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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

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Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

ausgesetzt ist, in ihrer Bewegungssphäre nach außen, wie nach innen die höchste,
eigenständige Befehlsmacht bildet.

Das objektive Recht, welches nun in den verschiedenen Arten menschlicher
Gemeinschaften -- Nichtorganisierten und organisierten Gemeinschaften, nicht¬
staatlichen und staatlichen Gemeinwesen -- der notwendige Regulator für das
Zusammenleben der Gemeinschaftsglieder und damit für das Bestehen der Ge¬
meinschaften selbst ist, tritt nach der Erfahrung dem Beschauer in zwei Formen:
als Gewohnheitsrecht und als gesetztes Recht entgegen. Doch sind Gewohn-
heits- und gesetztes Recht als Erscheinungsformen, als formale Erkenntnisquellen
des objektiven Rechts nur Produkte einer materiellen Quelle des letzteren: der
in der fraglichen menschlichen Gemeinschaft herrschenden Gemeinüberzeugung von
der Notwendigkeit und unbedingten Verpflichtbarkeit der in Betracht kommenden
Rechtsnormen behufs Aufrechthaltung des Gemeinschaftsbandes. Die gemeine
Rechtsüberzeugung in der Gemeinschaft, die hiernach die eine materielle Rechts¬
quelle sowohl sür das Gewohnheits-, als für das gesetzte Recht ist, ist jedoch
nicht schlechthin identisch mit der allgemeinen Überzeugung aller Gemeinschafts¬
glieder. Sie kann allerdings mit der letzteren zusammenfallen, aber unter Um¬
ständen kann in einer Gemeinschaft die Gemeinüberzeugung, welche die materielle
Quelle von objektivem Recht sein kann, auch nur ihren Sitz bei den führenden
Elementen haben und alsdann trotzdem für alle Gemeinfchafter verbindliches
Recht entstehen lassen. Die Gewohnheitsrechtsnormen sind ihrem Wesen nach
Rechtsnormen, welche von den Trägern der rechtlichen Gemeinüberzeugung einer
Gemeinschaft unter dem Eindruck ihrer Notwendigkeit unmittelbar in konstanter
Übung befolgt werden. Gewohnheitsrecht "ist das von einer Gemeinschaft tat¬
sächlich und dauernd aus Rechtsüberzeugung geübte Recht," wobei "Rechtsüber¬
zeugung und Übung gleich wesentlich" sind (Heilborn). Dagegen das gesetzte
Recht entsteht durch ausdrückliche Setzung von Rechtsnormen, welche in Zukunft
das konkrete äußere Verhalten der Gemeinschaftsglieder bestimmen sollen. Diese
ausdrückliche Setzung des Rechts kann bald Sache eines besonderen Organs der
Gemeinschaft sein, welchem die rechtliche Gemeinüberzeugung in der Gemeinschaft
die allgemeine Rechtsmacht verleiht, nach eigenem Ermessen die erforderlichen
Rechtsnormen im voraus zu formulieren. Es kann aber auch das gesetzte Recht
in Gemeinschaften, in deren Schoß mehrere eigenständige Willensfaktoren gleich¬
berechtigt nebeneinander stehen, durch wechselseitige Vereinbarung der letzteren
zur Entstehung gelangen. Die durch solche Vereinbarung erzeugten Rechts¬
normen wenden sich in ihrer unbedingten Verpflichtungswirkung an jene eigen¬
ständigen Willensfaktoren als einzelne und repräsentieren ihnen gegenüber
solchergestalt ebenfalls einen höheren, aus rechtlicher Gemeinüberzeugung fließenden
Gemeinschaftswillen.

Die Gestaltung der Rechtssetzungsfunktion ist aber in der Entwicklung der
letzten Jahrhunderte nicht unerheblich durch die Beziehungen beeinflußt worden,
in welche der moderne Kulturstaat zu jener getreten ist. Es schreibt sich nämlich


Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

ausgesetzt ist, in ihrer Bewegungssphäre nach außen, wie nach innen die höchste,
eigenständige Befehlsmacht bildet.

