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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

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Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

(Jellinek), weil die beteiligten Staaten selbst in verschiedensten Zeitpunkten und
aus die unzweideutigste Weise sich dazu bekannt haben. Zwei Beispiele werden
hierfür genügen. Im Pariser Frieden vom 30. März 1856 erklärten die da¬
maligen Großmächte la sublime poi'w aclmiso Ä participer aux av-mwM8
ein etroit public et ein Loucert Luwpeen und die "Einleitende Bestimmung"
der Londoner Seekriegsrechtsdeklaration von 19N9 spricht aus: l.eg pui88ANLS8
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reL0nun8 ein etroit juternaticuml. Angesichts dieser kraftvollen Bekundungen
rechtlicher Gemeinüberzeugung ist die "Leugnung" des Völkerrechts wirklich nichts
anderes als weltfremde Theorie, obwohl gerade sie sich mit den: Mantel streng
realistischer Denkweise zu drapieren liebt.

Die Staatengemeinschaft, in welcher sich die modernen Kulturstaaten be¬
finden, ist freilich kein Gemeinwesen, sondern eine unorganisierte Gemeinschaft.
Das Vereinigungsband bildet auf Grund vielfach verschlungener wirtschaftlicher
und geistiger Zusammenhänge der Inbegriff objektiver Rechtsnormen, welcher
zumeist "Völkerrecht", aber da er nur das wechselseitige äußere Verhalten staat¬
licher Gemeinschaften reguliert, begrifflich richtiger wohl "internationales Recht"
(ju8 inter Zente8, civitate8 statt ju8 Zerlinen) genannt wird. Das inter¬
nationale Recht repräsentiert einen Willensinhalt, der durchaus über dem Einzel¬
willen der einzelnen Kulturstaaten steht. Doch ist ein Subjektivierung des im
objektiven Völkerrecht enthaltenen Willensinhalts in einer personenrechtlichen
Instanz, welche gegenüber den einzelnen Kulturstaaten mit eigenständiger
Autorität für die konkrete Befolgung des Völkerrechts zu sorgen hätte, der
Völkerrechtsgemeinschaft -- naturgemäß -- fremd geblieben, und daher hat die
Zugehörigkeit zur letzteren den etwa vorhandenen Besitz der Souveränität an
keiner Stelle schmälern können. Die herrschende Völkerrechtstheorie nimmt sogar
überhaupt an, daß nur "souveräne" Staaten Rechtsfähigkeit in der Völker-
rechtsgemeinschaft besitzen, wahre Völkerrcchtssubjekte sein können. Sie vermag
jedoch diese Lehre nur mit einer Unterscheidung der "völkerrechtlichen Souveränität"
und der "staatsrechtlichen Souveränität" zu halten. Nach ihr bedeutet
Souveränität im völkerrechtlichen Sinne nichts anderes als Bejahung der freien
staatlichen Persönlichkeit im internationalen Verkehr, sie sei in der freien völker¬
rechtlichen Persönlichkeit ohne weiteres enthalten und daher seien auch staats¬
rechtlich nichtsouveräne Staaten als völkerrechtlich souveräne anzuerkennen, sofern
dieselben auf völkerrechtlichem Boden als freie staatliche Persönlichkeiten auftreten
dürsten. Hierbei scheint indessen verkannt, daß die Staatsgewalt, für welche
eventuell die Eigenschaft der Souveränität in Frage kommt, immer ein Macht-
begriff einheitlicher Art ist, mag es sich um die Beziehungen nach innen oder
außen handeln, und daß daher auch die Souveränität nicht in einen völker¬
rechtlichen und in einen staatsrechtlichen Teil halbiert werden kann. Richtiger
Ansicht nach können souveräne wie nichtsouveräne Staaten Völkerrechtssubjekte


Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

(Jellinek), weil die beteiligten Staaten selbst in verschiedensten Zeitpunkten und
aus die unzweideutigste Weise sich dazu bekannt haben. Zwei Beispiele werden
hierfür genügen. Im Pariser Frieden vom 30. März 1856 erklärten die da¬
maligen Großmächte la sublime poi'w aclmiso Ä participer aux av-mwM8
ein etroit public et ein Loucert Luwpeen und die „Einleitende Bestimmung"
der Londoner Seekriegsrechtsdeklaration von 19N9 spricht aus: l.eg pui88ANLS8
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rechtlicher Gemeinüberzeugung ist die „Leugnung" des Völkerrechts wirklich nichts
anderes als weltfremde Theorie, obwohl gerade sie sich mit den: Mantel streng
realistischer Denkweise zu drapieren liebt.

