Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die geistig Minderwertigen

Hemmungen bedürfen, durch die Aussicht auf gesetzlich verbürgte mildere Bestrafung
noch widerstandsunfähiger gegen den Anreiz zum Verbrechen würden.

Ich bin auf den Einwand gefaßt, daß bei dem etwaigen Inkrafttreten des
vorgeschlagenen Zusatzes unter Umständen auch die Todesstrafe an einem geistig
Minderwertigen vollstreckt werden müsse. Ja, gewiß! Und ein Unglück vermöchte
ich nicht darin zu erblicken, wenn man im übrigen dafür Sorge trägt, daß die
Todesstrafe nur für jene Bestien vorbehalten bleibt, die kaltblütig ihren Be¬
gierden ein Menschenleben opfern. Gerade von: deterministischen Standpunkt
braucht man keine Bedenken dagegen zu hegen. Denn von diesem Standpunkt
geschehen alle Handlungen mit Notwendigkeit, sowohl die der geistig Normalen,
als auch die der Geisteskranken und der geistig Minderwertigen. Und wenn
bei den letzteren eben die geistige Minderwertigkeit zu den kausalen Bedingungen
eines Mordes gehört, so haben wir als Deterministen, die wir nicht ängstlich
nach dem Grad der "Schuld" fragen, keinen Grund, die radikale Beseitigung
so gesellschaftsfeindlicher Elemente zu verhindern. Daß der ihrer geistigen
Minderwertigkeit zugrunde liegende Zustand als krankhaft im medizinisch-klinischen
Sinn anzusehen ist, dürfte daran nichts ändern, denn man muß diesen Krank¬
heitszustand richtig bewerten. Dem des wirklich Geisteskranken ist er doch nicht
gleichzustellen. Die geistig Minderwertigen haben ja, wie Leppmann treffend
ausführt, "nach mannigfacher Richtung hin genügende Hemmungen und Leistungs¬
fähigkeit, sie können noch manche ihrer Lebensinteressen selbständig versehen.
Sie würden sehr entrüstet sein, wenn man sie mit den Geisteskranken bürger¬
lichen Rechts gleichstellen und ihre Zurechnungsfähigst generell anzweifeln
wollte." Denkt man sich nun so einen Menschen, der eines jeden moralischen
Gefühls bar immer nur die Erfüllung seiner egoistischen Triebe und Neigungen
erstrebt und hierbei trotz etwa vorhandener Jntelligenzdefekte sogar eine gewisse
Raffiniertheit an den Tag legt, so ist wirklich nicht einzusehen, warum man,
wenn er selbst Menschenleben nicht schont, sich seiner nicht auf eine Weise ent¬
ledigen soll, die mit völliger Sicherheit die Menschheit für immer vor ihm schützt.
Weil seine Eigenart die Ursache seiner Tat war, wird man einwenden. Nun,
auch die Tat des geistig ganz normalen Mörders entspringt dessen Eigenart.
Wenn die Eigenart im ersteren Fall "krankhaft" war, so sollte diese "Krankheit",
die wohlverstanden keine nach dem gewöhnlichen, Mitleid zollenden Empfinden,
fondern nur eine vom wissenschaftlichen Standpunkt ist, sofern sie sich im wesent¬
lichen als moralischer Schwachsinn äußert, nicht vor Todesstrafe schützen.

Wer meine Ansicht so ungeheuerlich findet, möge bedenken, was geschehen
würde, wenn der mitgeteilte Wortlaut des jetzt vorliegenden Entwurfs Gesetz
würde. Er möge nicht außer acht lassen, daß eine nicht geringe Zahl der aller-
gefährlichsten Verbrecher, denen ein Menschenleben nichts gilt, zu den geistig
Minderwertigen gehört; und da sie ihre Laufbahn gewöhnlich nicht mit einem
Mord beginnen, sondern mit weniger schweren Delikten, würden sie, wenn sie
eines Tages wegen Mordes vor den Schranken stehen, ihre "geminderte Zu-


Die geistig Minderwertigen

Hemmungen bedürfen, durch die Aussicht auf gesetzlich verbürgte mildere Bestrafung
noch widerstandsunfähiger gegen den Anreiz zum Verbrechen würden.

