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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Erstes Vierteljahr.

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Die Berufsvormundschaft als Grganisationsform des Ainderschutzes

die wichtigste Bedeutung zuzuschreiben. Wie irrig das ist, zeigt schon ein Blick
auf die Zahlen, die hier in Betracht kommen. Die Zahl der Zwangszöglinge
im ganzen Deutschen Reiche wird ungefähr fünfzig- bis sechzigtausend betragen,
ebenso groß wird die Zahl der Jugendlichen sein, die mit dem Jugendgericht
Bekanntschaft machen. Dagegen beträgt die Zahl der Kinder, die in öffentlicher
Armenpflege im Deutschen Reiche stehen, schätzungsweise zweihundertundfünfzig-
tausend. also eine Viertelmillion. An unehelichen Kindern unter vierzehn Jahren
aber, die trotz Legitimation und Adoption unehelich und schutzbedürftig bleiben,
sind eine Million, eine runde Million vorhanden, wozu noch die unehelichen
über vierzehn Jahre kommen. Schon allein der Zahl nach sind die Zwangs¬
zöglinge sehr in der Minderheit. Wenn die Vereinigung der öffentlichen Schutz¬
arbeit auf diesen drei Gebieten erfolgen soll, so ist nach der Zahl allein schon
die obige Reihenfolge berechtigt. Sie ist es auch sachlich, da es sich bei der
Zwangserziehung wie bei dem Jugendgericht stets um Kinder handelt, die ent¬
weder verwahrlost sind, schon mit dem Gesetz in Konflikt kamen, oder jedenfalls
nahe davor stehen, während es sich bei der Berufsvormundschaft für Armen¬
kinder und uneheliche Kinder um einen Schutzeingriff handelt, der nicht erst
erfolgt, wenn Verwahrlosung da ist oder nahe bevorsteht, sondern bereits wenn
ein rein äußerer Umstand -- Verarmung, uneheliche Geburt -- vorliegt, wodurch
vielfach eine Vorbeugung vor jeder Verwahrlosungsgefahr ermöglicht wird.
Diese beiden Schutzeinrichtungen -- Armenpflege für Kinder und Schutz unehe¬
licher Kinder -- sollten daher in allererster Linie ausgebaut werden, weil sie
ihrem eigentlichen Wesen nach vorbeugender Natur sind. Sie werden ihrer
Zahl nach wie sachlich einmal den Mittelpunkt der öffentlichen einheitlichen
Kinderfürsorge in der Form der Berufsvormundschaft bilden müssen, wozu
freilich noch bedeutende Reformen auf allen diesen Gebieten erforderlich sind;
aber wenn wir wirklich die öffentliche Kinderfürsorge entsprechend ihrer Bedeutung
für den Staat und das Volk organisieren wollen, dann müssen wir uns recht¬
zeitig über das Ziel und den Weg dahin klar werden.

Auf einem Gebiete, das wir bereits erwähnten, kommt die Berufsvormund¬
schaft wohl zu ganz allgemeiner Anerkennung: die moderne Säuglingsfürsorge,
die in ihrem sachlichen Teil an die älteren Erfahrungen und Einrichtungen von
Taube u. a. anschließt und sich dieses Ursprungs aus der Unehelichenfürsorge
mehr und mehr bewußt wird, kommt zu der Erkenntnis, daß sie in der Berufs¬
vormundschaft, die rechtliche Fürsorge und berufliche Erziehungsleitung vereint,
eine sichere Grundlage findet, um gerade den schutzbedürftigsten Säuglingen zu
helfen. Das erste große Ergebnis der Säuglingsfürsorge wird jedenfalls sein,
daß jene vorhin erwähnte Million unehelicher Kinder mit Hilfe der Berufs¬
vormundschaft schon in absehbarer Zeit einer planmäßigen allgemeinen Fürsorge für
ihr Säuglingsalter teilhaftig wird und daß damit ein gleichmäßiger segensreicher
Einfluß nicht nur auf diese Kinder und ihre Pflegeeltern, sondern zugleich auch
auf zahlreiche eheliche Säuglinge derselben Bevölkerungsschicht ermöglicht wird.


