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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

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Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

Staaten Völkerrecht nur insoweit gilt, als dies ausdrücklich in abgeschlossenen
Staatsverträgen vorgesehen ist.

Innerhalb der Völkerrechtsgemeinschaft stehen an sich die einzelnen Staaten
als Völkerrechtssubjekte gleichgeordnet nebeneinander, und eine Konsequenz dieser
Gleichordnung ist, daß jedes VMerrechtssnbjekt prinzipiell sich selbst als den
Ausleger des Völkerrechts für seine eigenen internationalen Beziehungen halten
darf. Die objektiven VMerrechtsnormcn sind jedoch der Ausdruck der rechtlichen
Gemeinüberzeugung in der Kulturstaatengemeinschaft und ihrer Erscheinung nach
ebenfalls entweder Völkergewohnheitsrecht oder gesetztes Völkerrecht. Das
Völkergewohnheitsrecht tritt in einer konstanten von opinio neae88natis ge¬
tragenen Übung der Staaten d. h. der verfassungsmäßigen staatlichen Organe
entgegen. Gesetztes Recht, das von einem rechtlich übergeordneten Gesetzgeber
ausginge, ist freilich in der Kulturstaatengemeinschaft bei der an sich bestehenden
Gleichordnung der Glieder derselben nicht möglich. Aber gerade die Geschichte
der Völkerrechtsgemeinschaft bestätigt ebenfalls den Lehrsatz, daß eigenständige
Willensfaktoren, welche als an sich gleichgeordnete Glieder einer Gemeinschaft
angehören, miteinander das für sie in Zukunft maßgebende Recht vereinbaren
können. Gesetztes Völkerrecht liegt vielfach im Wege wechselseitiger Vereinbarung
der Kulturstaaten als ihren: Wesen nach eigenständiger, gleichgeordneter Willens¬
faktoren in sogenannten "rechtsetzenden Staatsverträgen" vor, und gerade die
neueste Zeit ist dieser Entstehungsart von Völkerrecht besonders günstig gewesen
(Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 19071). Ein analoges Beispiel
solcher Art von Rechtsetzung liefert insbesondere der deutsche Territorialstaat
vor dem Siege des fürstlichen Absolutismus. Die deutschen Landesherrn, deren
Gewalt zunächst nur ein äußerliches Aggregat einzelner obrigkeitlicher Rechte
war, besaßen damals zwar nicht das allgemeine Gesetzgebungsrecht für ihr
Territorium, wohl aber konnte dadurch, daß sie sich mit den Landständen, den
Trägern der übrigen Herrschaftsverbände in dem Territorium, hierüber ver¬
einbarten, objektives Recht für das ganze Territorium zur Formulierung ge¬
langen. Das in Völkergewohnheitsrecht und in rechtsetzendeu Staatsverträgen
entgegentretende objektive Völkerrecht entspricht jedenfalls durchaus den an ein
positives Recht zu stellenden Anforderungen. Es tritt ebenfalls mit unbedingtem
Verpflichtungscharakter an "alle, die es angeht" heran und findet seine Garantie,
wenn auch nicht in einem obrigkeitlich organisierten Zwang, so doch in genug¬
sam wirkenden äußeren Mächten. Schon die in der Kulturstaatengemeinschaft
bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhänge sind stark genug, um es einem
einzelnen Völkerrechtssubjekt unmöglich zu machen, durch sein Verhalten
der objektiven Völkerrechtsordnung an sich Hohn zu sprechen. Einzelne Rechts¬
brüche vermögen ebensowenig einer innerstaatlichen Rechtsordnung, wie der für
den wechselseitigen Staatenverkehr geltenden Völkerrechtsordnung den Charakter
der Positivität zu nehmen. "Die Staaten erfüllen ihre Pflichten wohl nicht
minder regelmäßig und pünktlich, wie die Privatleute." (Heilborn.) Mit den


Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

Staaten Völkerrecht nur insoweit gilt, als dies ausdrücklich in abgeschlossenen
Staatsverträgen vorgesehen ist.

