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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr.

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Soziale Aufgaben der privaten Lebensversicherung

besondere Aktiengesellschaft bilden, welche als Verhinderer auftritt, dem aber die
einzelnen den Verband bildenden Privatgesellschaften unter Übernahme der
solidarischen Haftung für alle Versicherungen als Mitversicherer hinzutreten. Die
nähere rechtliche Ausgestaltung eines solchen Verbandes, seine und der Verbands¬
gesellschaften Rechtsverhältnisse nach außen, vorzüglich zu den Versicherten
einerseits und die Rechtsbeziehungen der Gesellschaften anderseits nach innen,
insbesondere auch die Grundsätze über ihre Gewinn- und Verlustbeteiligung an
den Ergebnissen des Gemeinschaftsbetriebes sind in jener Broschüre bis ins
einzelne durchgedacht und ausgearbeitet. Es darf hier lediglich darauf verwiesen
werden. Dagegen soll auf die Vorteile noch kurz eingegangen werden, die ein
solcher gemeinschaftlicher Großbetrieb unzweifelhaft bieten würde.

1. Wenn zehn oder zwanzig an sich leistungsfähige und daher zum
Geschäftsbetriebe zugelassene Unternehmungen zu einem Verbände so vereinigt
sind, daß von jeder von ihnen für die vom Verband abgeschlossenen Versiche¬
rungen solidarisch mitgehaftet wird, so ist den Versicherten die denkbar größte
materielle Sicherheit geboten.

Gleichzeitig kann der Verband, von mannigfaltigen Konkurrenzrücksichten
einer Einzelgesellschaft befreit, seinen sozialen Aufgaben aufs vollkommenste
gerecht werden, indem er seine technischen Einrichtungen und seine Versicherungs-
bedingungen den Interessen der Geringbemittelten möglichst anpaßt, ihnen
insbesondere diejenigen Versicherungskombinationen zur Wahl stellt, die ihren
Erwerbs- und wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entsprechen. Hierzu bedarf
es nicht, wie manche gemeint haben, einer gesetzlichen Regelung der Volks¬
versicherung, sondern nur eines verständigen Zusammenwirkens des Verbandes
mit der Aufsichtsbehörde. Inwiefern ein Eingreifen der Gesetzgebung hier nützen
könnte, ist nicht abzusehen.

Durch die weitgehenden finanziellen Garantien und durch einen vornehmen,
gemeinnützigen Geschäftsbetrieb wird sich der Verband ein Ansehen und Ver¬
trauen erwerben, wie es von einer staatlichen Versicherungsanstalt nicht wohl
überboten werden könnte. Überlegen wird er einer solchen aber insofern sein,
als er zugleich mit einer großen und rührigen Agentenorganisation arbeitet,
mie sie nur von einem privaten Großbetrieb unterhalten werden kann.

2. Der Verband soll zur Anwerbung von Versicherungen und zur Ein¬
Hebung von Versicherungsprämien einen eigenen Außendienst einrichten. Daneben
soll ihm aber der vielverzweigte Agentenapparat der sämtlichen Verbandsgesell¬
schaften zur Mquisttion zur Verfügung stehen. Es wird ihm daher, zumal bei
dem überragenden Ansehen und Vertrauen, das er genießen wird, in verhältnis¬
mäßig kurzer Zeit gelingen, einen Großbetrieb zu führen, dem allein es möglich
ist, die Generalnnkosten auf ein bescheidenes Maß zurückzuführen.

3. Die Frage, ob es gelingt, eine Verbilligung der Volksversicherung herbei¬
zuführen, hängt in erster Linie von der Gestaltung der Anwerbe- und Inkasso"
kosten ab. In dieser Beziehung gibt die Konzentration des Betriebes dem Verbände


Soziale Aufgaben der privaten Lebensversicherung

besondere Aktiengesellschaft bilden, welche als Verhinderer auftritt, dem aber die
einzelnen den Verband bildenden Privatgesellschaften unter Übernahme der
solidarischen Haftung für alle Versicherungen als Mitversicherer hinzutreten. Die
nähere rechtliche Ausgestaltung eines solchen Verbandes, seine und der Verbands¬
gesellschaften Rechtsverhältnisse nach außen, vorzüglich zu den Versicherten
einerseits und die Rechtsbeziehungen der Gesellschaften anderseits nach innen,
insbesondere auch die Grundsätze über ihre Gewinn- und Verlustbeteiligung an
den Ergebnissen des Gemeinschaftsbetriebes sind in jener Broschüre bis ins
einzelne durchgedacht und ausgearbeitet. Es darf hier lediglich darauf verwiesen
werden. Dagegen soll auf die Vorteile noch kurz eingegangen werden, die ein
solcher gemeinschaftlicher Großbetrieb unzweifelhaft bieten würde.

1. Wenn zehn oder zwanzig an sich leistungsfähige und daher zum
Geschäftsbetriebe zugelassene Unternehmungen zu einem Verbände so vereinigt
sind, daß von jeder von ihnen für die vom Verband abgeschlossenen Versiche¬
rungen solidarisch mitgehaftet wird, so ist den Versicherten die denkbar größte
materielle Sicherheit geboten.