Die Berufsvormundschaft als Grganisationsform des Ainderschutzes

die wichtigste Bedeutung zuzuschreiben. Wie irrig das ist, zeigt schon ein Blick
auf die Zahlen, die hier in Betracht kommen. Die Zahl der Zwangszöglinge
im ganzen Deutschen Reiche wird ungefähr fünfzig- bis sechzigtausend betragen,
ebenso groß wird die Zahl der Jugendlichen sein, die mit dem Jugendgericht
Bekanntschaft machen. Dagegen beträgt die Zahl der Kinder, die in öffentlicher
Armenpflege im Deutschen Reiche stehen, schätzungsweise zweihundertundfünfzig-
tausend. also eine Viertelmillion. An unehelichen Kindern unter vierzehn Jahren
aber, die trotz Legitimation und Adoption unehelich und schutzbedürftig bleiben,
sind eine Million, eine runde Million vorhanden, wozu noch die unehelichen
über vierzehn Jahre kommen. Schon allein der Zahl nach sind die Zwangs¬
zöglinge sehr in der Minderheit. Wenn die Vereinigung der öffentlichen Schutz¬
arbeit auf diesen drei Gebieten erfolgen soll, so ist nach der Zahl allein schon
die obige Reihenfolge berechtigt. Sie ist es auch sachlich, da es sich bei der
Zwangserziehung wie bei dem Jugendgericht stets um Kinder handelt, die ent¬
weder verwahrlost sind, schon mit dem Gesetz in Konflikt kamen, oder jedenfalls
nahe davor stehen, während es sich bei der Berufsvormundschaft für Armen¬
kinder und uneheliche Kinder um einen Schutzeingriff handelt, der nicht erst
erfolgt, wenn Verwahrlosung da ist oder nahe bevorsteht, sondern bereits wenn
ein rein äußerer Umstand — Verarmung, uneheliche Geburt — vorliegt, wodurch
vielfach eine Vorbeugung vor jeder Verwahrlosungsgefahr ermöglicht wird.
Diese beiden Schutzeinrichtungen — Armenpflege für Kinder und Schutz unehe¬
licher Kinder — sollten daher in allererster Linie ausgebaut werden, weil sie
ihrem eigentlichen Wesen nach vorbeugender Natur sind. Sie werden ihrer
Zahl nach wie sachlich einmal den Mittelpunkt der öffentlichen einheitlichen
Kinderfürsorge in der Form der Berufsvormundschaft bilden müssen, wozu
freilich noch bedeutende Reformen auf allen diesen Gebieten erforderlich sind;
aber wenn wir wirklich die öffentliche Kinderfürsorge entsprechend ihrer Bedeutung
für den Staat und das Volk organisieren wollen, dann müssen wir uns recht¬
zeitig über das Ziel und den Weg dahin klar werden.

Auf einem Gebiete, das wir bereits erwähnten, kommt die Berufsvormund¬
schaft wohl zu ganz allgemeiner Anerkennung: die moderne Säuglingsfürsorge,
die in ihrem sachlichen Teil an die älteren Erfahrungen und Einrichtungen von
Taube u. a. anschließt und sich dieses Ursprungs aus der Unehelichenfürsorge
mehr und mehr bewußt wird, kommt zu der Erkenntnis, daß sie in der Berufs¬
vormundschaft, die rechtliche Fürsorge und berufliche Erziehungsleitung vereint,
eine sichere Grundlage findet, um gerade den schutzbedürftigsten Säuglingen zu
helfen. Das erste große Ergebnis der Säuglingsfürsorge wird jedenfalls sein,
daß jene vorhin erwähnte Million unehelicher Kinder mit Hilfe der Berufs¬
vormundschaft schon in absehbarer Zeit einer planmäßigen allgemeinen Fürsorge für
ihr Säuglingsalter teilhaftig wird und daß damit ein gleichmäßiger segensreicher
Einfluß nicht nur auf diese Kinder und ihre Pflegeeltern, sondern zugleich auch
auf zahlreiche eheliche Säuglinge derselben Bevölkerungsschicht ermöglicht wird.


