Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die "Kunst" des Lichtspieltheaters

die armen Kinobesitzer leiden. Und deshalb hat der Schöpfer des Wortes
"Schundfilm", Gerichtsassessor Dr. Albert Hellwig (Berlin-Friedenau), in mehreren
Artikeln diesen Paragraphen beanstandet, weil er eine ästhetische Zensur ent¬
halte, zu der der Staat nicht berechtigt sei*).

Hellwig argumentiert folgendermaßen: die verderbliche Wirkung des Schund¬
films nicht nur auf Kinder, sondern auch auf Erwachsene '(die ja in solchen
Fällen der Mehrzahl nach große Kinder sind), steht außer Frage. Es
handelt sich nur darum, wieweit der Staat berechtigt ist, aus diesem beklagens¬
werten Zustand die Folgerung zu ziehen, daß mit Hilfe von Repressivmaßregeln
gegen die Schundfilms eingeschritten wird. In dieser Beziehung betont Hellwig
nun, daß ein polizeiliches Einschreiten aus ästhetischen Gründen weder mit
dem geltenden Recht vereinbar sei, noch daß es wünschenswert sei, die Polizei
Zum Zensor in Geschmacksfragen zu machen. In unserem heutigen Rechtsstaat
pflege man der Polizei nur diejenigen Befugnisse einzuräumen, die unbedingt
erforderlich sind, um das Publikum im öffentlichen Interesse vor denjenigen Gefahren
zu schützen, vor denen es sich nicht selbst schützen kann. Daß Kinder wie Erwachsene
sich gegen die ethischen und ästhetischen Gefahren des Kinos nicht schützen können, habe
Zwar die Erfahrung zur Genüge gelehrt. Dennoch liege bezüglich der ästhetischen
Fragen kein dringendes öffentliches Interesse vor, welches staatliche Schutzma߬
nahmen unbedingt erforderlich mache. Gewiß ist die Geschmacksverirrung der
Kinodramatik außerordentlich bedauerlich, aber daß dadurch die öffentliche Ord¬
nung und Sittlichkeit gefährdet werde, wird man nicht behaupten wollen. Wenn
Man den Zensor zum Richter über ästhetische Fragen beim Kino mache, müsse
man konsequenterweise auch die ästhetische Zensur beim Theater einführen. Ist
auch der ethische Schaden, welchen die Schundfilms anrichten, unendlich viel
größer als der Schaden, der von ethisch verwerflichen Theaterstücken droht, so
kann man doch nicht in Abrede stellen, daß die große Mehrzahl der gehaltloser
Operetten, der faden geistlosen Dramen auch nur ästhetischer Kitsch ist. Vom
ästhetischen Standpunkt aus könnte man also eine Reform des Theaters nicht
minder wünschen als eine Reform des Kinos, und doch wird niemand daran
denken, für die Theaterstücke eine ästhetische Zensur vorzuschlagen. In dieser
Beziehung ist aber sicherlich, was dem Theater recht ist, auch dem Kino billig.

Es ist sehr zu bedauern, daß ein Jurist, der sich selbst um die richtige
Beurteilung des Schundfilms so verdient gemacht hat wie Hellwig, aus formal
juristischen Gründen die einzig richtige Schlußfolgerung, die aus seiner Beurteilung
gezogen werden muß, nicht zu ziehen wagt. Das Argument, daß ein polizei-



*) Schwäb, Merkur vom 28. Februar 1913 Ur. 98 und 2. April Ur. 149. Volkswart,
Organ des Verbandes der Männervereine zur Bekämpfung der öffentlichen Unsittlichkeit,
6-Jahrgang 1913, S. 67ff. Projektion 1913 S. 14S7. Bild und Filu, Jahrg. II, S. 169.
Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gemeindeverwaltung in Württemberg
und "Jugendfürsorge" 1913. Vgl. dagegen die Erwiderung von GauPP in Schwäb. Merkur
12> März Ur. 117, mit der ich vollkommen übereinstimme.
Die „Kunst" des Lichtspieltheaters

die armen Kinobesitzer leiden. Und deshalb hat der Schöpfer des Wortes
„Schundfilm", Gerichtsassessor Dr. Albert Hellwig (Berlin-Friedenau), in mehreren
Artikeln diesen Paragraphen beanstandet, weil er eine ästhetische Zensur ent¬
halte, zu der der Staat nicht berechtigt sei*).

