Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßregeln zur Verbesserung der Gesetzessprache

register, ein Prokurenregister, ein Firmenregister, ein Genossenschaftsregister, ein
Vormundschaftsregister, ein Schiffsregister, ein Börsenregister. Das Bürgerliche
Gesetzbuch hat uns schließlich noch ein paar weitere Register dazu beschert. Für
alle diese Bezeichnungen hätte man ebensogut "Buch" sagen können. Selbst die
Bezeichnungen "Handelsbuch" und "Schiffsbuch" wären verwendbar gewesen,
obwohl diese Ausdrücke bekanntlich auch noch einen anderen Sinn haben. Das
österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sagt "Vormundschaftsbuch" oder
"Waisenbuch" (ZZ 207 und 208). Unsere Gesetzgebung kennt ja auch ein
"Staatsschuldbuch" und ein "Reichsschuldbuch". Daß es sich bei diesem ganzen
Registerunfug lediglich um ein gedankenloses Forttraben in den aufgefahrenen
sprachlichen Geleisen der Vergangenheit handelt, zeigt die Verwendung, die der
Ausdruck im Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 (ZZ 22 und 30) gefunden
hat. Nach diesen Paragraphen haben die Banken die Hypothekendarlehen, die
sie ausgeben, in ein Verzeichnis einzutragen. Was hätte nun näher gelegen,
als dieses Verzeichnis "Hypothekenbuch" oder eben "Hypothekenverzeichnis" zu
nennen? zumal der erstere Ausdruck sich schon im Preußischen Berggesetz vom
24. Juni 1865 (§ 45) findet. Aber unsere Gesetzessprache kennt von früher
her den Ausdruck "Hypothekenregister", und obwohl er eine rechtsgeschichtliche
Bedeutung hat, die in dieses Gesetz gar nicht hineinpaßt, spricht der Gesetzgeber
doch von einem "Hypothekenregister" der Hypothekenbanken. In die Zivil¬
prozeßordnung, deren Verfasser so sehr bestrebt waren, die Sprache von Fremd¬
wörtern reinzuhalten, hat man bei einer nachträglichen Abänderung das scheu߬
liche Wort "Prozeßagent" eingeschmuggelt, obwohl es doch wahrlich ein Leichtes
gewesen wäre, eine passende Verdeutschung dasür zu finden, etwa Sachwalter,
Rechtsvertreter, Gerichtsvertreter, Rechtsbeistand, Gerichtsbeistand, Fürsprech
(schweizerisch) oder Rathmann (niederländisch). Daß das längst aus unserer
Gesetzessprache verschwundene Wort "Kollegium" in dem preußischen (evange¬
lischen) Kirchengesetz, betreffend die Beanstandung der Lehre von Geistlichen
vom 16. März 1910 wieder aufgetaucht ist, habe ich bereits im zweiten Ab¬
schnitt erwähnt.

Auch sonst finden sich in bezug auf den Inhalt mitunter Vorschriften, die
erkennen lassen, daß der Gesetzgeber wenig darüber nachgedacht hat, wie er sich
am kürzesten ausdrücken könne. Als die Zivilprozeßordnung den Grundsatz
der freien Beweiswürdigung einführte, war es durchaus angebracht, daß man
im § 259 (jetzt Z 286) bestimmte:


"Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach
freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für
wahr oder für nicht wahr zu erachten sei."

Denn bis dahin galt vielfach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht,
vielmehr war das Gericht bei seiner Entscheidung an ganz bestimmte Beweis¬
regeln gebunden. Hätte man den erwähnten Grundsatz also nicht ausdrücklich


