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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
Rechtsfragen

Das Ervrecht des Reiches. Im Vongen
Heft (vom 16. April 1913) ist dargelegt,
welches Verständnis und Wohlwollen die
Kölnische Volkszeitung dem Gedanken der
Erbrechtsreform entgegengebracht hat. Auch
die führenden Blätter der konservativen Partei
standen auf demselben Standpunkt, wie immer
wieder anerkannt werden muß. Sie haben
dem Plane der Reform die Wege geebnet,
als zuerst der preußische Finanzminister Frei¬
herr von Rheinbaben in der ihm eigenen
nachdrücklichen Weise dafür eintrat. Die
Kreuzzeitung sprach sich schon in ihrer Wochen¬
übersicht vom 26. Januar 1903 dahin aus:
"In den meisten Familien besteht zwischen
entfernten Blutsverwandten keine persönliche
Beziehung mehr. Solche .lachenden Erben'
auszuschalten, verstößt nicht gegen die Rechts¬
auffassung des Volkes. Ist mit der Bluts¬
verwandtschaft noch ein freundschaftliches Ver¬
hältnis verbunden oder ist der Familienver¬
band irgendwie aufrecht erhalten worden, so
Wird die Errichtung eines Testaments jede
unliebsame Wirkung der vorgeschlagenen Erb¬
rechtsbeschränkung abwenden." Wenn das
Erbrecht der Geschwisterkinder noch erhalten
bliebe -- das ist nach der Regierungsvorlage
der Fall --, so würden bei den konservativen
Abgeordneten keine grundsätzlichen Bedenken
gegen eine gewisse Beschränkung des Ver¬
wandtenerbrechts zugunsten des Reiches ob¬
walten. Ani 21. Februar 1903 folgte in derselben
Zeitung eine eingehende, aus sachkundiger Feder
stammende Besprechung der Frage, in der es
heißt: "Der letzte Grund des gesetzlichen Erb¬
rechts der Verwandten liegt nicht in der Bluts¬
verwandtschaft allein, sondern in der durch diese
bedingten näheren Familienzusammengehörig¬
keit, und wo diese im allgemeinen nicht mehr

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lebendig ist, stehen Wohl auch vom konserva¬
tiven Standpunkt aus genügende prinzipielle
Gründe einer Neuregelung nicht entgegen,
die den Verwandten ein Erbrecht nur dann
noch zugesteht, wenn der Erblasser dies in
letztwilliger Verfügung ausdrücklich angeordnet
hat." Die Deutsche Tageszeitung schreibt am
14, September 1903: "In dem neuesten Heft
der Neuen Revue beschäftigt sich Justizrat
Bamberger wieder mit seinem Gedanken, das
Reich bei Jntestaterbschaften, die an entferntere
Verwandte fallen würden, als Erben einzu¬
setzen. Er sagt, man Plane, die Erbrechts¬
grenze hinter den Geschwistern zu errichten
und die entfernteren Seitenverwandten durch
die Reichskasse zu ersetzen. Wir halten diese
Abgrenzung unsererseits für vernünftig und
geboten."

Der Reichsbote erörtert den Plan in der
Nummer vom 12. Februar 1908 und kommt
zu dem Ergebnis, daß man dringend wünschen
müsse, ihn sobald als möglich in die Tat um¬
gesetzt zu sehen. Der Reichsbote ist dieser
Ansicht bis heute treu geblieben. Er läßt
keine Gelegenheit vorübergehen, für seine
Überzeugung einzutreten und hat sie ins¬
besondere noch vor wenigen Tagen bei Ge¬
legenheit der Verhandlungen des Reichstages
neuem in entschiedener Weise zum Aus¬
druck gebracht.von

Es scheint also, als ob der Gedanke des
ReichSerbrechts sich sehr Wohl mit konservativen
Anschauungen verträgt.


