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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr.

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Soziale Aufgaben der privaten Lebensversicherung

Sicherungen abgeschlossen, deren Durchhaltung über die Kraft des Versicherungs¬
nehmers hinausgeht und die von vornherein den Keim des Verfalls in sich
tragen. Bei der geplanten Konzentration des Volksversicherungsbetriebs würde
dieser Übelstand wesentlich gemildert sein. Der gemeinschaftliche Verbandsbetrieb
würde sich unzweifelhaft von Konkurrenzrücksichten weniger abhängig fühlen,
einem übermäßig forcierten Anwerbetrieb mit Nachdruck entgegentreten und bei
seiner überlegenen Stellung besser imstande sein, seine Agenten zu zügeln.

6. I^äst not least bietet nur eine einheitliche Zusammenfassung einer
Mehrheit privater Einzelgesellschaften zu einer mächtigen, Dauer, Sicherheit und
gemeinnützige Wirksamkeit versprechenden Organisation die Möglichkeit des
Zusammenwirkens mit den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Zwangs¬
versicherung zur Lösung sozialer Aufgaben. Soll die Zwangsversicherung durch
freiwillige Versicherung ergänzt und sollen die dem Versicherungszwange unter¬
worfenen Kreise zur Selbsthilfe angeregt werden, so kann ein Verband der
Privatunternehmungen die wertvollsten Dienste leisten. Es erscheint erwägens¬
wert, ob nicht künftig durch die Gesetzgebung die gemäß der Reichsversicherungs¬
ordnung bestehenden öffentlichen Krankenkassen -- Orts-, Land-, Betriebs- und
Jnnungskrankenkassen -- sowie auch die freien Hilfskassen ermächtigt werden
sollten, innerhalb gewisser Grenzen sich der Vermittlung und Durchführung
freiwilliger Volksoerstcherungen ihrer Mitglieder bei dem geplanten Versicherungs¬
verbande anzunehmen. Sie würden sich alsdann nicht nur die Aufgabe stellen
können, ihre Mitglieder für die freiwillige Versicherungsnahme anzuregen und
zu gewinnen, sondern namentlich auch die Erhebung der Prämien gleichzeitig
mit der Erhebung der für die Zwangskrankenversicherung zu zahlenden Beiträge
zu bewirken. Wenn vollends noch den Arbeitgebern gesetzlich die Befugnis
zugesprochen würde, in bestimmten Grenzen gehaltene Prämien für freiwillige
Versicherungen ihrer Arbeiter und Angestellten, falls diese sich hierzu schriftlich
verpflichtet haben, bis auf deren schriftlichen Widerruf von ihrem baren Lohn
oder Gehalt ebenso wie die Beiträge Versichernngspflichtiger zu den öffentlichen
Krankenkassen abzuziehen, so ließen sich in weitem Umfang Abschluß- wie Jn-
kassokosten ersparen und so die Volksoersicherung wesentlich verbilligen und
ausbreiten. Fürsorglichen Arbeitgebern wäre die beste Gelegenheit gegeben,
durch eigene Beiträge ihr Personal zur Selbsthilfe anzuspornen und zur Erhaltung
abgeschlossener Versicherungen mitzuwirken.

Ob später noch einen Schritt weiter gegangen werden soll und aus staat¬
lichen oder sonstigen öffentlichen Mitteln als Ansporn zu freiwilliger Versicherung
Beiträge geleistet werden sollen, wie es in ähnlicher Weise in Belgien durch
Vermittlung freier Hilfsvereine (ZOLlötös mutuali8te8) geschieht (f. Reichs-Arbeits¬
blatt 1911 Ur. 7, S. 534 ff.), das mag künftiger Entwicklung vorbehalten bleiben.

Jedenfalls bietet ein Verband einer Vielheit privater Versicherungsgesell¬
schaften zu einem gemeinschaftlichen Großbetrieb den mannigfaltigsten Entwicklungs¬
möglichkeiten Raum.