Das objektive Recht, welches nun in den verschiedenen Arten menschlicher
Gemeinschaften — Nichtorganisierten und organisierten Gemeinschaften, nicht¬
staatlichen und staatlichen Gemeinwesen — der notwendige Regulator für das
Zusammenleben der Gemeinschaftsglieder und damit für das Bestehen der Ge¬
meinschaften selbst ist, tritt nach der Erfahrung dem Beschauer in zwei Formen:
als Gewohnheitsrecht und als gesetztes Recht entgegen. Doch sind Gewohn-
heits- und gesetztes Recht als Erscheinungsformen, als formale Erkenntnisquellen
des objektiven Rechts nur Produkte einer materiellen Quelle des letzteren: der
in der fraglichen menschlichen Gemeinschaft herrschenden Gemeinüberzeugung von
der Notwendigkeit und unbedingten Verpflichtbarkeit der in Betracht kommenden
Rechtsnormen behufs Aufrechthaltung des Gemeinschaftsbandes. Die gemeine
Rechtsüberzeugung in der Gemeinschaft, die hiernach die eine materielle Rechts¬
quelle sowohl sür das Gewohnheits-, als für das gesetzte Recht ist, ist jedoch
nicht schlechthin identisch mit der allgemeinen Überzeugung aller Gemeinschafts¬
glieder. Sie kann allerdings mit der letzteren zusammenfallen, aber unter Um¬
ständen kann in einer Gemeinschaft die Gemeinüberzeugung, welche die materielle
Quelle von objektivem Recht sein kann, auch nur ihren Sitz bei den führenden
Elementen haben und alsdann trotzdem für alle Gemeinfchafter verbindliches
Recht entstehen lassen. Die Gewohnheitsrechtsnormen sind ihrem Wesen nach
Rechtsnormen, welche von den Trägern der rechtlichen Gemeinüberzeugung einer
Gemeinschaft unter dem Eindruck ihrer Notwendigkeit unmittelbar in konstanter
Übung befolgt werden. Gewohnheitsrecht „ist das von einer Gemeinschaft tat¬
sächlich und dauernd aus Rechtsüberzeugung geübte Recht," wobei „Rechtsüber¬
zeugung und Übung gleich wesentlich" sind (Heilborn). Dagegen das gesetzte
Recht entsteht durch ausdrückliche Setzung von Rechtsnormen, welche in Zukunft
das konkrete äußere Verhalten der Gemeinschaftsglieder bestimmen sollen. Diese
ausdrückliche Setzung des Rechts kann bald Sache eines besonderen Organs der
Gemeinschaft sein, welchem die rechtliche Gemeinüberzeugung in der Gemeinschaft
die allgemeine Rechtsmacht verleiht, nach eigenem Ermessen die erforderlichen
Rechtsnormen im voraus zu formulieren. Es kann aber auch das gesetzte Recht
in Gemeinschaften, in deren Schoß mehrere eigenständige Willensfaktoren gleich¬
berechtigt nebeneinander stehen, durch wechselseitige Vereinbarung der letzteren
zur Entstehung gelangen. Die durch solche Vereinbarung erzeugten Rechts¬
normen wenden sich in ihrer unbedingten Verpflichtungswirkung an jene eigen¬
ständigen Willensfaktoren als einzelne und repräsentieren ihnen gegenüber
solchergestalt ebenfalls einen höheren, aus rechtlicher Gemeinüberzeugung fließenden
Gemeinschaftswillen.

