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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
Justiz

Der Entwurf eines deutschen Gesetzes
über das Verfahren gegen Jugendliche. Die
begonnene Reform des Strafprozesses ist ins
Stocken geraten und wird voraussichtlich noch
in Jahren nicht vollendet sein. Wie beim
materiellen Strafrecht hat sich auch hier die
Regierung entschließen müssen, den reform¬
bedürftigsten Teil herauszugreifen und in
einem besonderen Gesetze zu regeln. Dies ist
aber die strafprozessualc Behandlung der
Jugendlichen, Die Grundsätze, die der nur
15 Paragraphen umfassende Entwurf hier
aufstellt, ändern die Grundlage" unseres bis¬
herigen Strafverfahrens und sind als Symp¬
tom eines neuen modernen Geistes in unserer
Gesetzgebung über den Kreis der Fachjuris¬
prudenz hinaus von allgemeinem Interesse.

Bisher war das offiziell anerkannte Prinzip
des Strafrechtes das, daß jede Tat ihre
Vergeltung in einer adäquaten Strafe finden
müsse; der Jugendliche wird seiner geringeren
"Schuld" wegen milder bestraft, aber er wird
bestraft, wenn ihm nicht der nötige Verstand
für die Strafwürdigkeit seines Tuns mangelt.
Indessen muß es doch darauf ankommen, ob
die Strafe dem jungen Verbrecher die Lust
zu weiteren Übeltäter nimmt oder nicht; und
dafür muß man viel weniger den Verstand
als den Willen, den Charakter, die ganze
Umgebung des Jugendlichen ins Ange fassen.
So gelangt man dazu, die Strafe als Mittel
zum Zweck zu betrachten, an ihrem Werte
zu zweifeln und sie ganz zu beseitigen, wenn
man bessere Mittel an ihre Stelle setzen
kann.

[Spaltenumbruch]

Wenigstens für die jugendlichen Verbrecher
haben sich diese Gedanken jetzt durchgerungen.
Der wichtigste Reformvorschlag des dem
Bundesrate kürzlich zugegangenen Entwurfes
ist wohl der, daß schon die Staatsanwaltschaft
von der Erhebung der Klage absehen kann,
wenn Erziehungs- und Besserungsmaßregeln
einer Bestrafung vorzuziehen sind. Damit
ist das sogenannte Legalitätsprinzip, eines
der Fundamente unseres Strafprozesses, nach
dem die Staatsanwaltschaft in jedem Falle
zur Anklage verpflichtet ist, zugunsten der
Jugendlichen durchbrochen. Als Jugendliche
gelten alle Personen unter 18 Jahren. Auch
das Gericht kann nach der Klageerhebung
durch unanfechtbaren Beschluß aus denselben
Erwägungen heraus das Verfahren einstellen.
Über die weiteren Maßregeln befindet dann
die Vormundschastsbehördc, die von einfacher
Vermahnung an bis zum schärfsten Mittel
der Zwangserziehung schreiten kann. Es ist
Wohl zu beachten, daß bezüglich der Quali¬
fikation der Tat gar keine Schranke gezogen
ist, so daß unter Umständen selbst schwere
Verbrechen nichts als eine Vermahnung oder
Überweisung um die Zucht des gesetzlichen
Vertreters nach sich ziehen können. Eine
solche Machtvollkommenheit, die aber bei der
Individualität der Fälle durchaus geboten
ist, stellt natürlich hohe Anforderungen an
die pädagogischen Fähigkeiten der Vormund¬
schaftsrichter. -- Das französische Gesetz be¬
treffend Jugendgerichte und Schutzaufsicht
vom 22. Juli 1912 ist hier viel konservativer
und läßt alle Straftaten Jugendlicher von
13 bis 16 Jahren dnrch die Strafkammern
aburteilen, die je nach Schwere der Tat auf

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
Justiz

Der Entwurf eines deutschen Gesetzes
über das Verfahren gegen Jugendliche. Die
begonnene Reform des Strafprozesses ist ins
Stocken geraten und wird voraussichtlich noch
in Jahren nicht vollendet sein. Wie beim
materiellen Strafrecht hat sich auch hier die
Regierung entschließen müssen, den reform¬
bedürftigsten Teil herauszugreifen und in
einem besonderen Gesetze zu regeln. Dies ist
aber die strafprozessualc Behandlung der
Jugendlichen, Die Grundsätze, die der nur
15 Paragraphen umfassende Entwurf hier
aufstellt, ändern die Grundlage» unseres bis¬
herigen Strafverfahrens und sind als Symp¬
tom eines neuen modernen Geistes in unserer
Gesetzgebung über den Kreis der Fachjuris¬
prudenz hinaus von allgemeinem Interesse.

Bisher war das offiziell anerkannte Prinzip
des Strafrechtes das, daß jede Tat ihre
Vergeltung in einer adäquaten Strafe finden
müsse; der Jugendliche wird seiner geringeren
„Schuld" wegen milder bestraft, aber er wird
bestraft, wenn ihm nicht der nötige Verstand
für die Strafwürdigkeit seines Tuns mangelt.
Indessen muß es doch darauf ankommen, ob
die Strafe dem jungen Verbrecher die Lust
zu weiteren Übeltäter nimmt oder nicht; und
dafür muß man viel weniger den Verstand
als den Willen, den Charakter, die ganze
Umgebung des Jugendlichen ins Ange fassen.
So gelangt man dazu, die Strafe als Mittel
zum Zweck zu betrachten, an ihrem Werte
zu zweifeln und sie ganz zu beseitigen, wenn
man bessere Mittel an ihre Stelle setzen
kann.

