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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr.

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Maßregeln zur Verbesserung der Gesegessxrache

für die Sprachwissenschaft und die Sprachforschung in Frage kommen, aber nicht
für das praktische Leben. Auch Eduard Engel spricht sich in seinem kürzlich
erschienenen Werke "Deutsche Stilkunst" (S. 15) gegen die Errichtung einer
derartigen Behörde aus, indem er witzig meint, wenn sie errichtet würde, würde
sie jedenfalls die Bezeichnung "germanistisches Reichsinstitut" führen. Noch
entschiedener muß man sich gegen die ebenfalls von Trautmann und anderen
empfohlene Maßregel wenden, daß ein Reichssprachgesetz erlassen werde, um
zwangsweise für alle Anzeigen und Benennungen deutschen Wortlaut einzuführen.
Es könnte da leicht kommen, daß man dem Gesetzgeber empfehlen müßte,
zunächst einmal vor der eigenen Tür zu kehren.

Eine weit empfehlenswertere Maßregel besteht darin, Gesetzentwürfe durch
Sprachkenner überarbeiten zu lassen. Der Allgemeine Deutsche Sprachverein
hat bekanntlich diesen Weg bereits wiederholt eingeschlagen und die Entwürfe
für das Zolltarifgesetz, die Eisenbahnverkehrsordnung, die Strafprozeßordnung
und zuletzt die Reichsversicherungsordnung umarbeiten lassen. Ich bin weit
entfernt, eine derartige Maßregel grundsätzlich zu verwerfen oder das zu ver¬
kleinern, was auf diesem Gebiete von den Mitgliedern des Sprachvereins, die
mit dieser schwierigen Aufgabe betraut worden waren, geleistet worden ist. Aber
ich halte ein derartiges Vorgehen doch nur in Ermangelung eines Besseren für
angebracht und kann meine Bedenken dagegen nicht unterdrücken. Zunächst
wird man ein derartiges Verfahren nicht für die gesamte Gesetzessprache, sondern
nur für einige wenige Gesetzentwürfe anwenden können. Die große Menge
der kleineren Gesetze bleibt also davon unberührt. Sodann aber ist es nicht
unbedenklich, die Sprache eines Entwurfes nachträglich zu ändern, wenn dies
nicht durch den Schöpfer des Entwurfs selbst geschieht. Nur zu leicht kann
durch sprachliche Änderungen etwas ganz anderes gesagt werden als das, was
der Gesetzgeber hat sagen wollen, ohne daß man hieraus dem mit den sprach¬
lichen Verbesserungen Beauftragten einen Vorwurf machen kann. Oft stellt sich
erst bei der Anwendung und Auslegung eines Gesetzes durch die Gerichte heraus,
welche Rechtswirkungen eine bestimmte sprachliche Fassung nach sich zieht. Dazu
kommt, daß der mit der sprachlichen Überarbeitung eines Entwurfs Betraute
an seinem Inhalt nicht rühren darf, sondern genau sprachlich das wiedergeben
muß, was in den einzelnen Paragraphen steht. Dadurch werden aber dem
freien Flug der Gedanken, wie er für eine Meisterung der Sprache notwendig
ist, starke Fesseln angelegt. Zum Schlüsse möchte ich noch darauf hinweisen,
daß man durch ein derartiges Verfahren dem Verfasser eines Gesetzentwurfs ja
geradezu ein sprachliches Armutszeugnis ausstellt und ihn zur Sprachfaulheit
erzieht. Was würde ein Professor, was würde ein Richter sagen, wenn man
ihm zumutete, seine Arbeiten erst von einem Sprachsachverständigen überarbeiten
zu lassen I Der Gesetzgeber aber läßt sich das ruhig gefallen. Im übrigen kann man
meines Erachtens auf sprachlichem Gebiete wohl zwischen Meistern und Stümpern,
aber nicht, wie die Kölnische Zeitung und die Deutsche Juristenzeitung meinen,


