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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

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Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

nationalen Rechtsgemeinschaft, ohne diese Erscheinungen näher zu erläutern,
einfach als gegebene Tatsachen hinstellen. Die Reichsverfassung ermächtigt
beispielsweise den Kaiser, "das Reich völkerrechtlich zu vertreten" (Art. 11).
Das Reichsstrafgesetzbuch enthält besondere Strafandrohungen für "feindliche
Handlungen gegen befreundete Staaten" (M 102 ff.), aus der Erwägung
heraus, daß diese Strafandrohungen gerade durch die "Anforderungen des
Völkerrechts" geboten würden: "Jeder Staat, bemerken die Regierungsmotive,
hat ein Interesse und ist völkerrechtlich verpflichtet, Unternehmungen seiner An¬
gehörigen gegen die äußere Sicherheit oder die innere Ruhe anderer Staaten
nach Möglichkeit zu hindern und eventuell zu bestrafen. Die Regierung eines
jeden Staates muß nach der Gesetzgebung in der Lage sein, dieses Interesse
selbständig verwirklichen und diese Verpflichtung selbständig erfüllen zu können."
Endlich dehnt der Z 203 der Reichszivilprozeßordnung "die öffentliche Zu¬
stellung" auch auf Fälle aus, wo die Wohnung eines Angehörigen einer
fremden diplomatischen Mission der Zustellungsort ist, weil "nach völkerrecht¬
lichen Grundsätzen ohne Zustimmung des Inhabers eine solche Wohnung zum
Zweck der Zustellung nicht betreten werden kann" (Motive).

Die deutsche Rechtstheorie in ihrer weit überwiegenden Richtung ist auch
durchaus in der Lage, die von der Reichsgesetzgebung einfach vorausgesetzten
Begriffe eines Völkerrechts und einer internationalen Rechtsgemeinschaft genügend
aufzuklären. Allerdings tauchen hin und wieder einzelne Außenseiter auf, welche
sich in einer absoluten Verneinung der Grundlagen der Völkerrechtsdisziplin
gefallen und weder von einem wahren Völkerrecht noch von einer entsprechenden
internationalen Rechtsgemeinschaft etwas wissen wollen. Doch brauchen diese
Stimmen nicht sonderlich ernst genommen zu werden. Denn sie gehen offen¬
sichtlich von vorgefaßten Meinungen aus und wollen, den Blick hypnotisch auf
die internen Haupterscheinungen einer modernen Kultur se a als rechtsordnung ge¬
bannt, danach allein schon das Wesen der Rechtsbildung und insbesondere in
einer externen Kulturstaatenrechtsordnung ermessen. Die Selbstbeschränkung je¬
doch, welche sich diese "Leugner" eines positiven Völkerrechts bei der Erkundung
des Wesens der Rechtsbildung auferlegen, involviert bereits ein hinlängliches
Selbstgericht, da es einfach eine wissenschaftliche Selbstverständlichkeit ist, daß
der Rahmen für die Untersuchung des Wesens der Rechtsbildung und nament¬
lich in einer externen Kulturstaatenrechtsordnung viel weiter gezogen werden
muß. Es kann daher auch nicht ins Gewicht fallen, daß in jüngster Zeit selbst
E. I. Bekker (Heidelberg) sich den früheren vereinzelten "Leugnern" des Völker¬
rechts (Lasson, Zorn) beigesellt hat (siehe Deutsche Juristenzeitung XVII S. 17 ff.).
Nach E. I. Bekker haben wir in der Gegenwart noch kein Völkerrecht, "well
die naturgemäßen Bedingungen seiner Entstehung fehlen." Denn der Kultur¬
staatenverband sei zurzeit noch immer kein so fester, "daß das Ganze als Ding
für sich über den Beteiligten steht und Macht hat über diese allesamt." Ein
derartiger Verband sei aber Existenzbedingung für eine wahre Rechtsordnung,


Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft

nationalen Rechtsgemeinschaft, ohne diese Erscheinungen näher zu erläutern,
einfach als gegebene Tatsachen hinstellen. Die Reichsverfassung ermächtigt
beispielsweise den Kaiser, „das Reich völkerrechtlich zu vertreten" (Art. 11).
Das Reichsstrafgesetzbuch enthält besondere Strafandrohungen für „feindliche
Handlungen gegen befreundete Staaten" (M 102 ff.), aus der Erwägung
heraus, daß diese Strafandrohungen gerade durch die „Anforderungen des
Völkerrechts" geboten würden: „Jeder Staat, bemerken die Regierungsmotive,
hat ein Interesse und ist völkerrechtlich verpflichtet, Unternehmungen seiner An¬
gehörigen gegen die äußere Sicherheit oder die innere Ruhe anderer Staaten
nach Möglichkeit zu hindern und eventuell zu bestrafen. Die Regierung eines
jeden Staates muß nach der Gesetzgebung in der Lage sein, dieses Interesse
selbständig verwirklichen und diese Verpflichtung selbständig erfüllen zu können."
Endlich dehnt der Z 203 der Reichszivilprozeßordnung „die öffentliche Zu¬
stellung" auch auf Fälle aus, wo die Wohnung eines Angehörigen einer
fremden diplomatischen Mission der Zustellungsort ist, weil „nach völkerrecht¬
lichen Grundsätzen ohne Zustimmung des Inhabers eine solche Wohnung zum
Zweck der Zustellung nicht betreten werden kann" (Motive).