Hellwig argumentiert folgendermaßen: die verderbliche Wirkung des Schund¬
films nicht nur auf Kinder, sondern auch auf Erwachsene '(die ja in solchen
Fällen der Mehrzahl nach große Kinder sind), steht außer Frage. Es
handelt sich nur darum, wieweit der Staat berechtigt ist, aus diesem beklagens¬
werten Zustand die Folgerung zu ziehen, daß mit Hilfe von Repressivmaßregeln
gegen die Schundfilms eingeschritten wird. In dieser Beziehung betont Hellwig
nun, daß ein polizeiliches Einschreiten aus ästhetischen Gründen weder mit
dem geltenden Recht vereinbar sei, noch daß es wünschenswert sei, die Polizei
Zum Zensor in Geschmacksfragen zu machen. In unserem heutigen Rechtsstaat
pflege man der Polizei nur diejenigen Befugnisse einzuräumen, die unbedingt
erforderlich sind, um das Publikum im öffentlichen Interesse vor denjenigen Gefahren
zu schützen, vor denen es sich nicht selbst schützen kann. Daß Kinder wie Erwachsene
sich gegen die ethischen und ästhetischen Gefahren des Kinos nicht schützen können, habe
Zwar die Erfahrung zur Genüge gelehrt. Dennoch liege bezüglich der ästhetischen
Fragen kein dringendes öffentliches Interesse vor, welches staatliche Schutzma߬
nahmen unbedingt erforderlich mache. Gewiß ist die Geschmacksverirrung der
Kinodramatik außerordentlich bedauerlich, aber daß dadurch die öffentliche Ord¬
nung und Sittlichkeit gefährdet werde, wird man nicht behaupten wollen. Wenn
Man den Zensor zum Richter über ästhetische Fragen beim Kino mache, müsse
man konsequenterweise auch die ästhetische Zensur beim Theater einführen. Ist
auch der ethische Schaden, welchen die Schundfilms anrichten, unendlich viel
größer als der Schaden, der von ethisch verwerflichen Theaterstücken droht, so
kann man doch nicht in Abrede stellen, daß die große Mehrzahl der gehaltloser
Operetten, der faden geistlosen Dramen auch nur ästhetischer Kitsch ist. Vom
ästhetischen Standpunkt aus könnte man also eine Reform des Theaters nicht
minder wünschen als eine Reform des Kinos, und doch wird niemand daran
denken, für die Theaterstücke eine ästhetische Zensur vorzuschlagen. In dieser
Beziehung ist aber sicherlich, was dem Theater recht ist, auch dem Kino billig.

Es ist sehr zu bedauern, daß ein Jurist, der sich selbst um die richtige
Beurteilung des Schundfilms so verdient gemacht hat wie Hellwig, aus formal
juristischen Gründen die einzig richtige Schlußfolgerung, die aus seiner Beurteilung
gezogen werden muß, nicht zu ziehen wagt. Das Argument, daß ein polizei-



