Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr.Für das Erbrecht des Reiches Wege gesetzlicher Erbfolge sich vererbt haben, so erklärt sich dies aus dem Um¬ Für das Erbrecht des Reiches Wege gesetzlicher Erbfolge sich vererbt haben, so erklärt sich dies aus dem Um¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0135" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/320552"/> <fw type="header" place="top"> Für das Erbrecht des Reiches</fw><lb/> <p xml:id="ID_480" prev="#ID_479" next="#ID_481"> Wege gesetzlicher Erbfolge sich vererbt haben, so erklärt sich dies aus dem Um¬<lb/> stände, daß hier nicht allein Verwandte gezählt sind, sondern auch Nicht¬<lb/> verwandte, die überhaupt nur auf Grund testamentarischer Einsetzung erben,<lb/> also nur in Spalte 5 erscheinen können. Im übrigen soll unumwunden zu¬<lb/> gestanden werden, daß diese Statistik die hohen Erwartungen nicht rechtfertigt,<lb/> die ich an den finanziellen Erfolg der Reform auf Grund von Schätzungen<lb/> geknüpft habe. Allerdings ist ihr Ergebnis höchst überraschend für den prak¬<lb/> tischen Juristen wie für den Steuerbeamten, sie umfaßt nur ein Jahr, eine<lb/> Nachprüfung hat noch nicht stattgefunden, sie erstreckt sich nur auf die ver¬<lb/> steuerten Erdmassen, nicht auf die beträchtlichen steuerfreien Beträge und selbst¬<lb/> verständlich auch nicht auf die beträchtlichen bei der Versteuerung verschwiegenen<lb/> Beträge. Nichtsdestoweniger muß man die Erhebung, deren Zuverlässigkeit<lb/> unbedenklich ist, die auch keine allgemeine Fehlerquelle erkennen läßt, von jetzt<lb/> ab einer Ertragsberechnung des Reichserbrechts zugrunde legen. Danach sind<lb/> 1908 in Preußen 22^ Mill., also im Deutschen Reiche 37 ^ Mill. Mark den¬<lb/> jenigen Verwandten testamentslos zugefallen, die nach meinen Vorschlägen als<lb/> Erben ausscheiden und durch die Reichskasse ersetzt werden. Die Summe um¬<lb/> faßt aber, wie schon bemerkt, nur die der Erbschaftssteuer unterliegenden Werte.<lb/> Das gesamte, an diese Verwandten ohne Testament vererbte Vermögen beläuft<lb/> sich nach der amMcheu Begründung zum Entwurf des Neichsgesetzes über das<lb/> Erbrecht des Staates vom 3. November 1908 S. 27 bei Berücksichtigung des<lb/> Gesamtergebnisses der Erbschaftssteuer auf mehr als den doppelten Betrag, also<lb/> auf mehr als 76 Mill. Mark. Die amtlichen Materialien ihrerseits gehen bei<lb/> ihrer Feststellung, daß im Deutschen Reich jährlich 5700 Mill. überhaupt vererbt<lb/> werden, von den Ergebnissen der Vermögens- oder Ergänzungssteuer aus. Nun<lb/> wissen wir aber, und nicht nur aus den vielbesprochenen Untersuchungen<lb/> Delbrücks in den Preuß. Jahrbüchern von 1909, daß zahllose Steuerpflichtige<lb/> vorziehen, die Steuer nur von einem Teile ihres Vermögens zu entrichten, —-<lb/> wie ja auch nur ein Teil der Einkommensteuer und nur ein Teil der Erbschafts¬<lb/> steuer tatsächlich zur Hebung gelangt. Diesen: unerlaubten Zustande wird die<lb/> bevorstehende Änderung der preußischen Steuergesetze ein Ende machen. Sie<lb/> wird mit Einführung der Selbsteinschätzung bei der Vermögenssteuer vermutlich<lb/> dieselbe heilsame Wirkung für die Staatskasse erzielen, wie wir es vor zwanzig<lb/> Jahren mit der Einführung der Steuererklärung bei der Einkommensteuer erlebt<lb/> haben. Damals betrug das Erhebungssoll für das Rechnungsjahr 1891/92<lb/> 80 Mill. Mark, — für 1392/93 dagegen nach Durchführung der Selbst¬<lb/> einschätzung 125 Mill. Mark, also über 50 Prozent mehrt Hieraus schon läßt<lb/> sich der Schluß ziehen, daß auch die jetzige Veranlagung zur Vermögenssteuer<lb/> ohne Vermögensanzeige an große Beträge hinter den tatsächlichen Verhältnissen<lb/> zurückbleibt. Legt man auch hier den Maßstab eines Unterschiedes von 50 Prozent<lb/> an, so bleibt die erwähnte amtliche Berechnung, die sich auf die Vermögens¬<lb/> steuer stützt, um 50 Prozent hinter dein wirklichen Bestände der Vermögen in</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0135]