Soziale Aufgaben der privaten Lebensversicherung

Sicherungen abgeschlossen, deren Durchhaltung über die Kraft des Versicherungs¬
nehmers hinausgeht und die von vornherein den Keim des Verfalls in sich
tragen. Bei der geplanten Konzentration des Volksversicherungsbetriebs würde
dieser Übelstand wesentlich gemildert sein. Der gemeinschaftliche Verbandsbetrieb
würde sich unzweifelhaft von Konkurrenzrücksichten weniger abhängig fühlen,
einem übermäßig forcierten Anwerbetrieb mit Nachdruck entgegentreten und bei
seiner überlegenen Stellung besser imstande sein, seine Agenten zu zügeln.

6. I^äst not least bietet nur eine einheitliche Zusammenfassung einer
Mehrheit privater Einzelgesellschaften zu einer mächtigen, Dauer, Sicherheit und
gemeinnützige Wirksamkeit versprechenden Organisation die Möglichkeit des
Zusammenwirkens mit den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Zwangs¬
versicherung zur Lösung sozialer Aufgaben. Soll die Zwangsversicherung durch
freiwillige Versicherung ergänzt und sollen die dem Versicherungszwange unter¬
worfenen Kreise zur Selbsthilfe angeregt werden, so kann ein Verband der
Privatunternehmungen die wertvollsten Dienste leisten. Es erscheint erwägens¬
wert, ob nicht künftig durch die Gesetzgebung die gemäß der Reichsversicherungs¬
ordnung bestehenden öffentlichen Krankenkassen — Orts-, Land-, Betriebs- und
Jnnungskrankenkassen — sowie auch die freien Hilfskassen ermächtigt werden
sollten, innerhalb gewisser Grenzen sich der Vermittlung und Durchführung
freiwilliger Volksoerstcherungen ihrer Mitglieder bei dem geplanten Versicherungs¬
verbande anzunehmen. Sie würden sich alsdann nicht nur die Aufgabe stellen
können, ihre Mitglieder für die freiwillige Versicherungsnahme anzuregen und
zu gewinnen, sondern namentlich auch die Erhebung der Prämien gleichzeitig
mit der Erhebung der für die Zwangskrankenversicherung zu zahlenden Beiträge
zu bewirken. Wenn vollends noch den Arbeitgebern gesetzlich die Befugnis
zugesprochen würde, in bestimmten Grenzen gehaltene Prämien für freiwillige
Versicherungen ihrer Arbeiter und Angestellten, falls diese sich hierzu schriftlich
verpflichtet haben, bis auf deren schriftlichen Widerruf von ihrem baren Lohn
oder Gehalt ebenso wie die Beiträge Versichernngspflichtiger zu den öffentlichen
Krankenkassen abzuziehen, so ließen sich in weitem Umfang Abschluß- wie Jn-
kassokosten ersparen und so die Volksoersicherung wesentlich verbilligen und
ausbreiten. Fürsorglichen Arbeitgebern wäre die beste Gelegenheit gegeben,
durch eigene Beiträge ihr Personal zur Selbsthilfe anzuspornen und zur Erhaltung
abgeschlossener Versicherungen mitzuwirken.

Ob später noch einen Schritt weiter gegangen werden soll und aus staat¬
lichen oder sonstigen öffentlichen Mitteln als Ansporn zu freiwilliger Versicherung
Beiträge geleistet werden sollen, wie es in ähnlicher Weise in Belgien durch
Vermittlung freier Hilfsvereine (ZOLlötös mutuali8te8) geschieht (f. Reichs-Arbeits¬
blatt 1911 Ur. 7, S. 534 ff.), das mag künftiger Entwicklung vorbehalten bleiben.

Jedenfalls bietet ein Verband einer Vielheit privater Versicherungsgesell¬
schaften zu einem gemeinschaftlichen Großbetrieb den mannigfaltigsten Entwicklungs¬
möglichkeiten Raum.


