrechts dieselben präsumtiv nur für die übrigen Angehörigen
seiner Monarchie gab. Es bedürfte einer ausdrücklichen — wenn auch nicht


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[0122] Die Steuerfreiheit der deutschen Bundesfürsten „Majestätsrechts" der Gesetzgebung (der Gesetzgebungshoheit), sondern auch da¬ von gesondert nach II 13 Z 15. II 14 Z 2 als Inhaber des „Majestätsrechts" des Besteuerungsrechts und nach II 17 Z 18 als Inhaber des „Hoheitsrechts" der „allgemeinen und höchsten Gerichtsbarkeit" (der Justizhoheit). Einer Vor¬ stellungsweise, die es über sich gewinnen kann, in dieser Weise Gesetzgebungs-,, Steuer- und Justizhoheit nebeneinander zu stellen, erscheint es nun allerdings gemäß, weiter zu folgern, daß der Monarch als Inhaber der Steuer-, wie der Justizhoheit „logischerweise" für seine Person nicht der nämlichen Steuer- wie Justizhoheit unterliegen könne. Aber diese Betrachtungsweise übersieht doch den juristischen Kern der Dinge, nämlich, daß die Besteuerungs- und die Justiz¬ hoheit in ihrer materiellen Ausgestaltung von der „Gesetzgebungshoheit" ab¬ hängig ist, und daß demgemäß auch eine persönliche Befreiung des Monarchen auf dem Gebiete der Besteuerungs- und der Justizhoheit allein durch eine ent¬ sprechende Äußerungsart der „Gesetzgebungshoheit" bedingt ist und hierauf lediglich in juristisch haltbarer Weise zurückgeführt werden kann. Die bloße Qualifikation eines Monarchen als des Inhabers der Justiz- und Steuerhoheit reicht daher nicht aus, in juristisch unanfechtbarer Weise den Grundsatz der persönlichen Straf- und Steuerfreiheit des Monarchen zu formulieren. Die landrechtliche Kodifikation hat dem preußischen Monarchen nicht durch einen positiven Rechtssatz unmittelbar die persönliche Steuer- und Straffreiheit zugesprochen, jedoch ergab sich diese Freistellung zunächst schon ohne weiteres aus der Art der Beteiligung, welche die landrechtliche Kodifikation für den preußischen Monarchen bei dem Zustandekommen eines Gesetzes vorsah. Die 6, 7 II 13 des Allgemeinen Landrechts, welche das „Majestätsrecht" der Gesetzgebung allgemein und in allen besonderen Erscheinungsarten des Gesetzes als ausschließliches Reservat des Königs hinstellten, legten damit zugleich die beiden für das Zustandekommen eines Gesetzes notwendigen Dinge an sich in die Hand des Staatsoberhauptes: die Formulierung des Gesetzestextes (Ge¬ setzesinhalts) und die Erteilung des Gesetzesbefehls (die „Sanktion"). Von diesen beiden Dingen war es nun gerade das Verfügungsrecht über den Gesetzesbefehl, von welchem allein entscheidend die persönliche Straf- wie Steuerfreiheit des Königs abhing. Das Staatsoberhaupt, zu dessen freiem Ermessen das Sanktions- recht beim Gesetzeserlaß stand, brauchte naturgemäß das letztere nicht in der Weise auszuüben, daß die von ihm sanktionierten Steuer- und Strafgesetze auch seine Person verbanden. Im Gegenteil, da es nicht in der menschlichen Natur liegt, sich selbst ohne Notwendigkeit Schranken aufzulegen, war es bereits in der vorkonstitutionellen Zeit Preußens lediglich eine selbstverständliche und not¬ wendige Auslegungsweise, die vom Könige sanktionierte Verbindlichkeit von Straf- und Steuergesetzen nicht auf dessen Person mitzubeziehen. Der König war seinen Steuer- und Strafgesetzen deshalb nicht unterworfen, weil er als Träger des Sanktionsrechts dieselben präsumtiv nur für die übrigen Angehörigen seiner Monarchie gab. Es bedürfte einer ausdrücklichen — wenn auch nicht

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326811/122>, abgerufen am 23.07.2024.