Maßregeln zur Verbesserung der Gesetzessprache

register, ein Prokurenregister, ein Firmenregister, ein Genossenschaftsregister, ein
Vormundschaftsregister, ein Schiffsregister, ein Börsenregister. Das Bürgerliche
Gesetzbuch hat uns schließlich noch ein paar weitere Register dazu beschert. Für
alle diese Bezeichnungen hätte man ebensogut „Buch" sagen können. Selbst die
Bezeichnungen „Handelsbuch" und „Schiffsbuch" wären verwendbar gewesen,
obwohl diese Ausdrücke bekanntlich auch noch einen anderen Sinn haben. Das
österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sagt „Vormundschaftsbuch" oder
„Waisenbuch" (ZZ 207 und 208). Unsere Gesetzgebung kennt ja auch ein
„Staatsschuldbuch" und ein „Reichsschuldbuch". Daß es sich bei diesem ganzen
Registerunfug lediglich um ein gedankenloses Forttraben in den aufgefahrenen
sprachlichen Geleisen der Vergangenheit handelt, zeigt die Verwendung, die der
Ausdruck im Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 (ZZ 22 und 30) gefunden
hat. Nach diesen Paragraphen haben die Banken die Hypothekendarlehen, die
sie ausgeben, in ein Verzeichnis einzutragen. Was hätte nun näher gelegen,
als dieses Verzeichnis „Hypothekenbuch" oder eben „Hypothekenverzeichnis" zu
nennen? zumal der erstere Ausdruck sich schon im Preußischen Berggesetz vom
24. Juni 1865 (§ 45) findet. Aber unsere Gesetzessprache kennt von früher
her den Ausdruck „Hypothekenregister", und obwohl er eine rechtsgeschichtliche
Bedeutung hat, die in dieses Gesetz gar nicht hineinpaßt, spricht der Gesetzgeber
doch von einem „Hypothekenregister" der Hypothekenbanken. In die Zivil¬
prozeßordnung, deren Verfasser so sehr bestrebt waren, die Sprache von Fremd¬
wörtern reinzuhalten, hat man bei einer nachträglichen Abänderung das scheu߬
liche Wort „Prozeßagent" eingeschmuggelt, obwohl es doch wahrlich ein Leichtes
gewesen wäre, eine passende Verdeutschung dasür zu finden, etwa Sachwalter,
Rechtsvertreter, Gerichtsvertreter, Rechtsbeistand, Gerichtsbeistand, Fürsprech
(schweizerisch) oder Rathmann (niederländisch). Daß das längst aus unserer
Gesetzessprache verschwundene Wort „Kollegium" in dem preußischen (evange¬
lischen) Kirchengesetz, betreffend die Beanstandung der Lehre von Geistlichen
vom 16. März 1910 wieder aufgetaucht ist, habe ich bereits im zweiten Ab¬
schnitt erwähnt.

Auch sonst finden sich in bezug auf den Inhalt mitunter Vorschriften, die
erkennen lassen, daß der Gesetzgeber wenig darüber nachgedacht hat, wie er sich
am kürzesten ausdrücken könne. Als die Zivilprozeßordnung den Grundsatz
der freien Beweiswürdigung einführte, war es durchaus angebracht, daß man
im § 259 (jetzt Z 286) bestimmte:


„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach
freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für
wahr oder für nicht wahr zu erachten sei."

Denn bis dahin galt vielfach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht,
vielmehr war das Gericht bei seiner Entscheidung an ganz bestimmte Beweis¬
regeln gebunden. Hätte man den erwähnten Grundsatz also nicht ausdrücklich