Gleichzeitig kann der Verband, von mannigfaltigen Konkurrenzrücksichten
einer Einzelgesellschaft befreit, seinen sozialen Aufgaben aufs vollkommenste
gerecht werden, indem er seine technischen Einrichtungen und seine Versicherungs-
bedingungen den Interessen der Geringbemittelten möglichst anpaßt, ihnen
insbesondere diejenigen Versicherungskombinationen zur Wahl stellt, die ihren
Erwerbs- und wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entsprechen. Hierzu bedarf
es nicht, wie manche gemeint haben, einer gesetzlichen Regelung der Volks¬
versicherung, sondern nur eines verständigen Zusammenwirkens des Verbandes
mit der Aufsichtsbehörde. Inwiefern ein Eingreifen der Gesetzgebung hier nützen
könnte, ist nicht abzusehen.

Durch die weitgehenden finanziellen Garantien und durch einen vornehmen,
gemeinnützigen Geschäftsbetrieb wird sich der Verband ein Ansehen und Ver¬
trauen erwerben, wie es von einer staatlichen Versicherungsanstalt nicht wohl
überboten werden könnte. Überlegen wird er einer solchen aber insofern sein,
als er zugleich mit einer großen und rührigen Agentenorganisation arbeitet,
mie sie nur von einem privaten Großbetrieb unterhalten werden kann.

2. Der Verband soll zur Anwerbung von Versicherungen und zur Ein¬
Hebung von Versicherungsprämien einen eigenen Außendienst einrichten. Daneben
soll ihm aber der vielverzweigte Agentenapparat der sämtlichen Verbandsgesell¬
schaften zur Mquisttion zur Verfügung stehen. Es wird ihm daher, zumal bei
dem überragenden Ansehen und Vertrauen, das er genießen wird, in verhältnis¬
mäßig kurzer Zeit gelingen, einen Großbetrieb zu führen, dem allein es möglich
ist, die Generalnnkosten auf ein bescheidenes Maß zurückzuführen.

3. Die Frage, ob es gelingt, eine Verbilligung der Volksversicherung herbei¬
zuführen, hängt in erster Linie von der Gestaltung der Anwerbe- und Inkasso»
kosten ab. In dieser Beziehung gibt die Konzentration des Betriebes dem Verbände


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[0431] Soziale Aufgaben der privaten Lebensversicherung besondere Aktiengesellschaft bilden, welche als Verhinderer auftritt, dem aber die einzelnen den Verband bildenden Privatgesellschaften unter Übernahme der solidarischen Haftung für alle Versicherungen als Mitversicherer hinzutreten. Die nähere rechtliche Ausgestaltung eines solchen Verbandes, seine und der Verbands¬ gesellschaften Rechtsverhältnisse nach außen, vorzüglich zu den Versicherten einerseits und die Rechtsbeziehungen der Gesellschaften anderseits nach innen, insbesondere auch die Grundsätze über ihre Gewinn- und Verlustbeteiligung an den Ergebnissen des Gemeinschaftsbetriebes sind in jener Broschüre bis ins einzelne durchgedacht und ausgearbeitet. Es darf hier lediglich darauf verwiesen werden. Dagegen soll auf die Vorteile noch kurz eingegangen werden, die ein solcher gemeinschaftlicher Großbetrieb unzweifelhaft bieten würde. 1. Wenn zehn oder zwanzig an sich leistungsfähige und daher zum Geschäftsbetriebe zugelassene Unternehmungen zu einem Verbände so vereinigt sind, daß von jeder von ihnen für die vom Verband abgeschlossenen Versiche¬ rungen solidarisch mitgehaftet wird, so ist den Versicherten die denkbar größte materielle Sicherheit geboten. Gleichzeitig kann der Verband, von mannigfaltigen Konkurrenzrücksichten einer Einzelgesellschaft befreit, seinen sozialen Aufgaben aufs vollkommenste gerecht werden, indem er seine technischen Einrichtungen und seine Versicherungs- bedingungen den Interessen der Geringbemittelten möglichst anpaßt, ihnen insbesondere diejenigen Versicherungskombinationen zur Wahl stellt, die ihren Erwerbs- und wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entsprechen. Hierzu bedarf es nicht, wie manche gemeint haben, einer gesetzlichen Regelung der Volks¬ versicherung, sondern nur eines verständigen Zusammenwirkens des Verbandes mit der Aufsichtsbehörde. Inwiefern ein Eingreifen der Gesetzgebung hier nützen könnte, ist nicht abzusehen. Durch die weitgehenden finanziellen Garantien und durch einen vornehmen, gemeinnützigen Geschäftsbetrieb wird sich der Verband ein Ansehen und Ver¬ trauen erwerben, wie es von einer staatlichen Versicherungsanstalt nicht wohl überboten werden könnte. Überlegen wird er einer solchen aber insofern sein, als er zugleich mit einer großen und rührigen Agentenorganisation arbeitet, mie sie nur von einem privaten Großbetrieb unterhalten werden kann. 2. Der Verband soll zur Anwerbung von Versicherungen und zur Ein¬ Hebung von Versicherungsprämien einen eigenen Außendienst einrichten. Daneben soll ihm aber der vielverzweigte Agentenapparat der sämtlichen Verbandsgesell¬ schaften zur Mquisttion zur Verfügung stehen. Es wird ihm daher, zumal bei dem überragenden Ansehen und Vertrauen, das er genießen wird, in verhältnis¬ mäßig kurzer Zeit gelingen, einen Großbetrieb zu führen, dem allein es möglich ist, die Generalnnkosten auf ein bescheidenes Maß zurückzuführen. 3. Die Frage, ob es gelingt, eine Verbilligung der Volksversicherung herbei¬ zuführen, hängt in erster Linie von der Gestaltung der Anwerbe- und Inkasso» kosten ab. In dieser Beziehung gibt die Konzentration des Betriebes dem Verbände

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_320416/431>, abgerufen am 27.09.2024.