*) Schwäb, Merkur vom 28. Februar 1913 Ur. 98 und 2. April Ur. 149. Volkswart,
Organ des Verbandes der Männervereine zur Bekämpfung der öffentlichen Unsittlichkeit,
6-Jahrgang 1913, S. 67ff. Projektion 1913 S. 14S7. Bild und Filu, Jahrg. II, S. 169.
Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gemeindeverwaltung in Württemberg
und „Jugendfürsorge" 1913. Vgl. dagegen die Erwiderung von GauPP in Schwäb. Merkur
12> März Ur. 117, mit der ich vollkommen übereinstimme.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0523" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/326041"/>
          <fw type="header" place="top"> Die &#x201E;Kunst" des Lichtspieltheaters</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2399" prev="#ID_2398"> die armen Kinobesitzer leiden. Und deshalb hat der Schöpfer des Wortes<lb/>
&#x201E;Schundfilm", Gerichtsassessor Dr. Albert Hellwig (Berlin-Friedenau), in mehreren<lb/>
Artikeln diesen Paragraphen beanstandet, weil er eine ästhetische Zensur ent¬<lb/>
halte, zu der der Staat nicht berechtigt sei*).</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2400"> Hellwig argumentiert folgendermaßen: die verderbliche Wirkung des Schund¬<lb/>
films nicht nur auf Kinder, sondern auch auf Erwachsene '(die ja in solchen<lb/>
Fällen der Mehrzahl nach große Kinder sind),  steht außer Frage. Es<lb/>
handelt sich nur darum, wieweit der Staat berechtigt ist, aus diesem beklagens¬<lb/>
werten Zustand die Folgerung zu ziehen, daß mit Hilfe von Repressivmaßregeln<lb/>
gegen die Schundfilms eingeschritten wird. In dieser Beziehung betont Hellwig<lb/>
nun, daß ein polizeiliches Einschreiten aus ästhetischen Gründen weder mit<lb/>
dem geltenden Recht vereinbar sei, noch daß es wünschenswert sei, die Polizei<lb/>
Zum Zensor in Geschmacksfragen zu machen. In unserem heutigen Rechtsstaat<lb/>
pflege man der Polizei nur diejenigen Befugnisse einzuräumen, die unbedingt<lb/>
erforderlich sind, um das Publikum im öffentlichen Interesse vor denjenigen Gefahren<lb/>
zu schützen, vor denen es sich nicht selbst schützen kann. Daß Kinder wie Erwachsene<lb/>
sich gegen die ethischen und ästhetischen Gefahren des Kinos nicht schützen können, habe<lb/>
Zwar die Erfahrung zur Genüge gelehrt. Dennoch liege bezüglich der ästhetischen<lb/>
Fragen kein dringendes öffentliches Interesse vor, welches staatliche Schutzma߬<lb/>
nahmen unbedingt erforderlich mache.  Gewiß ist die Geschmacksverirrung der<lb/>
Kinodramatik außerordentlich bedauerlich, aber daß dadurch die öffentliche Ord¬<lb/>
nung und Sittlichkeit gefährdet werde, wird man nicht behaupten wollen. Wenn<lb/>
Man den Zensor zum Richter über ästhetische Fragen beim Kino mache, müsse<lb/>
man konsequenterweise auch die ästhetische Zensur beim Theater einführen. Ist<lb/>
auch der ethische Schaden, welchen die Schundfilms anrichten, unendlich viel<lb/>
größer als der Schaden, der von ethisch verwerflichen Theaterstücken droht, so<lb/>
kann man doch nicht in Abrede stellen, daß die große Mehrzahl der gehaltloser<lb/>
Operetten, der faden geistlosen Dramen auch nur ästhetischer Kitsch ist. Vom<lb/>
ästhetischen Standpunkt aus könnte man also eine Reform des Theaters nicht<lb/>
minder wünschen als eine Reform des Kinos, und doch wird niemand daran<lb/>
denken, für die Theaterstücke eine ästhetische Zensur vorzuschlagen.  In dieser<lb/>
Beziehung ist aber sicherlich, was dem Theater recht ist, auch dem Kino billig.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2401" next="#ID_2402"> Es ist sehr zu bedauern, daß ein Jurist, der sich selbst um die richtige<lb/>
Beurteilung des Schundfilms so verdient gemacht hat wie Hellwig, aus formal<lb/>
juristischen Gründen die einzig richtige Schlußfolgerung, die aus seiner Beurteilung<lb/>
gezogen werden muß, nicht zu ziehen wagt.  Das Argument, daß ein polizei-</p><lb/>
          <note xml:id="FID_96" place="foot"> *) Schwäb, Merkur vom 28. Februar 1913 Ur. 98 und 2. April Ur. 149. Volkswart,<lb/>