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0419" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/322821"/>
          <fw type="header" place="top"> Maßregeln zur Verbesserung der Gesetzessprache</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2052" prev="#ID_2051"> register, ein Prokurenregister, ein Firmenregister, ein Genossenschaftsregister, ein<lb/>
Vormundschaftsregister, ein Schiffsregister, ein Börsenregister. Das Bürgerliche<lb/>
Gesetzbuch hat uns schließlich noch ein paar weitere Register dazu beschert. Für<lb/>
alle diese Bezeichnungen hätte man ebensogut &#x201E;Buch" sagen können. Selbst die<lb/>
Bezeichnungen &#x201E;Handelsbuch" und &#x201E;Schiffsbuch" wären verwendbar gewesen,<lb/>
obwohl diese Ausdrücke bekanntlich auch noch einen anderen Sinn haben. Das<lb/>
österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sagt &#x201E;Vormundschaftsbuch" oder<lb/>
&#x201E;Waisenbuch" (ZZ 207 und 208). Unsere Gesetzgebung kennt ja auch ein<lb/>
&#x201E;Staatsschuldbuch" und ein &#x201E;Reichsschuldbuch". Daß es sich bei diesem ganzen<lb/>
Registerunfug lediglich um ein gedankenloses Forttraben in den aufgefahrenen<lb/>
sprachlichen Geleisen der Vergangenheit handelt, zeigt die Verwendung, die der<lb/>
Ausdruck im Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 (ZZ 22 und 30) gefunden<lb/>
hat. Nach diesen Paragraphen haben die Banken die Hypothekendarlehen, die<lb/>
sie ausgeben, in ein Verzeichnis einzutragen. Was hätte nun näher gelegen,<lb/>
als dieses Verzeichnis &#x201E;Hypothekenbuch" oder eben &#x201E;Hypothekenverzeichnis" zu<lb/>
nennen? zumal der erstere Ausdruck sich schon im Preußischen Berggesetz vom<lb/>
24. Juni 1865 (§ 45) findet. Aber unsere Gesetzessprache kennt von früher<lb/>
her den Ausdruck &#x201E;Hypothekenregister", und obwohl er eine rechtsgeschichtliche<lb/>
Bedeutung hat, die in dieses Gesetz gar nicht hineinpaßt, spricht der Gesetzgeber<lb/>
doch von einem &#x201E;Hypothekenregister" der Hypothekenbanken. In die Zivil¬<lb/>
prozeßordnung, deren Verfasser so sehr bestrebt waren, die Sprache von Fremd¬<lb/>
wörtern reinzuhalten, hat man bei einer nachträglichen Abänderung das scheu߬<lb/>
liche Wort &#x201E;Prozeßagent" eingeschmuggelt, obwohl es doch wahrlich ein Leichtes<lb/>
gewesen wäre, eine passende Verdeutschung dasür zu finden, etwa Sachwalter,<lb/>
Rechtsvertreter, Gerichtsvertreter, Rechtsbeistand, Gerichtsbeistand, Fürsprech<lb/>
(schweizerisch) oder Rathmann (niederländisch). Daß das längst aus unserer<lb/>
Gesetzessprache verschwundene Wort &#x201E;Kollegium" in dem preußischen (evange¬<lb/>
lischen) Kirchengesetz, betreffend die Beanstandung der Lehre von Geistlichen<lb/>
vom 16. März 1910 wieder aufgetaucht ist, habe ich bereits im zweiten Ab¬<lb/>
schnitt erwähnt.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2053" next="#ID_2054"> Auch sonst finden sich in bezug auf den Inhalt mitunter Vorschriften, die<lb/>
erkennen lassen, daß der Gesetzgeber wenig darüber nachgedacht hat, wie er sich<lb/>
am kürzesten ausdrücken könne. Als die Zivilprozeßordnung den Grundsatz<lb/>
der freien Beweiswürdigung einführte, war es durchaus angebracht, daß man<lb/>
im § 259 (jetzt Z 286) bestimmte:</p><lb/>
          <quote> &#x201E;Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der<lb/>
Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach<lb/>
freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für<lb/>
wahr oder für nicht wahr zu erachten sei."</quote><lb/>
          <p xml:id="ID_2054" prev="#ID_2053" next="#ID_2055"> Denn bis dahin galt vielfach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht,<lb/>
vielmehr war das Gericht bei seiner Entscheidung an ganz bestimmte Beweis¬<lb/>
regeln gebunden.  Hätte man den erwähnten Grundsatz also nicht ausdrücklich</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0419] Maßregeln zur Verbesserung der Gesetzessprache register, ein Prokurenregister, ein Firmenregister, ein Genossenschaftsregister, ein Vormundschaftsregister, ein Schiffsregister, ein Börsenregister. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat uns schließlich noch ein paar weitere Register dazu beschert. Für alle diese Bezeichnungen hätte man ebensogut „Buch" sagen können. Selbst die Bezeichnungen „Handelsbuch" und „Schiffsbuch" wären verwendbar gewesen, obwohl diese Ausdrücke bekanntlich auch noch einen anderen Sinn haben. Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sagt „Vormundschaftsbuch" oder „Waisenbuch" (ZZ 207 und 208). Unsere Gesetzgebung kennt ja auch ein „Staatsschuldbuch" und ein „Reichsschuldbuch". Daß es sich bei diesem ganzen Registerunfug lediglich um ein gedankenloses Forttraben in den aufgefahrenen sprachlichen Geleisen der Vergangenheit handelt, zeigt die Verwendung, die der Ausdruck im Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 (ZZ 22 und 30) gefunden hat. Nach diesen Paragraphen haben die Banken die Hypothekendarlehen, die sie ausgeben, in ein Verzeichnis einzutragen. Was hätte nun näher gelegen, als dieses Verzeichnis „Hypothekenbuch" oder eben „Hypothekenverzeichnis" zu nennen? zumal der erstere Ausdruck sich schon im Preußischen Berggesetz vom 24. Juni 1865 (§ 45) findet. Aber unsere Gesetzessprache kennt von früher her den Ausdruck „Hypothekenregister", und obwohl er eine rechtsgeschichtliche Bedeutung hat, die in dieses Gesetz gar nicht hineinpaßt, spricht der Gesetzgeber doch von einem „Hypothekenregister" der Hypothekenbanken. In die Zivil¬ prozeßordnung, deren Verfasser so sehr bestrebt waren, die Sprache von Fremd¬ wörtern reinzuhalten, hat man bei einer nachträglichen Abänderung das scheu߬ liche Wort „Prozeßagent" eingeschmuggelt, obwohl es doch wahrlich ein Leichtes gewesen wäre, eine passende Verdeutschung dasür zu finden, etwa Sachwalter, Rechtsvertreter, Gerichtsvertreter, Rechtsbeistand, Gerichtsbeistand, Fürsprech (schweizerisch) oder Rathmann (niederländisch). Daß das längst aus unserer Gesetzessprache verschwundene Wort „Kollegium" in dem preußischen (evange¬ lischen) Kirchengesetz, betreffend die Beanstandung der Lehre von Geistlichen vom 16. März 1910 wieder aufgetaucht ist, habe ich bereits im zweiten Ab¬ schnitt erwähnt. Auch sonst finden sich in bezug auf den Inhalt mitunter Vorschriften, die erkennen lassen, daß der Gesetzgeber wenig darüber nachgedacht hat, wie er sich am kürzesten ausdrücken könne. Als die Zivilprozeßordnung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einführte, war es durchaus angebracht, daß man im § 259 (jetzt Z 286) bestimmte: „Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei." Denn bis dahin galt vielfach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, vielmehr war das Gericht bei seiner Entscheidung an ganz bestimmte Beweis¬ regeln gebunden. Hätte man den erwähnten Grundsatz also nicht ausdrücklich

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_322400
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_322400/419
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_322400/419>, abgerufen am 15.01.2025.