Ich bin auf den Einwand gefaßt, daß bei dem etwaigen Inkrafttreten des
vorgeschlagenen Zusatzes unter Umständen auch die Todesstrafe an einem geistig
Minderwertigen vollstreckt werden müsse. Ja, gewiß! Und ein Unglück vermöchte
ich nicht darin zu erblicken, wenn man im übrigen dafür Sorge trägt, daß die
Todesstrafe nur für jene Bestien vorbehalten bleibt, die kaltblütig ihren Be¬
gierden ein Menschenleben opfern. Gerade von: deterministischen Standpunkt
braucht man keine Bedenken dagegen zu hegen. Denn von diesem Standpunkt
geschehen alle Handlungen mit Notwendigkeit, sowohl die der geistig Normalen,
als auch die der Geisteskranken und der geistig Minderwertigen. Und wenn
bei den letzteren eben die geistige Minderwertigkeit zu den kausalen Bedingungen
eines Mordes gehört, so haben wir als Deterministen, die wir nicht ängstlich
nach dem Grad der „Schuld" fragen, keinen Grund, die radikale Beseitigung
so gesellschaftsfeindlicher Elemente zu verhindern. Daß der ihrer geistigen
Minderwertigkeit zugrunde liegende Zustand als krankhaft im medizinisch-klinischen
Sinn anzusehen ist, dürfte daran nichts ändern, denn man muß diesen Krank¬
heitszustand richtig bewerten. Dem des wirklich Geisteskranken ist er doch nicht
gleichzustellen. Die geistig Minderwertigen haben ja, wie Leppmann treffend
ausführt, „nach mannigfacher Richtung hin genügende Hemmungen und Leistungs¬
fähigkeit, sie können noch manche ihrer Lebensinteressen selbständig versehen.
Sie würden sehr entrüstet sein, wenn man sie mit den Geisteskranken bürger¬
lichen Rechts gleichstellen und ihre Zurechnungsfähigst generell anzweifeln
wollte." Denkt man sich nun so einen Menschen, der eines jeden moralischen
Gefühls bar immer nur die Erfüllung seiner egoistischen Triebe und Neigungen
erstrebt und hierbei trotz etwa vorhandener Jntelligenzdefekte sogar eine gewisse
Raffiniertheit an den Tag legt, so ist wirklich nicht einzusehen, warum man,
wenn er selbst Menschenleben nicht schont, sich seiner nicht auf eine Weise ent¬
ledigen soll, die mit völliger Sicherheit die Menschheit für immer vor ihm schützt.
Weil seine Eigenart die Ursache seiner Tat war, wird man einwenden. Nun,
auch die Tat des geistig ganz normalen Mörders entspringt dessen Eigenart.
Wenn die Eigenart im ersteren Fall „krankhaft" war, so sollte diese „Krankheit",
die wohlverstanden keine nach dem gewöhnlichen, Mitleid zollenden Empfinden,
fondern nur eine vom wissenschaftlichen Standpunkt ist, sofern sie sich im wesent¬
lichen als moralischer Schwachsinn äußert, nicht vor Todesstrafe schützen.