Die Gestaltung der Rechtssetzungsfunktion ist aber in der Entwicklung der
letzten Jahrhunderte nicht unerheblich durch die Beziehungen beeinflußt worden,
in welche der moderne Kulturstaat zu jener getreten ist. Es schreibt sich nämlich


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[0546] Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft ausgesetzt ist, in ihrer Bewegungssphäre nach außen, wie nach innen die höchste, eigenständige Befehlsmacht bildet. Das objektive Recht, welches nun in den verschiedenen Arten menschlicher Gemeinschaften — Nichtorganisierten und organisierten Gemeinschaften, nicht¬ staatlichen und staatlichen Gemeinwesen — der notwendige Regulator für das Zusammenleben der Gemeinschaftsglieder und damit für das Bestehen der Ge¬ meinschaften selbst ist, tritt nach der Erfahrung dem Beschauer in zwei Formen: als Gewohnheitsrecht und als gesetztes Recht entgegen. Doch sind Gewohn- heits- und gesetztes Recht als Erscheinungsformen, als formale Erkenntnisquellen des objektiven Rechts nur Produkte einer materiellen Quelle des letzteren: der in der fraglichen menschlichen Gemeinschaft herrschenden Gemeinüberzeugung von der Notwendigkeit und unbedingten Verpflichtbarkeit der in Betracht kommenden Rechtsnormen behufs Aufrechthaltung des Gemeinschaftsbandes. Die gemeine Rechtsüberzeugung in der Gemeinschaft, die hiernach die eine materielle Rechts¬ quelle sowohl sür das Gewohnheits-, als für das gesetzte Recht ist, ist jedoch nicht schlechthin identisch mit der allgemeinen Überzeugung aller Gemeinschafts¬ glieder. Sie kann allerdings mit der letzteren zusammenfallen, aber unter Um¬ ständen kann in einer Gemeinschaft die Gemeinüberzeugung, welche die materielle Quelle von objektivem Recht sein kann, auch nur ihren Sitz bei den führenden Elementen haben und alsdann trotzdem für alle Gemeinfchafter verbindliches Recht entstehen lassen. Die Gewohnheitsrechtsnormen sind ihrem Wesen nach Rechtsnormen, welche von den Trägern der rechtlichen Gemeinüberzeugung einer Gemeinschaft unter dem Eindruck ihrer Notwendigkeit unmittelbar in konstanter Übung befolgt werden. Gewohnheitsrecht „ist das von einer Gemeinschaft tat¬ sächlich und dauernd aus Rechtsüberzeugung geübte Recht," wobei „Rechtsüber¬ zeugung und Übung gleich wesentlich" sind (Heilborn). Dagegen das gesetzte Recht entsteht durch ausdrückliche Setzung von Rechtsnormen, welche in Zukunft das konkrete äußere Verhalten der Gemeinschaftsglieder bestimmen sollen. Diese ausdrückliche Setzung des Rechts kann bald Sache eines besonderen Organs der Gemeinschaft sein, welchem die rechtliche Gemeinüberzeugung in der Gemeinschaft die allgemeine Rechtsmacht verleiht, nach eigenem Ermessen die erforderlichen Rechtsnormen im voraus zu formulieren. Es kann aber auch das gesetzte Recht in Gemeinschaften, in deren Schoß mehrere eigenständige Willensfaktoren gleich¬ berechtigt nebeneinander stehen, durch wechselseitige Vereinbarung der letzteren zur Entstehung gelangen. Die durch solche Vereinbarung erzeugten Rechts¬ normen wenden sich in ihrer unbedingten Verpflichtungswirkung an jene eigen¬ ständigen Willensfaktoren als einzelne und repräsentieren ihnen gegenüber solchergestalt ebenfalls einen höheren, aus rechtlicher Gemeinüberzeugung fließenden Gemeinschaftswillen. Die Gestaltung der Rechtssetzungsfunktion ist aber in der Entwicklung der letzten Jahrhunderte nicht unerheblich durch die Beziehungen beeinflußt worden, in welche der moderne Kulturstaat zu jener getreten ist. Es schreibt sich nämlich

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/546>, abgerufen am 20.10.2024.