Die deutsche Rechtstheorie in ihrer weit überwiegenden Richtung ist auch
durchaus in der Lage, die von der Reichsgesetzgebung einfach vorausgesetzten
Begriffe eines Völkerrechts und einer internationalen Rechtsgemeinschaft genügend
aufzuklären. Allerdings tauchen hin und wieder einzelne Außenseiter auf, welche
sich in einer absoluten Verneinung der Grundlagen der Völkerrechtsdisziplin
gefallen und weder von einem wahren Völkerrecht noch von einer entsprechenden
internationalen Rechtsgemeinschaft etwas wissen wollen. Doch brauchen diese
Stimmen nicht sonderlich ernst genommen zu werden. Denn sie gehen offen¬
sichtlich von vorgefaßten Meinungen aus und wollen, den Blick hypnotisch auf
die internen Haupterscheinungen einer modernen Kultur se a als rechtsordnung ge¬
bannt, danach allein schon das Wesen der Rechtsbildung und insbesondere in
einer externen Kulturstaatenrechtsordnung ermessen. Die Selbstbeschränkung je¬
doch, welche sich diese „Leugner" eines positiven Völkerrechts bei der Erkundung
des Wesens der Rechtsbildung auferlegen, involviert bereits ein hinlängliches
Selbstgericht, da es einfach eine wissenschaftliche Selbstverständlichkeit ist, daß
der Rahmen für die Untersuchung des Wesens der Rechtsbildung und nament¬
lich in einer externen Kulturstaatenrechtsordnung viel weiter gezogen werden
muß. Es kann daher auch nicht ins Gewicht fallen, daß in jüngster Zeit selbst
E. I. Bekker (Heidelberg) sich den früheren vereinzelten „Leugnern" des Völker¬
rechts (Lasson, Zorn) beigesellt hat (siehe Deutsche Juristenzeitung XVII S. 17 ff.).
Nach E. I. Bekker haben wir in der Gegenwart noch kein Völkerrecht, „well
die naturgemäßen Bedingungen seiner Entstehung fehlen." Denn der Kultur¬
staatenverband sei zurzeit noch immer kein so fester, „daß das Ganze als Ding
für sich über den Beteiligten steht und Macht hat über diese allesamt." Ein
derartiger Verband sei aber Existenzbedingung für eine wahre Rechtsordnung,


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[0543] Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft nationalen Rechtsgemeinschaft, ohne diese Erscheinungen näher zu erläutern, einfach als gegebene Tatsachen hinstellen. Die Reichsverfassung ermächtigt beispielsweise den Kaiser, „das Reich völkerrechtlich zu vertreten" (Art. 11). Das Reichsstrafgesetzbuch enthält besondere Strafandrohungen für „feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten" (M 102 ff.), aus der Erwägung heraus, daß diese Strafandrohungen gerade durch die „Anforderungen des Völkerrechts" geboten würden: „Jeder Staat, bemerken die Regierungsmotive, hat ein Interesse und ist völkerrechtlich verpflichtet, Unternehmungen seiner An¬ gehörigen gegen die äußere Sicherheit oder die innere Ruhe anderer Staaten nach Möglichkeit zu hindern und eventuell zu bestrafen. Die Regierung eines jeden Staates muß nach der Gesetzgebung in der Lage sein, dieses Interesse selbständig verwirklichen und diese Verpflichtung selbständig erfüllen zu können." Endlich dehnt der Z 203 der Reichszivilprozeßordnung „die öffentliche Zu¬ stellung" auch auf Fälle aus, wo die Wohnung eines Angehörigen einer fremden diplomatischen Mission der Zustellungsort ist, weil „nach völkerrecht¬ lichen Grundsätzen ohne Zustimmung des Inhabers eine solche Wohnung zum Zweck der Zustellung nicht betreten werden kann" (Motive). Die deutsche Rechtstheorie in ihrer weit überwiegenden Richtung ist auch durchaus in der Lage, die von der Reichsgesetzgebung einfach vorausgesetzten Begriffe eines Völkerrechts und einer internationalen Rechtsgemeinschaft genügend aufzuklären. Allerdings tauchen hin und wieder einzelne Außenseiter auf, welche sich in einer absoluten Verneinung der Grundlagen der Völkerrechtsdisziplin gefallen und weder von einem wahren Völkerrecht noch von einer entsprechenden internationalen Rechtsgemeinschaft etwas wissen wollen. Doch brauchen diese Stimmen nicht sonderlich ernst genommen zu werden. Denn sie gehen offen¬ sichtlich von vorgefaßten Meinungen aus und wollen, den Blick hypnotisch auf die internen Haupterscheinungen einer modernen Kultur se a als rechtsordnung ge¬ bannt, danach allein schon das Wesen der Rechtsbildung und insbesondere in einer externen Kulturstaatenrechtsordnung ermessen. Die Selbstbeschränkung je¬ doch, welche sich diese „Leugner" eines positiven Völkerrechts bei der Erkundung des Wesens der Rechtsbildung auferlegen, involviert bereits ein hinlängliches Selbstgericht, da es einfach eine wissenschaftliche Selbstverständlichkeit ist, daß der Rahmen für die Untersuchung des Wesens der Rechtsbildung und nament¬ lich in einer externen Kulturstaatenrechtsordnung viel weiter gezogen werden muß. Es kann daher auch nicht ins Gewicht fallen, daß in jüngster Zeit selbst E. I. Bekker (Heidelberg) sich den früheren vereinzelten „Leugnern" des Völker¬ rechts (Lasson, Zorn) beigesellt hat (siehe Deutsche Juristenzeitung XVII S. 17 ff.). Nach E. I. Bekker haben wir in der Gegenwart noch kein Völkerrecht, „well die naturgemäßen Bedingungen seiner Entstehung fehlen." Denn der Kultur¬ staatenverband sei zurzeit noch immer kein so fester, „daß das Ganze als Ding für sich über den Beteiligten steht und Macht hat über diese allesamt." Ein derartiger Verband sei aber Existenzbedingung für eine wahre Rechtsordnung,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/543>, abgerufen am 21.10.2024.