Die Staatengemeinschaft, in welcher sich die modernen Kulturstaaten be¬
finden, ist freilich kein Gemeinwesen, sondern eine unorganisierte Gemeinschaft.
Das Vereinigungsband bildet auf Grund vielfach verschlungener wirtschaftlicher
und geistiger Zusammenhänge der Inbegriff objektiver Rechtsnormen, welcher
zumeist „Völkerrecht", aber da er nur das wechselseitige äußere Verhalten staat¬
licher Gemeinschaften reguliert, begrifflich richtiger wohl „internationales Recht"
(ju8 inter Zente8, civitate8 statt ju8 Zerlinen) genannt wird. Das inter¬
nationale Recht repräsentiert einen Willensinhalt, der durchaus über dem Einzel¬
willen der einzelnen Kulturstaaten steht. Doch ist ein Subjektivierung des im
objektiven Völkerrecht enthaltenen Willensinhalts in einer personenrechtlichen
Instanz, welche gegenüber den einzelnen Kulturstaaten mit eigenständiger
Autorität für die konkrete Befolgung des Völkerrechts zu sorgen hätte, der
Völkerrechtsgemeinschaft — naturgemäß — fremd geblieben, und daher hat die
Zugehörigkeit zur letzteren den etwa vorhandenen Besitz der Souveränität an
keiner Stelle schmälern können. Die herrschende Völkerrechtstheorie nimmt sogar
überhaupt an, daß nur „souveräne" Staaten Rechtsfähigkeit in der Völker-
rechtsgemeinschaft besitzen, wahre Völkerrcchtssubjekte sein können. Sie vermag
jedoch diese Lehre nur mit einer Unterscheidung der „völkerrechtlichen Souveränität"
und der „staatsrechtlichen Souveränität" zu halten. Nach ihr bedeutet
Souveränität im völkerrechtlichen Sinne nichts anderes als Bejahung der freien
staatlichen Persönlichkeit im internationalen Verkehr, sie sei in der freien völker¬
rechtlichen Persönlichkeit ohne weiteres enthalten und daher seien auch staats¬
rechtlich nichtsouveräne Staaten als völkerrechtlich souveräne anzuerkennen, sofern
dieselben auf völkerrechtlichem Boden als freie staatliche Persönlichkeiten auftreten
dürsten. Hierbei scheint indessen verkannt, daß die Staatsgewalt, für welche
eventuell die Eigenschaft der Souveränität in Frage kommt, immer ein Macht-
begriff einheitlicher Art ist, mag es sich um die Beziehungen nach innen oder
außen handeln, und daß daher auch die Souveränität nicht in einen völker¬
rechtlichen und in einen staatsrechtlichen Teil halbiert werden kann. Richtiger
Ansicht nach können souveräne wie nichtsouveräne Staaten Völkerrechtssubjekte


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[0549] Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft (Jellinek), weil die beteiligten Staaten selbst in verschiedensten Zeitpunkten und aus die unzweideutigste Weise sich dazu bekannt haben. Zwei Beispiele werden hierfür genügen. Im Pariser Frieden vom 30. März 1856 erklärten die da¬ maligen Großmächte la sublime poi'w aclmiso Ä participer aux av-mwM8 ein etroit public et ein Loucert Luwpeen und die „Einleitende Bestimmung" der Londoner Seekriegsrechtsdeklaration von 19N9 spricht aus: l.eg pui88ANLS8 LiZnataireZ 8prit et'aLcol-et pour Lor8oder. que Je8 röAle8 contenus8 clam8 leg LkapitlL8 8uivant8 reponclent en 8ub8lance -ax priNLlpe8 Mneralement reL0nun8 ein etroit juternaticuml. Angesichts dieser kraftvollen Bekundungen rechtlicher Gemeinüberzeugung ist die „Leugnung" des Völkerrechts wirklich nichts anderes als weltfremde Theorie, obwohl gerade sie sich mit den: Mantel streng realistischer Denkweise zu drapieren liebt. Die Staatengemeinschaft, in welcher sich die modernen Kulturstaaten be¬ finden, ist freilich kein Gemeinwesen, sondern eine unorganisierte Gemeinschaft. Das Vereinigungsband bildet auf Grund vielfach verschlungener wirtschaftlicher und geistiger Zusammenhänge der Inbegriff objektiver Rechtsnormen, welcher zumeist „Völkerrecht", aber da er nur das wechselseitige äußere Verhalten staat¬ licher Gemeinschaften reguliert, begrifflich richtiger wohl „internationales Recht" (ju8 inter Zente8, civitate8 statt ju8 Zerlinen) genannt wird. Das inter¬ nationale Recht repräsentiert einen Willensinhalt, der durchaus über dem Einzel¬ willen der einzelnen Kulturstaaten steht. Doch ist ein Subjektivierung des im objektiven Völkerrecht enthaltenen Willensinhalts in einer personenrechtlichen Instanz, welche gegenüber den einzelnen Kulturstaaten mit eigenständiger Autorität für die konkrete Befolgung des Völkerrechts zu sorgen hätte, der Völkerrechtsgemeinschaft — naturgemäß — fremd geblieben, und daher hat die Zugehörigkeit zur letzteren den etwa vorhandenen Besitz der Souveränität an keiner Stelle schmälern können. Die herrschende Völkerrechtstheorie nimmt sogar überhaupt an, daß nur „souveräne" Staaten Rechtsfähigkeit in der Völker- rechtsgemeinschaft besitzen, wahre Völkerrcchtssubjekte sein können. Sie vermag jedoch diese Lehre nur mit einer Unterscheidung der „völkerrechtlichen Souveränität" und der „staatsrechtlichen Souveränität" zu halten. Nach ihr bedeutet Souveränität im völkerrechtlichen Sinne nichts anderes als Bejahung der freien staatlichen Persönlichkeit im internationalen Verkehr, sie sei in der freien völker¬ rechtlichen Persönlichkeit ohne weiteres enthalten und daher seien auch staats¬ rechtlich nichtsouveräne Staaten als völkerrechtlich souveräne anzuerkennen, sofern dieselben auf völkerrechtlichem Boden als freie staatliche Persönlichkeiten auftreten dürsten. Hierbei scheint indessen verkannt, daß die Staatsgewalt, für welche eventuell die Eigenschaft der Souveränität in Frage kommt, immer ein Macht- begriff einheitlicher Art ist, mag es sich um die Beziehungen nach innen oder außen handeln, und daß daher auch die Souveränität nicht in einen völker¬ rechtlichen und in einen staatsrechtlichen Teil halbiert werden kann. Richtiger Ansicht nach können souveräne wie nichtsouveräne Staaten Völkerrechtssubjekte

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/549>, abgerufen am 20.10.2024.