Sprache

Sprache und Schrift. Ein rascher Blick
auf die Bücher, mit denen wir heute die
Leser bekannt machen wollen, läßt einen be¬
deutsamen Zug erkennen, der ihre kleine und
bunte Reihe zusammenhält. Für diese An¬
sicht ist der gemeinsame Gegenstand: Sprache

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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Rechtsfragen

Das Ervrecht des Reiches. Im Vongen
Heft (vom 16. April 1913) ist dargelegt,
welches Verständnis und Wohlwollen die
Kölnische Volkszeitung dem Gedanken der
Erbrechtsreform entgegengebracht hat. Auch
die führenden Blätter der konservativen Partei
standen auf demselben Standpunkt, wie immer
wieder anerkannt werden muß. Sie haben
dem Plane der Reform die Wege geebnet,
als zuerst der preußische Finanzminister Frei¬
herr von Rheinbaben in der ihm eigenen
nachdrücklichen Weise dafür eintrat. Die
Kreuzzeitung sprach sich schon in ihrer Wochen¬
übersicht vom 26. Januar 1903 dahin aus:
„In den meisten Familien besteht zwischen
entfernten Blutsverwandten keine persönliche
Beziehung mehr. Solche .lachenden Erben'
auszuschalten, verstößt nicht gegen die Rechts¬
auffassung des Volkes. Ist mit der Bluts¬
verwandtschaft noch ein freundschaftliches Ver¬
hältnis verbunden oder ist der Familienver¬
band irgendwie aufrecht erhalten worden, so
Wird die Errichtung eines Testaments jede
unliebsame Wirkung der vorgeschlagenen Erb¬
rechtsbeschränkung abwenden." Wenn das
Erbrecht der Geschwisterkinder noch erhalten
bliebe — das ist nach der Regierungsvorlage
der Fall —, so würden bei den konservativen
Abgeordneten keine grundsätzlichen Bedenken
gegen eine gewisse Beschränkung des Ver¬
wandtenerbrechts zugunsten des Reiches ob¬
walten. Ani 21. Februar 1903 folgte in derselben
Zeitung eine eingehende, aus sachkundiger Feder
stammende Besprechung der Frage, in der es
heißt: „Der letzte Grund des gesetzlichen Erb¬
rechts der Verwandten liegt nicht in der Bluts¬
verwandtschaft allein, sondern in der durch diese
bedingten näheren Familienzusammengehörig¬
keit, und wo diese im allgemeinen nicht mehr

[Spaltenumbruch]

lebendig ist, stehen Wohl auch vom konserva¬
tiven Standpunkt aus genügende prinzipielle
Gründe einer Neuregelung nicht entgegen,
die den Verwandten ein Erbrecht nur dann
noch zugesteht, wenn der Erblasser dies in
letztwilliger Verfügung ausdrücklich angeordnet
hat." Die Deutsche Tageszeitung schreibt am
14, September 1903: „In dem neuesten Heft
der Neuen Revue beschäftigt sich Justizrat
Bamberger wieder mit seinem Gedanken, das
Reich bei Jntestaterbschaften, die an entferntere
Verwandte fallen würden, als Erben einzu¬
setzen. Er sagt, man Plane, die Erbrechts¬
grenze hinter den Geschwistern zu errichten
und die entfernteren Seitenverwandten durch
die Reichskasse zu ersetzen. Wir halten diese
Abgrenzung unsererseits für vernünftig und
geboten."

Der Reichsbote erörtert den Plan in der
Nummer vom 12. Februar 1908 und kommt
zu dem Ergebnis, daß man dringend wünschen
müsse, ihn sobald als möglich in die Tat um¬
gesetzt zu sehen. Der Reichsbote ist dieser
Ansicht bis heute treu geblieben. Er läßt
keine Gelegenheit vorübergehen, für seine
Überzeugung einzutreten und hat sie ins¬
besondere noch vor wenigen Tagen bei Ge¬
legenheit der Verhandlungen des Reichstages
neuem in entschiedener Weise zum Aus¬
druck gebracht.von

Es scheint also, als ob der Gedanke des
ReichSerbrechts sich sehr Wohl mit konservativen
Anschauungen verträgt.