Wer meine Ansicht so ungeheuerlich findet, möge bedenken, was geschehen
würde, wenn der mitgeteilte Wortlaut des jetzt vorliegenden Entwurfs Gesetz
würde. Er möge nicht außer acht lassen, daß eine nicht geringe Zahl der aller-
gefährlichsten Verbrecher, denen ein Menschenleben nichts gilt, zu den geistig
Minderwertigen gehört; und da sie ihre Laufbahn gewöhnlich nicht mit einem
Mord beginnen, sondern mit weniger schweren Delikten, würden sie, wenn sie
eines Tages wegen Mordes vor den Schranken stehen, ihre „geminderte Zu-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0079" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/319680"/>
          <fw type="header" place="top"> Die geistig Minderwertigen</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_265" prev="#ID_264"> Hemmungen bedürfen, durch die Aussicht auf gesetzlich verbürgte mildere Bestrafung<lb/>
noch widerstandsunfähiger gegen den Anreiz zum Verbrechen würden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_266"> Ich bin auf den Einwand gefaßt, daß bei dem etwaigen Inkrafttreten des<lb/>
vorgeschlagenen Zusatzes unter Umständen auch die Todesstrafe an einem geistig<lb/>
Minderwertigen vollstreckt werden müsse. Ja, gewiß! Und ein Unglück vermöchte<lb/>
ich nicht darin zu erblicken, wenn man im übrigen dafür Sorge trägt, daß die<lb/>
Todesstrafe nur für jene Bestien vorbehalten bleibt, die kaltblütig ihren Be¬<lb/>
gierden ein Menschenleben opfern. Gerade von: deterministischen Standpunkt<lb/>
braucht man keine Bedenken dagegen zu hegen. Denn von diesem Standpunkt<lb/>
geschehen alle Handlungen mit Notwendigkeit, sowohl die der geistig Normalen,<lb/>
als auch die der Geisteskranken und der geistig Minderwertigen. Und wenn<lb/>
bei den letzteren eben die geistige Minderwertigkeit zu den kausalen Bedingungen<lb/>
eines Mordes gehört, so haben wir als Deterministen, die wir nicht ängstlich<lb/>
nach dem Grad der &#x201E;Schuld" fragen, keinen Grund, die radikale Beseitigung<lb/>
so gesellschaftsfeindlicher Elemente zu verhindern. Daß der ihrer geistigen<lb/>
Minderwertigkeit zugrunde liegende Zustand als krankhaft im medizinisch-klinischen<lb/>
Sinn anzusehen ist, dürfte daran nichts ändern, denn man muß diesen Krank¬<lb/>
heitszustand richtig bewerten. Dem des wirklich Geisteskranken ist er doch nicht<lb/>
gleichzustellen. Die geistig Minderwertigen haben ja, wie Leppmann treffend<lb/>
ausführt, &#x201E;nach mannigfacher Richtung hin genügende Hemmungen und Leistungs¬<lb/>
fähigkeit, sie können noch manche ihrer Lebensinteressen selbständig versehen.<lb/>
Sie würden sehr entrüstet sein, wenn man sie mit den Geisteskranken bürger¬<lb/>
lichen Rechts gleichstellen und ihre Zurechnungsfähigst generell anzweifeln<lb/>
wollte." Denkt man sich nun so einen Menschen, der eines jeden moralischen<lb/>
Gefühls bar immer nur die Erfüllung seiner egoistischen Triebe und Neigungen<lb/>
erstrebt und hierbei trotz etwa vorhandener Jntelligenzdefekte sogar eine gewisse<lb/>
Raffiniertheit an den Tag legt, so ist wirklich nicht einzusehen, warum man,<lb/>
wenn er selbst Menschenleben nicht schont, sich seiner nicht auf eine Weise ent¬<lb/>
ledigen soll, die mit völliger Sicherheit die Menschheit für immer vor ihm schützt.<lb/>
Weil seine Eigenart die Ursache seiner Tat war, wird man einwenden. Nun,<lb/>
auch die Tat des geistig ganz normalen Mörders entspringt dessen Eigenart.<lb/>
Wenn die Eigenart im ersteren Fall &#x201E;krankhaft" war, so sollte diese &#x201E;Krankheit",<lb/>
die wohlverstanden keine nach dem gewöhnlichen, Mitleid zollenden Empfinden,<lb/>
fondern nur eine vom wissenschaftlichen Standpunkt ist, sofern sie sich im wesent¬<lb/>
lichen als moralischer Schwachsinn äußert, nicht vor Todesstrafe schützen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_267" next="#ID_268"> Wer meine Ansicht so ungeheuerlich findet, möge bedenken, was geschehen<lb/>
