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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Mängel dos preußischen Ulassergcsetzentwurfs

berücksichtigen sind, möglich ist, so wird dies doch schwerlich durchführbar sein, weil
ja ein Vergleich nicht anzustellen ist und weil auch ein Tarif dies nicht abmessen
kann. Er könnte höchstens eine Ermäßigung bei teuren Wasserbauten zulassen.

Wird die Gebühr aber gleichmäßig auferlegt, z. B. nach der erzielten Kraft,
so würden dadurch die Wasserkräfte, die kostspielige Bauten erfordern, unerschließbar
gemacht werden. Dabei sind bei uns früher benützte Wasserkräfte, die eingegangen
sind und brach liegen, zahlreich genug anzutreffen. Es war bei ihnen überhaupt
nicht möglich, einen Gewinn zu erzielen. Durch die Einführung eines Wasser¬
zinses werden vielleicht noch weitere still gelegt. Indes sollen diese Gebühren nur
bei Wasserläufen erster Ordnung, also schiffbaren Strömen erhoben werden. An
solchen Strömen werden Wassertriebwerke wohl nur selten noch entstehen. Die
Gebühr bezieht sich daher mehr auf Benutzung des Wassers zu anderen industriellen
Zwecken, z. B. auf Wasser für Dampfmaschinen, Kühlwasser für Dampfturbinen,
Wasserableitung für kleinere Gewerbe, wie z. B. Brauereien usw. und da ist es
interessant, zu erfahren, daß in einer westlichen Provinz der Fiskus für Kühlwasser,
das ein großes Elektrizitätswerk für seine fünf Turbinen beanspruchte, eine Jahres¬
gebühr von 100000 Mark verlangte, dieselbe aber auf 50000 Mark ermäßigt hat.
Eine Jahresabgabe von 50000 Mark dürfte denn doch kaum noch mäßig genannt
werden können.*)

6. Der Entwurf bringt endlich nicht die Öffentlichkeit der Flüsse, welche von
vielen Seiten gefordert und gewünscht worden ist. Speziell habe ich schon 1876
in meiner Schrift über die Unzulänglichkeit der Wassergesetze S. 222,227 f. näher
begründet, warum zutreffend und befriedigend das Wasserrecht nur dann geregelt
werden könne, wenn man die Öffentlichkeit der Flüsse und zwar aller Flüsse
anerkennt. In Württemberg hat man dies verwirklicht. In Bayern nahm man
beim neuen Wassergesetz davon Abstand, weil man, wie die Negierung sich äußerte,
an der Gesetzesauffassung des Wassergesetzes von 1852 nicht rütteln könne. In
Sachsen einigte man sich dahin, daß man nur die Betten der namentlich aufgeführten
öffentlichen Ströme als im Eigentum des Staats stehend erklärte (Z 5 Abs. 5).
In Österreich dagegen geht man ebensoweit wie^ in Württemberg und hat alle
Gewässer für öffentlich erklärt und der neue österreichische Entwurf hält daran fest.
Der preußische Gesetzgeber hat sich auf diesen allein richtigen Standpunkt nicht
zu stellen vermocht. Es scheinen ihm hierbei gewisse seit alter Zeit in Preußen
bestehende Eigentumsrechte an Flüssen hinderlich gewesen zu sein. Indes hätte
man diese Eigentumsrechte, die zum Teil sogar an Seen bestehen, durch welche
die Schiffahrtsströme hindurchfließen, zur Not ebenso wie in Sachsen als ein
Eigentum am Bette erklären können, man hätte es also nicht aufzuheben brauchen.
Jedenfalls hätte man dies aber beim schlesischen Auenrecht tun können. Vielleicht
hält der Entwurf an den: Eigentum deshalb fest, um den Wasserzins des Fiskus
besser begründen zu können. Wie es aber auch sein mag, mindestens ist es un¬
logisch und der Natur des Wassers widersprechend, wenn man einen Fluß. d. h.
das Bett und das darin fließende Wasser als im Eigentum stehend erklärt. Die
Welle des fließenden Stromes kehrt sich an kein Eigentum, kehrt sich an keine
Staatsgrenzen, sie fließt bis ins Meer und man muß sie erst fangen und in



") Vossische Zeitung vom 2t. Juni 1912.
Grenzboten III 191259
Mängel dos preußischen Ulassergcsetzentwurfs

berücksichtigen sind, möglich ist, so wird dies doch schwerlich durchführbar sein, weil
ja ein Vergleich nicht anzustellen ist und weil auch ein Tarif dies nicht abmessen
kann. Er könnte höchstens eine Ermäßigung bei teuren Wasserbauten zulassen.

