Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Zweites Vierteljahr.Die Anträge der elsaß - lothringischen Regierung v ni. Winterberg on in le elsaß-lothringische Regierung befindet sich in einer recht üblen Diese Argumentation klingt recht überzeugend, macht aber, abgesehen von 32
Die Anträge der elsaß - lothringischen Regierung v ni. Winterberg on in le elsaß-lothringische Regierung befindet sich in einer recht üblen Diese Argumentation klingt recht überzeugend, macht aber, abgesehen von 32
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[Abbildung]
Die Anträge der elsaß - lothringischen Regierung
v ni. Winterberg on in
le elsaß-lothringische Regierung befindet sich in einer recht üblen
Lage. Ihre durch Veröffentlichungen im Matin bekannt ge¬
wordenen Anträge zum Reichsvereins- und Preßgesetz, durch die
sie sich Handhaben gegen die deutsch - feindlichen Umtriebe des
Nationalismus verschaffen wollte, haben ihr die Mißbilligung
sämtlicher Fraktionen der Zweiten Kammer und ein zwar höflich formuliertes,
aber keineswegs weniger klares ablehnendes Votum der Ersten Kammer des
Landtags zugezogen; außerdem haben sie zu einer Jnterpellation im Reichstage
geführt, nach deren Ergebnis es feststeht, daß nur eine kleine Minderheit für
einen den Anträgen entsprechenden Gesetzentwurf eintreten würde. Elsa߬
lothringische und altdeutsche Zeitungen demokratischer und klerikaler Richtung
ziehen aus alledem den Schluß, daß die Regierung abgewirtschaftet habe und
von Rechts wegen von der Bildfläche verschwinden müßte. Wenn auch die Regeln
parlamentarisch regierter Länder für sie nicht gelten, so sei es doch ein Gebot
der Selbstachtung und des Respekts vor der Verfassung, dem nahezu einstimmigen
und vom Reichstag anerkannten Spruche der Volksvertretung Elsaß-Lothringens
zu weichen.
Diese Argumentation klingt recht überzeugend, macht aber, abgesehen von
ihrem Eingriffe in die kaiserlichen Rechte, den großen Fehler, eine Verantwor¬
tung der elsaß-lothringischen Regierung vor dem Landesparlament zu konstruieren,
wo es sich um reichsgesetzliche Angelegenheiten handelt. Die elsaß-lothringische
Regierung ist, wie die jedes einzelnen Bundesstaates, berechtigt, ohne Anhörung
des Landesparlaments Anträge beim Bundesrat zu stellen, sobald sie von ihrem
Standpunkt aus, der sich keineswegs mit dem der Volksvertretung zu decken
braucht, die reichsgesetzliche Regelung einer bestimmten, der Zuständigkeit des
Reiches unterliegenden Frage für erforderlich hält. Geht der Bundesrat auf
ihre Anträge ein, dann ist es Sache des Reichstags, sich für oder gegen die
betreffenden Anträge zu entscheiden, wobei er sich die Ansicht der Volksvertretung
des in Frage kommenden Einzelstaates als Richtschnur dienen lassen kann, wenn
er ihr eine genügend große Bedeutung beimißt.'
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