Sprache

Sprache und Schrift. Ein rascher Blick
auf die Bücher, mit denen wir heute die
Leser bekannt machen wollen, läßt einen be¬
deutsamen Zug erkennen, der ihre kleine und
bunte Reihe zusammenhält. Für diese An¬
sicht ist der gemeinsame Gegenstand: Sprache

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[0205] [Abbildung] Maßgebliches und Unmaßgebliches Rechtsfragen Das Ervrecht des Reiches. Im Vongen Heft (vom 16. April 1913) ist dargelegt, welches Verständnis und Wohlwollen die Kölnische Volkszeitung dem Gedanken der Erbrechtsreform entgegengebracht hat. Auch die führenden Blätter der konservativen Partei standen auf demselben Standpunkt, wie immer wieder anerkannt werden muß. Sie haben dem Plane der Reform die Wege geebnet, als zuerst der preußische Finanzminister Frei¬ herr von Rheinbaben in der ihm eigenen nachdrücklichen Weise dafür eintrat. Die Kreuzzeitung sprach sich schon in ihrer Wochen¬ übersicht vom 26. Januar 1903 dahin aus: „In den meisten Familien besteht zwischen entfernten Blutsverwandten keine persönliche Beziehung mehr. Solche .lachenden Erben' auszuschalten, verstößt nicht gegen die Rechts¬ auffassung des Volkes. Ist mit der Bluts¬ verwandtschaft noch ein freundschaftliches Ver¬ hältnis verbunden oder ist der Familienver¬ band irgendwie aufrecht erhalten worden, so Wird die Errichtung eines Testaments jede unliebsame Wirkung der vorgeschlagenen Erb¬ rechtsbeschränkung abwenden." Wenn das Erbrecht der Geschwisterkinder noch erhalten bliebe — das ist nach der Regierungsvorlage der Fall —, so würden bei den konservativen Abgeordneten keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine gewisse Beschränkung des Ver¬ wandtenerbrechts zugunsten des Reiches ob¬ walten. Ani 21. Februar 1903 folgte in derselben Zeitung eine eingehende, aus sachkundiger Feder stammende Besprechung der Frage, in der es heißt: „Der letzte Grund des gesetzlichen Erb¬ rechts der Verwandten liegt nicht in der Bluts¬ verwandtschaft allein, sondern in der durch diese bedingten näheren Familienzusammengehörig¬ keit, und wo diese im allgemeinen nicht mehr lebendig ist, stehen Wohl auch vom konserva¬ tiven Standpunkt aus genügende prinzipielle Gründe einer Neuregelung nicht entgegen, die den Verwandten ein Erbrecht nur dann noch zugesteht, wenn der Erblasser dies in letztwilliger Verfügung ausdrücklich angeordnet hat." Die Deutsche Tageszeitung schreibt am 14, September 1903: „In dem neuesten Heft der Neuen Revue beschäftigt sich Justizrat Bamberger wieder mit seinem Gedanken, das Reich bei Jntestaterbschaften, die an entferntere Verwandte fallen würden, als Erben einzu¬ setzen. Er sagt, man Plane, die Erbrechts¬ grenze hinter den Geschwistern zu errichten und die entfernteren Seitenverwandten durch die Reichskasse zu ersetzen. Wir halten diese Abgrenzung unsererseits für vernünftig und geboten." Der Reichsbote erörtert den Plan in der Nummer vom 12. Februar 1908 und kommt zu dem Ergebnis, daß man dringend wünschen müsse, ihn sobald als möglich in die Tat um¬ gesetzt zu sehen. Der Reichsbote ist dieser Ansicht bis heute treu geblieben. Er läßt keine Gelegenheit vorübergehen, für seine Überzeugung einzutreten und hat sie ins¬ besondere noch vor wenigen Tagen bei Ge¬ legenheit der Verhandlungen des Reichstages neuem in entschiedener Weise zum Aus¬ druck gebracht.von Es scheint also, als ob der Gedanke des ReichSerbrechts sich sehr Wohl mit konservativen Anschauungen verträgt. Sprache Sprache und Schrift. Ein rascher Blick auf die Bücher, mit denen wir heute die Leser bekannt machen wollen, läßt einen be¬ deutsamen Zug erkennen, der ihre kleine und bunte Reihe zusammenhält. Für diese An¬ sicht ist der gemeinsame Gegenstand: Sprache z

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_325519/205>, abgerufen am 21.12.2024.