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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
Rechtsfragen

Das Erbrecht des Reiches. Der Baye¬
rische Kurier spricht sich gegen den Regierungs¬
entwurf über das Erbrecht des Staates aus.
Er verweist auf ein Beispiel, das er selbst
als etwas undelikat bezeichnet. Das Ver¬
mögen des kranken Königs Otto von Bayern
fiele bei seinem Ableben in Gemäßheit der
Vorlage an das Deutsche Reich und das
Königreich Bayern, weil seine nächsten Ver¬
wandten im Verhältnis von Geschwisterkindern
zu ihm stünden; das wäre aber eine himmel¬
schreiende Ungerechtigkeit. Der Ansicht kann
man schwerlich beistimmen. ES ist doch min¬
destens fraglich, ob es nicht ebensosehr fürst¬
licher Gesinnung entspräche, wie den Reichs¬
und Staatsinteressen, wenn das Vermögen
eines Landesherrn, der ohne nahe Angehörige
mit dem Tode abgeht, seinem Lande und dem
Reiche anheimfiele. Übrigens ist das Beispiel
auch vom Rechtsstandpunkt unglücklich ge¬
wählt. Denn nach Art. 57 des Einführungs¬
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf die landesherrlichen Familien überhaupt
nur Antuendung, soweit nicht Vorschriften der
Hansverfassungen abweichende Bestimmungen
enthalten. Damit ist der Eintritt des Falles
ausgeschlossen, dem der Bayerische Kurier
glaubt vorbeugen zu müssen.

Ganz anders hat sich das führende Organ
der Zentrumspartei zu der Frage des Reichs¬
erbrechts ausgesprochen. Die Kölnische Volks-
zeiinng behandelt den Gegenstand unter dem
10. Februar 1908 ebenso eingehend wie sach¬
lich und kommt in gründlicher Untersuchung
zu dem Ergebnis, daß in dem ethischen Be¬
wußtsein der heutigen Generation das Erb¬
recht der entfernteren Seitenverwandten keine
ausreichende Stütze mehr findet. Das Volk

[Spaltenumbruch]

habe kein Verständnis dafür, wie ein Erbe,
der beim Tode seiner Verwandten lacht, mit
dessen Nachlaß beschenkt werden soll. "Der
Gedanke: mein Erbe ist das Vaterland, mag
unter den heutigen Verhältnissen vielfach
etwas Erhebenderes haben, als der Gedanke:
mein Erbe wird ein entfernter Verwandter
sein, den ich gar nicht kenne, der mir ganz
gleichgültig ist, der sich nie um mich ge¬
kümmerthat, oder von dem ich vielleicht sogar
schlecht behandelt worden bin."

So äußert sich ein hervorragendes Mit¬
IZ. glied des Zentrums.

Bildungswesen

Zur Bercchtigungsfrnge. Das ist Wohl
sicher, nirgends ist das Berechtigungswesen --
manche sprechen sogar von Berechtigungs¬
unwesen -- soweit ausgebildet, wie bei uns.
Macht sich ja sogar im Privatleben sein Ein¬
fluß geltend. Da gibt es Stammtische und
Vergnügungsvereine, in denen nur Akademiker
als Mitglieder aufgenommen werden. Im
studentischen Korporationswesen spielt das
Maturitätsprinzip eine große Rolle. Ob in
gewissen Kreisen das "Einjährigenprinzip"
dieselbe Bedeutung hat, ist nur nicht bekannt.
Verwundern würde es mich nicht. Derartige
Erscheinungen rechtfertigt man ja für ge¬
wöhnlich damit, daß das durch die gleich¬
artige Erziehung bedingte gleichartige Bil¬
dungsniveau von vornherein eine größere
Harmonie der betreffenden Gruppe wahr¬
scheinlich mache. Dies mag richtig sein bei
jungen, in der Entwicklung begriffenen In¬
dividuen, bei erwachsenen Personen, die
den führenden Gesellschaftsschichten angehören
wollen, haben derartige Prinzipe stets den
etwas fatalen Beigeschmack der Kleinlichkeit,
des Fehlens größerer leitender Gesichtspunkte.
Im Grunde genommen liegt aber die letzte

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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Rechtsfragen

