Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Erstes Vierteljahr.Handle oder stirb! sich gerade darin, daß die früheren Besitzer ohne jene gesetzlichen Eingriffe die Die Grundlage für die seitherigen Bestrebungen selbst der modernen Boden¬ Ein hierzu brauchbares Mittel ist die dauernde Festlegung des Wertes des Zur Feststellung des gemeinen Wertes wäre auf jedem Grundbuchblatt zu Vor den Grundstücken, die sich im Besitz des Reiches, des Staates, der An der unmittelbaren Durchführbarkeit dieses Gedankens scheint man nicht Handle oder stirb! sich gerade darin, daß die früheren Besitzer ohne jene gesetzlichen Eingriffe die Die Grundlage für die seitherigen Bestrebungen selbst der modernen Boden¬ Ein hierzu brauchbares Mittel ist die dauernde Festlegung des Wertes des Zur Feststellung des gemeinen Wertes wäre auf jedem Grundbuchblatt zu Vor den Grundstücken, die sich im Besitz des Reiches, des Staates, der An der unmittelbaren Durchführbarkeit dieses Gedankens scheint man nicht <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0018" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/324888"/> <fw type="header" place="top"> Handle oder stirb!</fw><lb/> <p xml:id="ID_24" prev="#ID_23"> sich gerade darin, daß die früheren Besitzer ohne jene gesetzlichen Eingriffe die<lb/> späteren Wertsteigerungen des Bodens gewonnen haben würden.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <p xml:id="ID_25"> Die Grundlage für die seitherigen Bestrebungen selbst der modernen Boden¬<lb/> reformer bildet das Dogma, daß die Grundrente ein natürliches, unaufhaltsam<lb/> steigendes Produkt des allgemeinen Fortschritts sei. Wenn aber dieses Dogma<lb/> fortdauernd in weiterem Umfange schwere nationale Übelstände erzeugt, wenn<lb/> wir in unserem eigenen Fett ersticken, so kann es nationalwirtschaftlich<lb/> nicht richtig sein, an ihm festzuhalten oder es doch unbeanstandet zu lassen. Es<lb/> muß sich also darum handeln, dieses Dogma einer Revision zu unterziehen<lb/> und zu forschen, ob nicht die Schaffung eines besseren Zustandes nötig und<lb/> möglich ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_26"> Ein hierzu brauchbares Mittel ist die dauernde Festlegung des Wertes des<lb/> nackten Grund und Bodens auf die Höhe des' gemeinen Wertes, den die<lb/> Bodenfläche eines jedes unbebauten oder bebauten im Deutschen Reiche belegenen<lb/> Grundstücks an einem bestimmten Tage hätte. Bei land- und forstwirtschaft¬<lb/> lichen Grundstücken würde zur Bemessung des gemeinen Wertes neben dem Kauf¬<lb/> preis der möglichst frei zu schätzende Ertragswert zu berücksichtigen sein.</p><lb/> <p xml:id="ID_27"> Zur Feststellung des gemeinen Wertes wäre auf jedem Grundbuchblatt zu<lb/> vermerken, welchen Marktpreis die Quadratrute des betreffenden Grundstücks an<lb/> dem durch Reichsgesetz bestimmten, aus naher Vergangenheit oder naher Zukunft<lb/> zu wählenden Kalendertage hatte. Dieser Wert des Areals wäre sür alle Zukunft<lb/> als Höchstpreis bei allen rechtlichen Verfügungen über das Grundstück reichs¬<lb/> gesetzlich maßgebend. Zuwiderlaufende Rechtshandlungen und Umgehungen<lb/> wären für nichtig zu erklären, das Zuvielgezahlte müßte zurückgefordert werden<lb/> können. DieGebäudewerte würden entsprechend den Herstellungskosten und demMaß<lb/> der Abnutzung neben dem Bodenwert ihren eigenen Preis haben. Auch sür<lb/> Meliorationen landwirtschaftlicher Grundstücke würde nur der Wert der dazu<lb/> aufgewendeten Arbeitsleistung und Materialien vergütet werden. Den Ver¬<lb/> minderungen des Wertes durch Deterioration, z. B. Versumpfung oder Versandung,<lb/> Verschlechterung der Verkehrslage usw. hätte der Preis natürlich zu folgen.</p><lb/> <p xml:id="ID_28"> Vor den Grundstücken, die sich im Besitz des Reiches, des Staates, der<lb/> Gemeinden und der Kirche befinden, dürfte die Reichsbodennormaltaxe<lb/> nicht Halt machen, da deren Wertsteigerung ebenso schädlich auf die Gesamtheit<lb/> wirkt, wie die der Privatgrundstücke.</p><lb/> <p xml:id="ID_29" next="#ID_30"> An der unmittelbaren Durchführbarkeit dieses Gedankens scheint man nicht<lb/> zweifeln zu dürfen. Der gemeine Wert der Grundstücke ist bereits dem<lb/> preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (et. das Gesetz zur<lb/> Deklarierung des Kommunalabgabengesetzes vom 24. Juli 1906), wie dem<lb/> preußischen Kreis- und Provinzial-Abgabengesetz vom 23. April 1906, dem<lb/> preußischen Ergänzungssteuergesetz vom 19. Juni 1906 wie dem Reichszuwachs-<lb/> steuergesetz auch betreffs der Bergwerke eine Grundlage. Die Katasterämter</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0018]
Handle oder stirb!