würde, wenn der mitgeteilte Wortlaut des jetzt vorliegenden Entwurfs Gesetz<lb/>
würde. Er möge nicht außer acht lassen, daß eine nicht geringe Zahl der aller-<lb/>
gefährlichsten Verbrecher, denen ein Menschenleben nichts gilt, zu den geistig<lb/>
Minderwertigen gehört; und da sie ihre Laufbahn gewöhnlich nicht mit einem<lb/>
Mord beginnen, sondern mit weniger schweren Delikten, würden sie, wenn sie<lb/>
eines Tages wegen Mordes vor den Schranken stehen, ihre &#x201E;geminderte Zu-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0079] Die geistig Minderwertigen Hemmungen bedürfen, durch die Aussicht auf gesetzlich verbürgte mildere Bestrafung noch widerstandsunfähiger gegen den Anreiz zum Verbrechen würden. Ich bin auf den Einwand gefaßt, daß bei dem etwaigen Inkrafttreten des vorgeschlagenen Zusatzes unter Umständen auch die Todesstrafe an einem geistig Minderwertigen vollstreckt werden müsse. Ja, gewiß! Und ein Unglück vermöchte ich nicht darin zu erblicken, wenn man im übrigen dafür Sorge trägt, daß die Todesstrafe nur für jene Bestien vorbehalten bleibt, die kaltblütig ihren Be¬ gierden ein Menschenleben opfern. Gerade von: deterministischen Standpunkt braucht man keine Bedenken dagegen zu hegen. Denn von diesem Standpunkt geschehen alle Handlungen mit Notwendigkeit, sowohl die der geistig Normalen, als auch die der Geisteskranken und der geistig Minderwertigen. Und wenn bei den letzteren eben die geistige Minderwertigkeit zu den kausalen Bedingungen eines Mordes gehört, so haben wir als Deterministen, die wir nicht ängstlich nach dem Grad der „Schuld" fragen, keinen Grund, die radikale Beseitigung so gesellschaftsfeindlicher Elemente zu verhindern. Daß der ihrer geistigen Minderwertigkeit zugrunde liegende Zustand als krankhaft im medizinisch-klinischen Sinn anzusehen ist, dürfte daran nichts ändern, denn man muß diesen Krank¬ heitszustand richtig bewerten. Dem des wirklich Geisteskranken ist er doch nicht gleichzustellen. Die geistig Minderwertigen haben ja, wie Leppmann treffend ausführt, „nach mannigfacher Richtung hin genügende Hemmungen und Leistungs¬ fähigkeit, sie können noch manche ihrer Lebensinteressen selbständig versehen. Sie würden sehr entrüstet sein, wenn man sie mit den Geisteskranken bürger¬ lichen Rechts gleichstellen und ihre Zurechnungsfähigst generell anzweifeln wollte." Denkt man sich nun so einen Menschen, der eines jeden moralischen Gefühls bar immer nur die Erfüllung seiner egoistischen Triebe und Neigungen erstrebt und hierbei trotz etwa vorhandener Jntelligenzdefekte sogar eine gewisse Raffiniertheit an den Tag legt, so ist wirklich nicht einzusehen, warum man, wenn er selbst Menschenleben nicht schont, sich seiner nicht auf eine Weise ent¬ ledigen soll, die mit völliger Sicherheit die Menschheit für immer vor ihm schützt. Weil seine Eigenart die Ursache seiner Tat war, wird man einwenden. Nun, auch die Tat des geistig ganz normalen Mörders entspringt dessen Eigenart. Wenn die Eigenart im ersteren Fall „krankhaft" war, so sollte diese „Krankheit", die wohlverstanden keine nach dem gewöhnlichen, Mitleid zollenden Empfinden, fondern nur eine vom wissenschaftlichen Standpunkt ist, sofern sie sich im wesent¬ lichen als moralischer Schwachsinn äußert, nicht vor Todesstrafe schützen. Wer meine Ansicht so ungeheuerlich findet, möge bedenken, was geschehen würde, wenn der mitgeteilte Wortlaut des jetzt vorliegenden Entwurfs Gesetz würde. Er möge nicht außer acht lassen, daß eine nicht geringe Zahl der aller- gefährlichsten Verbrecher, denen ein Menschenleben nichts gilt, zu den geistig Minderwertigen gehört; und da sie ihre Laufbahn gewöhnlich nicht mit einem Mord beginnen, sondern mit weniger schweren Delikten, würden sie, wenn sie eines Tages wegen Mordes vor den Schranken stehen, ihre „geminderte Zu-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/79
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/79>, abgerufen am 23.07.2024.