Grenzboten IV 1-912 62
Maßregeln zur Verbesserung der Gesegessxrache

für die Sprachwissenschaft und die Sprachforschung in Frage kommen, aber nicht
für das praktische Leben. Auch Eduard Engel spricht sich in seinem kürzlich
erschienenen Werke „Deutsche Stilkunst" (S. 15) gegen die Errichtung einer
derartigen Behörde aus, indem er witzig meint, wenn sie errichtet würde, würde
sie jedenfalls die Bezeichnung „germanistisches Reichsinstitut" führen. Noch
entschiedener muß man sich gegen die ebenfalls von Trautmann und anderen
empfohlene Maßregel wenden, daß ein Reichssprachgesetz erlassen werde, um
zwangsweise für alle Anzeigen und Benennungen deutschen Wortlaut einzuführen.
Es könnte da leicht kommen, daß man dem Gesetzgeber empfehlen müßte,
zunächst einmal vor der eigenen Tür zu kehren.

Eine weit empfehlenswertere Maßregel besteht darin, Gesetzentwürfe durch
Sprachkenner überarbeiten zu lassen. Der Allgemeine Deutsche Sprachverein
hat bekanntlich diesen Weg bereits wiederholt eingeschlagen und die Entwürfe
für das Zolltarifgesetz, die Eisenbahnverkehrsordnung, die Strafprozeßordnung
und zuletzt die Reichsversicherungsordnung umarbeiten lassen. Ich bin weit
entfernt, eine derartige Maßregel grundsätzlich zu verwerfen oder das zu ver¬
kleinern, was auf diesem Gebiete von den Mitgliedern des Sprachvereins, die
mit dieser schwierigen Aufgabe betraut worden waren, geleistet worden ist. Aber
ich halte ein derartiges Vorgehen doch nur in Ermangelung eines Besseren für
angebracht und kann meine Bedenken dagegen nicht unterdrücken. Zunächst
wird man ein derartiges Verfahren nicht für die gesamte Gesetzessprache, sondern
nur für einige wenige Gesetzentwürfe anwenden können. Die große Menge
der kleineren Gesetze bleibt also davon unberührt. Sodann aber ist es nicht
unbedenklich, die Sprache eines Entwurfes nachträglich zu ändern, wenn dies
nicht durch den Schöpfer des Entwurfs selbst geschieht. Nur zu leicht kann
durch sprachliche Änderungen etwas ganz anderes gesagt werden als das, was
der Gesetzgeber hat sagen wollen, ohne daß man hieraus dem mit den sprach¬
lichen Verbesserungen Beauftragten einen Vorwurf machen kann. Oft stellt sich
erst bei der Anwendung und Auslegung eines Gesetzes durch die Gerichte heraus,
welche Rechtswirkungen eine bestimmte sprachliche Fassung nach sich zieht. Dazu
kommt, daß der mit der sprachlichen Überarbeitung eines Entwurfs Betraute
an seinem Inhalt nicht rühren darf, sondern genau sprachlich das wiedergeben
muß, was in den einzelnen Paragraphen steht. Dadurch werden aber dem
freien Flug der Gedanken, wie er für eine Meisterung der Sprache notwendig
ist, starke Fesseln angelegt. Zum Schlüsse möchte ich noch darauf hinweisen,
daß man durch ein derartiges Verfahren dem Verfasser eines Gesetzentwurfs ja
geradezu ein sprachliches Armutszeugnis ausstellt und ihn zur Sprachfaulheit
erzieht. Was würde ein Professor, was würde ein Richter sagen, wenn man
ihm zumutete, seine Arbeiten erst von einem Sprachsachverständigen überarbeiten
zu lassen I Der Gesetzgeber aber läßt sich das ruhig gefallen. Im übrigen kann man
meines Erachtens auf sprachlichem Gebiete wohl zwischen Meistern und Stümpern,
aber nicht, wie die Kölnische Zeitung und die Deutsche Juristenzeitung meinen,