Organ des Verbandes der Männervereine zur Bekämpfung der öffentlichen Unsittlichkeit,<lb/>
6-Jahrgang 1913, S. 67ff. Projektion 1913 S. 14S7. Bild und Filu, Jahrg. II, S. 169.<lb/>
Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gemeindeverwaltung in Württemberg<lb/>
und &#x201E;Jugendfürsorge" 1913. Vgl. dagegen die Erwiderung von GauPP in Schwäb. Merkur<lb/>
12&gt; März Ur. 117, mit der ich vollkommen übereinstimme.</note><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0523] Die „Kunst" des Lichtspieltheaters die armen Kinobesitzer leiden. Und deshalb hat der Schöpfer des Wortes „Schundfilm", Gerichtsassessor Dr. Albert Hellwig (Berlin-Friedenau), in mehreren Artikeln diesen Paragraphen beanstandet, weil er eine ästhetische Zensur ent¬ halte, zu der der Staat nicht berechtigt sei*). Hellwig argumentiert folgendermaßen: die verderbliche Wirkung des Schund¬ films nicht nur auf Kinder, sondern auch auf Erwachsene '(die ja in solchen Fällen der Mehrzahl nach große Kinder sind), steht außer Frage. Es handelt sich nur darum, wieweit der Staat berechtigt ist, aus diesem beklagens¬ werten Zustand die Folgerung zu ziehen, daß mit Hilfe von Repressivmaßregeln gegen die Schundfilms eingeschritten wird. In dieser Beziehung betont Hellwig nun, daß ein polizeiliches Einschreiten aus ästhetischen Gründen weder mit dem geltenden Recht vereinbar sei, noch daß es wünschenswert sei, die Polizei Zum Zensor in Geschmacksfragen zu machen. In unserem heutigen Rechtsstaat pflege man der Polizei nur diejenigen Befugnisse einzuräumen, die unbedingt erforderlich sind, um das Publikum im öffentlichen Interesse vor denjenigen Gefahren zu schützen, vor denen es sich nicht selbst schützen kann. Daß Kinder wie Erwachsene sich gegen die ethischen und ästhetischen Gefahren des Kinos nicht schützen können, habe Zwar die Erfahrung zur Genüge gelehrt. Dennoch liege bezüglich der ästhetischen Fragen kein dringendes öffentliches Interesse vor, welches staatliche Schutzma߬ nahmen unbedingt erforderlich mache. Gewiß ist die Geschmacksverirrung der Kinodramatik außerordentlich bedauerlich, aber daß dadurch die öffentliche Ord¬ nung und Sittlichkeit gefährdet werde, wird man nicht behaupten wollen. Wenn Man den Zensor zum Richter über ästhetische Fragen beim Kino mache, müsse man konsequenterweise auch die ästhetische Zensur beim Theater einführen. Ist auch der ethische Schaden, welchen die Schundfilms anrichten, unendlich viel größer als der Schaden, der von ethisch verwerflichen Theaterstücken droht, so kann man doch nicht in Abrede stellen, daß die große Mehrzahl der gehaltloser Operetten, der faden geistlosen Dramen auch nur ästhetischer Kitsch ist. Vom ästhetischen Standpunkt aus könnte man also eine Reform des Theaters nicht minder wünschen als eine Reform des Kinos, und doch wird niemand daran denken, für die Theaterstücke eine ästhetische Zensur vorzuschlagen. In dieser Beziehung ist aber sicherlich, was dem Theater recht ist, auch dem Kino billig. Es ist sehr zu bedauern, daß ein Jurist, der sich selbst um die richtige Beurteilung des Schundfilms so verdient gemacht hat wie Hellwig, aus formal juristischen Gründen die einzig richtige Schlußfolgerung, die aus seiner Beurteilung gezogen werden muß, nicht zu ziehen wagt. Das Argument, daß ein polizei- *) Schwäb, Merkur vom 28. Februar 1913 Ur. 98 und 2. April Ur. 149. Volkswart, Organ des Verbandes der Männervereine zur Bekämpfung der öffentlichen Unsittlichkeit, 6-Jahrgang 1913, S. 67ff. Projektion 1913 S. 14S7. Bild und Filu, Jahrg. II, S. 169. Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gemeindeverwaltung in Württemberg und „Jugendfürsorge" 1913. Vgl. dagegen die Erwiderung von GauPP in Schwäb. Merkur 12> März Ur. 117, mit der ich vollkommen übereinstimme.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_325519
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_325519/523
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_325519/523>, abgerufen am 28.07.2024.