Innerhalb der Völkerrechtsgemeinschaft stehen an sich die einzelnen Staaten
als Völkerrechtssubjekte gleichgeordnet nebeneinander, und eine Konsequenz dieser
Gleichordnung ist, daß jedes VMerrechtssnbjekt prinzipiell sich selbst als den
Ausleger des Völkerrechts für seine eigenen internationalen Beziehungen halten
darf. Die objektiven VMerrechtsnormcn sind jedoch der Ausdruck der rechtlichen
Gemeinüberzeugung in der Kulturstaatengemeinschaft und ihrer Erscheinung nach
ebenfalls entweder Völkergewohnheitsrecht oder gesetztes Völkerrecht. Das
Völkergewohnheitsrecht tritt in einer konstanten von opinio neae88natis ge¬
tragenen Übung der Staaten d. h. der verfassungsmäßigen staatlichen Organe
entgegen. Gesetztes Recht, das von einem rechtlich übergeordneten Gesetzgeber
ausginge, ist freilich in der Kulturstaatengemeinschaft bei der an sich bestehenden
Gleichordnung der Glieder derselben nicht möglich. Aber gerade die Geschichte
der Völkerrechtsgemeinschaft bestätigt ebenfalls den Lehrsatz, daß eigenständige
Willensfaktoren, welche als an sich gleichgeordnete Glieder einer Gemeinschaft
angehören, miteinander das für sie in Zukunft maßgebende Recht vereinbaren
können. Gesetztes Völkerrecht liegt vielfach im Wege wechselseitiger Vereinbarung
der Kulturstaaten als ihren: Wesen nach eigenständiger, gleichgeordneter Willens¬
faktoren in sogenannten „rechtsetzenden Staatsverträgen" vor, und gerade die
neueste Zeit ist dieser Entstehungsart von Völkerrecht besonders günstig gewesen
(Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 19071). Ein analoges Beispiel
solcher Art von Rechtsetzung liefert insbesondere der deutsche Territorialstaat
vor dem Siege des fürstlichen Absolutismus. Die deutschen Landesherrn, deren
Gewalt zunächst nur ein äußerliches Aggregat einzelner obrigkeitlicher Rechte
war, besaßen damals zwar nicht das allgemeine Gesetzgebungsrecht für ihr
Territorium, wohl aber konnte dadurch, daß sie sich mit den Landständen, den
Trägern der übrigen Herrschaftsverbände in dem Territorium, hierüber ver¬
einbarten, objektives Recht für das ganze Territorium zur Formulierung ge¬
langen. Das in Völkergewohnheitsrecht und in rechtsetzendeu Staatsverträgen
entgegentretende objektive Völkerrecht entspricht jedenfalls durchaus den an ein
positives Recht zu stellenden Anforderungen. Es tritt ebenfalls mit unbedingtem
Verpflichtungscharakter an „alle, die es angeht" heran und findet seine Garantie,
wenn auch nicht in einem obrigkeitlich organisierten Zwang, so doch in genug¬
sam wirkenden äußeren Mächten. Schon die in der Kulturstaatengemeinschaft
bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhänge sind stark genug, um es einem
einzelnen Völkerrechtssubjekt unmöglich zu machen, durch sein Verhalten
der objektiven Völkerrechtsordnung an sich Hohn zu sprechen. Einzelne Rechts¬
brüche vermögen ebensowenig einer innerstaatlichen Rechtsordnung, wie der für
den wechselseitigen Staatenverkehr geltenden Völkerrechtsordnung den Charakter
der Positivität zu nehmen. „Die Staaten erfüllen ihre Pflichten wohl nicht
minder regelmäßig und pünktlich, wie die Privatleute." (Heilborn.) Mit den


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[0551] Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft Staaten Völkerrecht nur insoweit gilt, als dies ausdrücklich in abgeschlossenen Staatsverträgen vorgesehen ist. Innerhalb der Völkerrechtsgemeinschaft stehen an sich die einzelnen Staaten als Völkerrechtssubjekte gleichgeordnet nebeneinander, und eine Konsequenz dieser Gleichordnung ist, daß jedes VMerrechtssnbjekt prinzipiell sich selbst als den Ausleger des Völkerrechts für seine eigenen internationalen Beziehungen halten darf. Die objektiven VMerrechtsnormcn sind jedoch der Ausdruck der rechtlichen Gemeinüberzeugung in der Kulturstaatengemeinschaft und ihrer Erscheinung nach ebenfalls entweder Völkergewohnheitsrecht oder gesetztes Völkerrecht. Das Völkergewohnheitsrecht tritt in einer konstanten von opinio neae88natis ge¬ tragenen Übung der Staaten d. h. der verfassungsmäßigen staatlichen Organe entgegen. Gesetztes Recht, das von einem rechtlich übergeordneten Gesetzgeber ausginge, ist freilich in der Kulturstaatengemeinschaft bei der an sich bestehenden Gleichordnung der Glieder derselben nicht möglich. Aber gerade die Geschichte der Völkerrechtsgemeinschaft bestätigt ebenfalls den Lehrsatz, daß eigenständige Willensfaktoren, welche als an sich gleichgeordnete Glieder einer Gemeinschaft angehören, miteinander das für sie in Zukunft maßgebende Recht vereinbaren können. Gesetztes Völkerrecht liegt vielfach im Wege wechselseitiger Vereinbarung der Kulturstaaten als ihren: Wesen nach eigenständiger, gleichgeordneter Willens¬ faktoren in sogenannten „rechtsetzenden Staatsverträgen" vor, und gerade die neueste Zeit ist dieser Entstehungsart von Völkerrecht besonders günstig gewesen (Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 19071). Ein analoges Beispiel solcher Art von Rechtsetzung liefert insbesondere der deutsche Territorialstaat vor dem Siege des fürstlichen Absolutismus. Die deutschen Landesherrn, deren Gewalt zunächst nur ein äußerliches Aggregat einzelner obrigkeitlicher Rechte war, besaßen damals zwar nicht das allgemeine Gesetzgebungsrecht für ihr Territorium, wohl aber konnte dadurch, daß sie sich mit den Landständen, den Trägern der übrigen Herrschaftsverbände in dem Territorium, hierüber ver¬ einbarten, objektives Recht für das ganze Territorium zur Formulierung ge¬ langen. Das in Völkergewohnheitsrecht und in rechtsetzendeu Staatsverträgen entgegentretende objektive Völkerrecht entspricht jedenfalls durchaus den an ein positives Recht zu stellenden Anforderungen. Es tritt ebenfalls mit unbedingtem Verpflichtungscharakter an „alle, die es angeht" heran und findet seine Garantie, wenn auch nicht in einem obrigkeitlich organisierten Zwang, so doch in genug¬ sam wirkenden äußeren Mächten. Schon die in der Kulturstaatengemeinschaft bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhänge sind stark genug, um es einem einzelnen Völkerrechtssubjekt unmöglich zu machen, durch sein Verhalten der objektiven Völkerrechtsordnung an sich Hohn zu sprechen. Einzelne Rechts¬ brüche vermögen ebensowenig einer innerstaatlichen Rechtsordnung, wie der für den wechselseitigen Staatenverkehr geltenden Völkerrechtsordnung den Charakter der Positivität zu nehmen. „Die Staaten erfüllen ihre Pflichten wohl nicht minder regelmäßig und pünktlich, wie die Privatleute." (Heilborn.) Mit den

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/551>, abgerufen am 20.10.2024.