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[0278] Die Berufsvormundschaft als Grganisationsform des Ainderschutzes die wichtigste Bedeutung zuzuschreiben. Wie irrig das ist, zeigt schon ein Blick auf die Zahlen, die hier in Betracht kommen. Die Zahl der Zwangszöglinge im ganzen Deutschen Reiche wird ungefähr fünfzig- bis sechzigtausend betragen, ebenso groß wird die Zahl der Jugendlichen sein, die mit dem Jugendgericht Bekanntschaft machen. Dagegen beträgt die Zahl der Kinder, die in öffentlicher Armenpflege im Deutschen Reiche stehen, schätzungsweise zweihundertundfünfzig- tausend. also eine Viertelmillion. An unehelichen Kindern unter vierzehn Jahren aber, die trotz Legitimation und Adoption unehelich und schutzbedürftig bleiben, sind eine Million, eine runde Million vorhanden, wozu noch die unehelichen über vierzehn Jahre kommen. Schon allein der Zahl nach sind die Zwangs¬ zöglinge sehr in der Minderheit. Wenn die Vereinigung der öffentlichen Schutz¬ arbeit auf diesen drei Gebieten erfolgen soll, so ist nach der Zahl allein schon die obige Reihenfolge berechtigt. Sie ist es auch sachlich, da es sich bei der Zwangserziehung wie bei dem Jugendgericht stets um Kinder handelt, die ent¬ weder verwahrlost sind, schon mit dem Gesetz in Konflikt kamen, oder jedenfalls nahe davor stehen, während es sich bei der Berufsvormundschaft für Armen¬ kinder und uneheliche Kinder um einen Schutzeingriff handelt, der nicht erst erfolgt, wenn Verwahrlosung da ist oder nahe bevorsteht, sondern bereits wenn ein rein äußerer Umstand — Verarmung, uneheliche Geburt — vorliegt, wodurch vielfach eine Vorbeugung vor jeder Verwahrlosungsgefahr ermöglicht wird. Diese beiden Schutzeinrichtungen — Armenpflege für Kinder und Schutz unehe¬ licher Kinder — sollten daher in allererster Linie ausgebaut werden, weil sie ihrem eigentlichen Wesen nach vorbeugender Natur sind. Sie werden ihrer Zahl nach wie sachlich einmal den Mittelpunkt der öffentlichen einheitlichen Kinderfürsorge in der Form der Berufsvormundschaft bilden müssen, wozu freilich noch bedeutende Reformen auf allen diesen Gebieten erforderlich sind; aber wenn wir wirklich die öffentliche Kinderfürsorge entsprechend ihrer Bedeutung für den Staat und das Volk organisieren wollen, dann müssen wir uns recht¬ zeitig über das Ziel und den Weg dahin klar werden. Auf einem Gebiete, das wir bereits erwähnten, kommt die Berufsvormund¬ schaft wohl zu ganz allgemeiner Anerkennung: die moderne Säuglingsfürsorge, die in ihrem sachlichen Teil an die älteren Erfahrungen und Einrichtungen von Taube u. a. anschließt und sich dieses Ursprungs aus der Unehelichenfürsorge mehr und mehr bewußt wird, kommt zu der Erkenntnis, daß sie in der Berufs¬ vormundschaft, die rechtliche Fürsorge und berufliche Erziehungsleitung vereint, eine sichere Grundlage findet, um gerade den schutzbedürftigsten Säuglingen zu helfen. Das erste große Ergebnis der Säuglingsfürsorge wird jedenfalls sein, daß jene vorhin erwähnte Million unehelicher Kinder mit Hilfe der Berufs¬ vormundschaft schon in absehbarer Zeit einer planmäßigen allgemeinen Fürsorge für ihr Säuglingsalter teilhaftig wird und daß damit ein gleichmäßiger segensreicher Einfluß nicht nur auf diese Kinder und ihre Pflegeeltern, sondern zugleich auch auf zahlreiche eheliche Säuglinge derselben Bevölkerungsschicht ermöglicht wird.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_324869/278>, abgerufen am 04.07.2024.