sich gerade darin, daß die früheren Besitzer ohne jene gesetzlichen Eingriffe die
späteren Wertsteigerungen des Bodens gewonnen haben würden.
Die Grundlage für die seitherigen Bestrebungen selbst der modernen Boden¬
reformer bildet das Dogma, daß die Grundrente ein natürliches, unaufhaltsam
steigendes Produkt des allgemeinen Fortschritts sei. Wenn aber dieses Dogma
fortdauernd in weiterem Umfange schwere nationale Übelstände erzeugt, wenn
wir in unserem eigenen Fett ersticken, so kann es nationalwirtschaftlich
nicht richtig sein, an ihm festzuhalten oder es doch unbeanstandet zu lassen. Es
muß sich also darum handeln, dieses Dogma einer Revision zu unterziehen
und zu forschen, ob nicht die Schaffung eines besseren Zustandes nötig und
möglich ist.
Ein hierzu brauchbares Mittel ist die dauernde Festlegung des Wertes des
nackten Grund und Bodens auf die Höhe des' gemeinen Wertes, den die
Bodenfläche eines jedes unbebauten oder bebauten im Deutschen Reiche belegenen
Grundstücks an einem bestimmten Tage hätte. Bei land- und forstwirtschaft¬
lichen Grundstücken würde zur Bemessung des gemeinen Wertes neben dem Kauf¬
preis der möglichst frei zu schätzende Ertragswert zu berücksichtigen sein.
Zur Feststellung des gemeinen Wertes wäre auf jedem Grundbuchblatt zu
vermerken, welchen Marktpreis die Quadratrute des betreffenden Grundstücks an
dem durch Reichsgesetz bestimmten, aus naher Vergangenheit oder naher Zukunft
zu wählenden Kalendertage hatte. Dieser Wert des Areals wäre sür alle Zukunft
als Höchstpreis bei allen rechtlichen Verfügungen über das Grundstück reichs¬
gesetzlich maßgebend. Zuwiderlaufende Rechtshandlungen und Umgehungen
wären für nichtig zu erklären, das Zuvielgezahlte müßte zurückgefordert werden
können. DieGebäudewerte würden entsprechend den Herstellungskosten und demMaß
der Abnutzung neben dem Bodenwert ihren eigenen Preis haben. Auch sür
Meliorationen landwirtschaftlicher Grundstücke würde nur der Wert der dazu
aufgewendeten Arbeitsleistung und Materialien vergütet werden. Den Ver¬
minderungen des Wertes durch Deterioration, z. B. Versumpfung oder Versandung,
Verschlechterung der Verkehrslage usw. hätte der Preis natürlich zu folgen.
Vor den Grundstücken, die sich im Besitz des Reiches, des Staates, der
Gemeinden und der Kirche befinden, dürfte die Reichsbodennormaltaxe
nicht Halt machen, da deren Wertsteigerung ebenso schädlich auf die Gesamtheit
wirkt, wie die der Privatgrundstücke.
An der unmittelbaren Durchführbarkeit dieses Gedankens scheint man nicht
zweifeln zu dürfen. Der gemeine Wert der Grundstücke ist bereits dem
preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (et. das Gesetz zur
Deklarierung des Kommunalabgabengesetzes vom 24. Juli 1906), wie dem
preußischen Kreis- und Provinzial-Abgabengesetz vom 23. April 1906, dem
preußischen Ergänzungssteuergesetz vom 19. Juni 1906 wie dem Reichszuwachs-
steuergesetz auch betreffs der Bergwerke eine Grundlage. Die Katasterämter
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