Grenzboten IV 1-912 62
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[0416] Maßregeln zur Verbesserung der Gesegessxrache für die Sprachwissenschaft und die Sprachforschung in Frage kommen, aber nicht für das praktische Leben. Auch Eduard Engel spricht sich in seinem kürzlich erschienenen Werke „Deutsche Stilkunst" (S. 15) gegen die Errichtung einer derartigen Behörde aus, indem er witzig meint, wenn sie errichtet würde, würde sie jedenfalls die Bezeichnung „germanistisches Reichsinstitut" führen. Noch entschiedener muß man sich gegen die ebenfalls von Trautmann und anderen empfohlene Maßregel wenden, daß ein Reichssprachgesetz erlassen werde, um zwangsweise für alle Anzeigen und Benennungen deutschen Wortlaut einzuführen. Es könnte da leicht kommen, daß man dem Gesetzgeber empfehlen müßte, zunächst einmal vor der eigenen Tür zu kehren. Eine weit empfehlenswertere Maßregel besteht darin, Gesetzentwürfe durch Sprachkenner überarbeiten zu lassen. Der Allgemeine Deutsche Sprachverein hat bekanntlich diesen Weg bereits wiederholt eingeschlagen und die Entwürfe für das Zolltarifgesetz, die Eisenbahnverkehrsordnung, die Strafprozeßordnung und zuletzt die Reichsversicherungsordnung umarbeiten lassen. Ich bin weit entfernt, eine derartige Maßregel grundsätzlich zu verwerfen oder das zu ver¬ kleinern, was auf diesem Gebiete von den Mitgliedern des Sprachvereins, die mit dieser schwierigen Aufgabe betraut worden waren, geleistet worden ist. Aber ich halte ein derartiges Vorgehen doch nur in Ermangelung eines Besseren für angebracht und kann meine Bedenken dagegen nicht unterdrücken. Zunächst wird man ein derartiges Verfahren nicht für die gesamte Gesetzessprache, sondern nur für einige wenige Gesetzentwürfe anwenden können. Die große Menge der kleineren Gesetze bleibt also davon unberührt. Sodann aber ist es nicht unbedenklich, die Sprache eines Entwurfes nachträglich zu ändern, wenn dies nicht durch den Schöpfer des Entwurfs selbst geschieht. Nur zu leicht kann durch sprachliche Änderungen etwas ganz anderes gesagt werden als das, was der Gesetzgeber hat sagen wollen, ohne daß man hieraus dem mit den sprach¬ lichen Verbesserungen Beauftragten einen Vorwurf machen kann. Oft stellt sich erst bei der Anwendung und Auslegung eines Gesetzes durch die Gerichte heraus, welche Rechtswirkungen eine bestimmte sprachliche Fassung nach sich zieht. Dazu kommt, daß der mit der sprachlichen Überarbeitung eines Entwurfs Betraute an seinem Inhalt nicht rühren darf, sondern genau sprachlich das wiedergeben muß, was in den einzelnen Paragraphen steht. Dadurch werden aber dem freien Flug der Gedanken, wie er für eine Meisterung der Sprache notwendig ist, starke Fesseln angelegt. Zum Schlüsse möchte ich noch darauf hinweisen, daß man durch ein derartiges Verfahren dem Verfasser eines Gesetzentwurfs ja geradezu ein sprachliches Armutszeugnis ausstellt und ihn zur Sprachfaulheit erzieht. Was würde ein Professor, was würde ein Richter sagen, wenn man ihm zumutete, seine Arbeiten erst von einem Sprachsachverständigen überarbeiten zu lassen I Der Gesetzgeber aber läßt sich das ruhig gefallen. Im übrigen kann man meines Erachtens auf sprachlichem Gebiete wohl zwischen Meistern und Stümpern, aber nicht, wie die Kölnische Zeitung und die Deutsche Juristenzeitung meinen, Grenzboten IV 1-912 62

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_322400/416>, abgerufen am 15.01.2025.