Für das Erbrecht des Reiches
Wege gesetzlicher Erbfolge sich vererbt haben, so erklärt sich dies aus dem Um¬
stände, daß hier nicht allein Verwandte gezählt sind, sondern auch Nicht¬
verwandte, die überhaupt nur auf Grund testamentarischer Einsetzung erben,
also nur in Spalte 5 erscheinen können. Im übrigen soll unumwunden zu¬
gestanden werden, daß diese Statistik die hohen Erwartungen nicht rechtfertigt,
die ich an den finanziellen Erfolg der Reform auf Grund von Schätzungen
geknüpft habe. Allerdings ist ihr Ergebnis höchst überraschend für den prak¬
tischen Juristen wie für den Steuerbeamten, sie umfaßt nur ein Jahr, eine
Nachprüfung hat noch nicht stattgefunden, sie erstreckt sich nur auf die ver¬
steuerten Erdmassen, nicht auf die beträchtlichen steuerfreien Beträge und selbst¬
verständlich auch nicht auf die beträchtlichen bei der Versteuerung verschwiegenen
Beträge. Nichtsdestoweniger muß man die Erhebung, deren Zuverlässigkeit
unbedenklich ist, die auch keine allgemeine Fehlerquelle erkennen läßt, von jetzt
ab einer Ertragsberechnung des Reichserbrechts zugrunde legen. Danach sind
1908 in Preußen 22^ Mill., also im Deutschen Reiche 37 ^ Mill. Mark den¬
jenigen Verwandten testamentslos zugefallen, die nach meinen Vorschlägen als
Erben ausscheiden und durch die Reichskasse ersetzt werden. Die Summe um¬
faßt aber, wie schon bemerkt, nur die der Erbschaftssteuer unterliegenden Werte.
Das gesamte, an diese Verwandten ohne Testament vererbte Vermögen beläuft
sich nach der amMcheu Begründung zum Entwurf des Neichsgesetzes über das
Erbrecht des Staates vom 3. November 1908 S. 27 bei Berücksichtigung des
Gesamtergebnisses der Erbschaftssteuer auf mehr als den doppelten Betrag, also
auf mehr als 76 Mill. Mark. Die amtlichen Materialien ihrerseits gehen bei
ihrer Feststellung, daß im Deutschen Reich jährlich 5700 Mill. überhaupt vererbt
werden, von den Ergebnissen der Vermögens- oder Ergänzungssteuer aus. Nun
wissen wir aber, und nicht nur aus den vielbesprochenen Untersuchungen
Delbrücks in den Preuß. Jahrbüchern von 1909, daß zahllose Steuerpflichtige
vorziehen, die Steuer nur von einem Teile ihres Vermögens zu entrichten, —-
wie ja auch nur ein Teil der Einkommensteuer und nur ein Teil der Erbschafts¬
steuer tatsächlich zur Hebung gelangt. Diesen: unerlaubten Zustande wird die
bevorstehende Änderung der preußischen Steuergesetze ein Ende machen. Sie
wird mit Einführung der Selbsteinschätzung bei der Vermögenssteuer vermutlich
dieselbe heilsame Wirkung für die Staatskasse erzielen, wie wir es vor zwanzig
Jahren mit der Einführung der Steuererklärung bei der Einkommensteuer erlebt
haben. Damals betrug das Erhebungssoll für das Rechnungsjahr 1891/92
80 Mill. Mark, — für 1392/93 dagegen nach Durchführung der Selbst¬
einschätzung 125 Mill. Mark, also über 50 Prozent mehrt Hieraus schon läßt
sich der Schluß ziehen, daß auch die jetzige Veranlagung zur Vermögenssteuer
ohne Vermögensanzeige an große Beträge hinter den tatsächlichen Verhältnissen
zurückbleibt. Legt man auch hier den Maßstab eines Unterschiedes von 50 Prozent
an, so bleibt die erwähnte amtliche Berechnung, die sich auf die Vermögens¬
steuer stützt, um 50 Prozent hinter dein wirklichen Bestände der Vermögen in
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