Wird die Gebühr aber gleichmäßig auferlegt, z. B. nach der erzielten Kraft,
so würden dadurch die Wasserkräfte, die kostspielige Bauten erfordern, unerschließbar
gemacht werden. Dabei sind bei uns früher benützte Wasserkräfte, die eingegangen
sind und brach liegen, zahlreich genug anzutreffen. Es war bei ihnen überhaupt
nicht möglich, einen Gewinn zu erzielen. Durch die Einführung eines Wasser¬
zinses werden vielleicht noch weitere still gelegt. Indes sollen diese Gebühren nur
bei Wasserläufen erster Ordnung, also schiffbaren Strömen erhoben werden. An
solchen Strömen werden Wassertriebwerke wohl nur selten noch entstehen. Die
Gebühr bezieht sich daher mehr auf Benutzung des Wassers zu anderen industriellen
Zwecken, z. B. auf Wasser für Dampfmaschinen, Kühlwasser für Dampfturbinen,
Wasserableitung für kleinere Gewerbe, wie z. B. Brauereien usw. und da ist es
interessant, zu erfahren, daß in einer westlichen Provinz der Fiskus für Kühlwasser,
das ein großes Elektrizitätswerk für seine fünf Turbinen beanspruchte, eine Jahres¬
gebühr von 100000 Mark verlangte, dieselbe aber auf 50000 Mark ermäßigt hat.
Eine Jahresabgabe von 50000 Mark dürfte denn doch kaum noch mäßig genannt
werden können.*)

6. Der Entwurf bringt endlich nicht die Öffentlichkeit der Flüsse, welche von
vielen Seiten gefordert und gewünscht worden ist. Speziell habe ich schon 1876
in meiner Schrift über die Unzulänglichkeit der Wassergesetze S. 222,227 f. näher
begründet, warum zutreffend und befriedigend das Wasserrecht nur dann geregelt
werden könne, wenn man die Öffentlichkeit der Flüsse und zwar aller Flüsse
anerkennt. In Württemberg hat man dies verwirklicht. In Bayern nahm man
beim neuen Wassergesetz davon Abstand, weil man, wie die Negierung sich äußerte,
an der Gesetzesauffassung des Wassergesetzes von 1852 nicht rütteln könne. In
Sachsen einigte man sich dahin, daß man nur die Betten der namentlich aufgeführten
öffentlichen Ströme als im Eigentum des Staats stehend erklärte (Z 5 Abs. 5).
In Österreich dagegen geht man ebensoweit wie^ in Württemberg und hat alle
Gewässer für öffentlich erklärt und der neue österreichische Entwurf hält daran fest.
Der preußische Gesetzgeber hat sich auf diesen allein richtigen Standpunkt nicht
zu stellen vermocht. Es scheinen ihm hierbei gewisse seit alter Zeit in Preußen
bestehende Eigentumsrechte an Flüssen hinderlich gewesen zu sein. Indes hätte
man diese Eigentumsrechte, die zum Teil sogar an Seen bestehen, durch welche
die Schiffahrtsströme hindurchfließen, zur Not ebenso wie in Sachsen als ein
Eigentum am Bette erklären können, man hätte es also nicht aufzuheben brauchen.
Jedenfalls hätte man dies aber beim schlesischen Auenrecht tun können. Vielleicht
hält der Entwurf an den: Eigentum deshalb fest, um den Wasserzins des Fiskus
besser begründen zu können. Wie es aber auch sein mag, mindestens ist es un¬
logisch und der Natur des Wassers widersprechend, wenn man einen Fluß. d. h.
das Bett und das darin fließende Wasser als im Eigentum stehend erklärt. Die
Welle des fließenden Stromes kehrt sich an kein Eigentum, kehrt sich an keine
Staatsgrenzen, sie fließt bis ins Meer und man muß sie erst fangen und in



") Vossische Zeitung vom 2t. Juni 1912.
Grenzboten III 191259
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/473>, abgerufen am 22.07.2024.