Das Erbrecht des Reiches. Der Baye¬
rische Kurier spricht sich gegen den Regierungs¬
entwurf über das Erbrecht des Staates aus.
Er verweist auf ein Beispiel, das er selbst
als etwas undelikat bezeichnet. Das Ver¬
mögen des kranken Königs Otto von Bayern
fiele bei seinem Ableben in Gemäßheit der
Vorlage an das Deutsche Reich und das
Königreich Bayern, weil seine nächsten Ver¬
wandten im Verhältnis von Geschwisterkindern
zu ihm stünden; das wäre aber eine himmel¬
schreiende Ungerechtigkeit. Der Ansicht kann
man schwerlich beistimmen. ES ist doch min¬
destens fraglich, ob es nicht ebensosehr fürst¬
licher Gesinnung entspräche, wie den Reichs¬
und Staatsinteressen, wenn das Vermögen
eines Landesherrn, der ohne nahe Angehörige
mit dem Tode abgeht, seinem Lande und dem
Reiche anheimfiele. Übrigens ist das Beispiel
auch vom Rechtsstandpunkt unglücklich ge¬
wählt. Denn nach Art. 57 des Einführungs¬
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf die landesherrlichen Familien überhaupt
nur Antuendung, soweit nicht Vorschriften der
Hansverfassungen abweichende Bestimmungen
enthalten. Damit ist der Eintritt des Falles
ausgeschlossen, dem der Bayerische Kurier
glaubt vorbeugen zu müssen.

Ganz anders hat sich das führende Organ
der Zentrumspartei zu der Frage des Reichs¬
erbrechts ausgesprochen. Die Kölnische Volks-
zeiinng behandelt den Gegenstand unter dem
10. Februar 1908 ebenso eingehend wie sach¬
lich und kommt in gründlicher Untersuchung
zu dem Ergebnis, daß in dem ethischen Be¬
wußtsein der heutigen Generation das Erb¬
recht der entfernteren Seitenverwandten keine
ausreichende Stütze mehr findet. Das Volk

[Spaltenumbruch]

habe kein Verständnis dafür, wie ein Erbe,
der beim Tode seiner Verwandten lacht, mit
dessen Nachlaß beschenkt werden soll. „Der
Gedanke: mein Erbe ist das Vaterland, mag
unter den heutigen Verhältnissen vielfach
etwas Erhebenderes haben, als der Gedanke:
mein Erbe wird ein entfernter Verwandter
sein, den ich gar nicht kenne, der mir ganz
gleichgültig ist, der sich nie um mich ge¬
kümmerthat, oder von dem ich vielleicht sogar
schlecht behandelt worden bin."

So äußert sich ein hervorragendes Mit¬
IZ. glied des Zentrums.

Bildungswesen

Zur Bercchtigungsfrnge. Das ist Wohl
sicher, nirgends ist das Berechtigungswesen —
manche sprechen sogar von Berechtigungs¬
unwesen — soweit ausgebildet, wie bei uns.
Macht sich ja sogar im Privatleben sein Ein¬
fluß geltend. Da gibt es Stammtische und
Vergnügungsvereine, in denen nur Akademiker
als Mitglieder aufgenommen werden. Im
studentischen Korporationswesen spielt das
Maturitätsprinzip eine große Rolle. Ob in
gewissen Kreisen das „Einjährigenprinzip"
dieselbe Bedeutung hat, ist nur nicht bekannt.
Verwundern würde es mich nicht. Derartige
Erscheinungen rechtfertigt man ja für ge¬
wöhnlich damit, daß das durch die gleich¬
artige Erziehung bedingte gleichartige Bil¬
dungsniveau von vornherein eine größere
Harmonie der betreffenden Gruppe wahr¬
scheinlich mache. Dies mag richtig sein bei
jungen, in der Entwicklung begriffenen In¬
dividuen, bei erwachsenen Personen, die
den führenden Gesellschaftsschichten angehören
wollen, haben derartige Prinzipe stets den
etwas fatalen Beigeschmack der Kleinlichkeit,
des Fehlens größerer leitender Gesichtspunkte.
Im Grunde genommen liegt aber die letzte

[Ende Spaltensatz]
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_325519/149>, abgerufen am 30.12.2024.