[Spaltenumbruch]

Wenigstens für die jugendlichen Verbrecher
haben sich diese Gedanken jetzt durchgerungen.
Der wichtigste Reformvorschlag des dem
Bundesrate kürzlich zugegangenen Entwurfes
ist wohl der, daß schon die Staatsanwaltschaft
von der Erhebung der Klage absehen kann,
wenn Erziehungs- und Besserungsmaßregeln
einer Bestrafung vorzuziehen sind. Damit
ist das sogenannte Legalitätsprinzip, eines
der Fundamente unseres Strafprozesses, nach
dem die Staatsanwaltschaft in jedem Falle
zur Anklage verpflichtet ist, zugunsten der
Jugendlichen durchbrochen. Als Jugendliche
gelten alle Personen unter 18 Jahren. Auch
das Gericht kann nach der Klageerhebung
durch unanfechtbaren Beschluß aus denselben
Erwägungen heraus das Verfahren einstellen.
Über die weiteren Maßregeln befindet dann
die Vormundschastsbehördc, die von einfacher
Vermahnung an bis zum schärfsten Mittel
der Zwangserziehung schreiten kann. Es ist
Wohl zu beachten, daß bezüglich der Quali¬
fikation der Tat gar keine Schranke gezogen
ist, so daß unter Umständen selbst schwere
Verbrechen nichts als eine Vermahnung oder
Überweisung um die Zucht des gesetzlichen
Vertreters nach sich ziehen können. Eine
solche Machtvollkommenheit, die aber bei der
Individualität der Fälle durchaus geboten
ist, stellt natürlich hohe Anforderungen an
die pädagogischen Fähigkeiten der Vormund¬
schaftsrichter. — Das französische Gesetz be¬
treffend Jugendgerichte und Schutzaufsicht
vom 22. Juli 1912 ist hier viel konservativer
und läßt alle Straftaten Jugendlicher von
13 bis 16 Jahren dnrch die Strafkammern
aburteilen, die je nach Schwere der Tat auf

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[0202] [Abbildung] Maßgebliches und Unmaßgebliches Justiz Der Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verfahren gegen Jugendliche. Die begonnene Reform des Strafprozesses ist ins Stocken geraten und wird voraussichtlich noch in Jahren nicht vollendet sein. Wie beim materiellen Strafrecht hat sich auch hier die Regierung entschließen müssen, den reform¬ bedürftigsten Teil herauszugreifen und in einem besonderen Gesetze zu regeln. Dies ist aber die strafprozessualc Behandlung der Jugendlichen, Die Grundsätze, die der nur 15 Paragraphen umfassende Entwurf hier aufstellt, ändern die Grundlage» unseres bis¬ herigen Strafverfahrens und sind als Symp¬ tom eines neuen modernen Geistes in unserer Gesetzgebung über den Kreis der Fachjuris¬ prudenz hinaus von allgemeinem Interesse. Bisher war das offiziell anerkannte Prinzip des Strafrechtes das, daß jede Tat ihre Vergeltung in einer adäquaten Strafe finden müsse; der Jugendliche wird seiner geringeren „Schuld" wegen milder bestraft, aber er wird bestraft, wenn ihm nicht der nötige Verstand für die Strafwürdigkeit seines Tuns mangelt. Indessen muß es doch darauf ankommen, ob die Strafe dem jungen Verbrecher die Lust zu weiteren Übeltäter nimmt oder nicht; und dafür muß man viel weniger den Verstand als den Willen, den Charakter, die ganze Umgebung des Jugendlichen ins Ange fassen. So gelangt man dazu, die Strafe als Mittel zum Zweck zu betrachten, an ihrem Werte zu zweifeln und sie ganz zu beseitigen, wenn man bessere Mittel an ihre Stelle setzen kann. Wenigstens für die jugendlichen Verbrecher haben sich diese Gedanken jetzt durchgerungen. Der wichtigste Reformvorschlag des dem Bundesrate kürzlich zugegangenen Entwurfes ist wohl der, daß schon die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der Klage absehen kann, wenn Erziehungs- und Besserungsmaßregeln einer Bestrafung vorzuziehen sind. Damit ist das sogenannte Legalitätsprinzip, eines der Fundamente unseres Strafprozesses, nach dem die Staatsanwaltschaft in jedem Falle zur Anklage verpflichtet ist, zugunsten der Jugendlichen durchbrochen. Als Jugendliche gelten alle Personen unter 18 Jahren. Auch das Gericht kann nach der Klageerhebung durch unanfechtbaren Beschluß aus denselben Erwägungen heraus das Verfahren einstellen. Über die weiteren Maßregeln befindet dann die Vormundschastsbehördc, die von einfacher Vermahnung an bis zum schärfsten Mittel der Zwangserziehung schreiten kann. Es ist Wohl zu beachten, daß bezüglich der Quali¬ fikation der Tat gar keine Schranke gezogen ist, so daß unter Umständen selbst schwere Verbrechen nichts als eine Vermahnung oder Überweisung um die Zucht des gesetzlichen Vertreters nach sich ziehen können. Eine solche Machtvollkommenheit, die aber bei der Individualität der Fälle durchaus geboten ist, stellt natürlich hohe Anforderungen an die pädagogischen Fähigkeiten der Vormund¬ schaftsrichter. — Das französische Gesetz be¬ treffend Jugendgerichte und Schutzaufsicht vom 22. Juli 1912 ist hier viel konservativer und läßt alle Straftaten Jugendlicher von 13 bis 16 Jahren dnrch die Strafkammern aburteilen, die je nach Schwere der Tat auf

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_324869/202>, abgerufen am 22.12.2024.