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[0434] Soziale Aufgaben der privaten Lebensversicherung Sicherungen abgeschlossen, deren Durchhaltung über die Kraft des Versicherungs¬ nehmers hinausgeht und die von vornherein den Keim des Verfalls in sich tragen. Bei der geplanten Konzentration des Volksversicherungsbetriebs würde dieser Übelstand wesentlich gemildert sein. Der gemeinschaftliche Verbandsbetrieb würde sich unzweifelhaft von Konkurrenzrücksichten weniger abhängig fühlen, einem übermäßig forcierten Anwerbetrieb mit Nachdruck entgegentreten und bei seiner überlegenen Stellung besser imstande sein, seine Agenten zu zügeln. 6. I^äst not least bietet nur eine einheitliche Zusammenfassung einer Mehrheit privater Einzelgesellschaften zu einer mächtigen, Dauer, Sicherheit und gemeinnützige Wirksamkeit versprechenden Organisation die Möglichkeit des Zusammenwirkens mit den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Zwangs¬ versicherung zur Lösung sozialer Aufgaben. Soll die Zwangsversicherung durch freiwillige Versicherung ergänzt und sollen die dem Versicherungszwange unter¬ worfenen Kreise zur Selbsthilfe angeregt werden, so kann ein Verband der Privatunternehmungen die wertvollsten Dienste leisten. Es erscheint erwägens¬ wert, ob nicht künftig durch die Gesetzgebung die gemäß der Reichsversicherungs¬ ordnung bestehenden öffentlichen Krankenkassen — Orts-, Land-, Betriebs- und Jnnungskrankenkassen — sowie auch die freien Hilfskassen ermächtigt werden sollten, innerhalb gewisser Grenzen sich der Vermittlung und Durchführung freiwilliger Volksoerstcherungen ihrer Mitglieder bei dem geplanten Versicherungs¬ verbande anzunehmen. Sie würden sich alsdann nicht nur die Aufgabe stellen können, ihre Mitglieder für die freiwillige Versicherungsnahme anzuregen und zu gewinnen, sondern namentlich auch die Erhebung der Prämien gleichzeitig mit der Erhebung der für die Zwangskrankenversicherung zu zahlenden Beiträge zu bewirken. Wenn vollends noch den Arbeitgebern gesetzlich die Befugnis zugesprochen würde, in bestimmten Grenzen gehaltene Prämien für freiwillige Versicherungen ihrer Arbeiter und Angestellten, falls diese sich hierzu schriftlich verpflichtet haben, bis auf deren schriftlichen Widerruf von ihrem baren Lohn oder Gehalt ebenso wie die Beiträge Versichernngspflichtiger zu den öffentlichen Krankenkassen abzuziehen, so ließen sich in weitem Umfang Abschluß- wie Jn- kassokosten ersparen und so die Volksoersicherung wesentlich verbilligen und ausbreiten. Fürsorglichen Arbeitgebern wäre die beste Gelegenheit gegeben, durch eigene Beiträge ihr Personal zur Selbsthilfe anzuspornen und zur Erhaltung abgeschlossener Versicherungen mitzuwirken. Ob später noch einen Schritt weiter gegangen werden soll und aus staat¬ lichen oder sonstigen öffentlichen Mitteln als Ansporn zu freiwilliger Versicherung Beiträge geleistet werden sollen, wie es in ähnlicher Weise in Belgien durch Vermittlung freier Hilfsvereine (ZOLlötös mutuali8te8) geschieht (f. Reichs-Arbeits¬ blatt 1911 Ur. 7, S. 534 ff.), das mag künftiger Entwicklung vorbehalten bleiben. Jedenfalls bietet ein Verband einer Vielheit privater Versicherungsgesell¬ schaften zu einem gemeinschaftlichen Großbetrieb den mannigfaltigsten Entwicklungs¬ möglichkeiten Raum.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_320416/434>, abgerufen am 27.09.2024.