Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.Reichsspiegel Diese Steuerermäßigung ist einem dunklen Empfinden entnommen, daß die Alles dieses müßte bei dem Ausgleich berücksichtigt werden. Warum sollte Reichsspiegel Diese Steuerermäßigung ist einem dunklen Empfinden entnommen, daß die Alles dieses müßte bei dem Ausgleich berücksichtigt werden. Warum sollte <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0107" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/321190"/> <fw type="header" place="top"> Reichsspiegel</fw><lb/> <p xml:id="ID_458"> Diese Steuerermäßigung ist einem dunklen Empfinden entnommen, daß die<lb/> Steuerpflichtigen mit besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine<lb/> gewisse Berücksichtigung finden sollen. Aber sie hat etwas Unbestimmtes und<lb/> Willkürliches, sie ist eine ungefüge Aushilfe. Doch der Keim eines richtigen<lb/> Gedankens liegt darin. Dieser Keim läßt sich weiter entwickeln. Es muß das<lb/> richtige Verhältnis gesunden werden, um die Mehrbelastung eines Steuerpflichtigen<lb/> an indirekten Abgaben durch eine Ermäßigung bei direkten Steuern zum Aus¬<lb/> gleich zu bringen. Solche Steuerpflichtigen sind nicht die Familienväter allein;<lb/> auch Ehelose, die Angehörige, Eltern oder Geschwister unterhalten müssen, sind<lb/> in derselben Lage wie Familienväter, auch sie haben eine stärkere Belastung<lb/> durch die indirekten Abgaben. Und die Familienväter sind wieder verschieden<lb/> stark mit indirekter Abgabe belastet, je nach der Größe ihrer Familie.</p><lb/> <p xml:id="ID_459" next="#ID_460"> Alles dieses müßte bei dem Ausgleich berücksichtigt werden. Warum sollte<lb/> das nicht gehen? Man kann verschiedene Wege wählen. Man kann festsetzen, daß<lb/> die Belastung mit den indirekten Abgaben, soweit sie auf Verbrauchsgegenständen<lb/> ruhen, etwa jährlich — sagen wir — 12 Mark für den Kopf beträgt. Will<lb/> man das anerkennen, so müßte man dem Steuerzahler, der zum Unterhalt<lb/> anderer Personen nach Gesetz oder Sitte verpflichtet ist, für jede dieser Personen<lb/> 12 Mark auf seine jährliche direkte Steuer (nicht auf sein steuerpflichtiges Ein¬<lb/> kommen) anrechnen, die Steuer also um so viel ermäßigen. Für diese Ermäßigung<lb/> könnte allenfalls ein Höchstbetrag bestimmt werden. Oder man könnte statt eines</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0107]
Reichsspiegel
Diese Steuerermäßigung ist einem dunklen Empfinden entnommen, daß die
Steuerpflichtigen mit besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine
gewisse Berücksichtigung finden sollen. Aber sie hat etwas Unbestimmtes und
Willkürliches, sie ist eine ungefüge Aushilfe. Doch der Keim eines richtigen
Gedankens liegt darin. Dieser Keim läßt sich weiter entwickeln. Es muß das
richtige Verhältnis gesunden werden, um die Mehrbelastung eines Steuerpflichtigen
an indirekten Abgaben durch eine Ermäßigung bei direkten Steuern zum Aus¬
gleich zu bringen. Solche Steuerpflichtigen sind nicht die Familienväter allein;
auch Ehelose, die Angehörige, Eltern oder Geschwister unterhalten müssen, sind
in derselben Lage wie Familienväter, auch sie haben eine stärkere Belastung
durch die indirekten Abgaben. Und die Familienväter sind wieder verschieden
stark mit indirekter Abgabe belastet, je nach der Größe ihrer Familie.
Alles dieses müßte bei dem Ausgleich berücksichtigt werden. Warum sollte
das nicht gehen? Man kann verschiedene Wege wählen. Man kann festsetzen, daß
die Belastung mit den indirekten Abgaben, soweit sie auf Verbrauchsgegenständen
ruhen, etwa jährlich — sagen wir — 12 Mark für den Kopf beträgt. Will
man das anerkennen, so müßte man dem Steuerzahler, der zum Unterhalt
anderer Personen nach Gesetz oder Sitte verpflichtet ist, für jede dieser Personen
12 Mark auf seine jährliche direkte Steuer (nicht auf sein steuerpflichtiges Ein¬
kommen) anrechnen, die Steuer also um so viel ermäßigen. Für diese Ermäßigung
könnte allenfalls ein Höchstbetrag bestimmt werden. Oder man könnte statt eines
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