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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.

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Nie jugendlichen Angeklagten und ihre sittliche Reife

bewegungen des Jugendlichen gegenüber dem Erwachsenen, und wir empfinden
oft genug die grundsätzliche Schwierigkeit, sich in die Weltbetrachtungsweise der
Jugendlichen einzufühlen. Von einem besseren Verstehen, einer fortschreitenden
Erkenntnis ihres Seelenlebens hängt aber in erster Linie die Wahl der Mittel
und der Erfolg jener vielseitigen Reformbestrebungen ab, welche eine sittlich-
erzieherische Höherentwicklung der künftigen Generation sich zum Ziele gesetzt
haben. In der Tat berühren und stützen sich in diesen Bestrebungen wechselseitig
die mannigfaltigsten wissenschaftlichen und praktischen Gebiete, wie die Forschungen
der Psychologie und Psychiatrie, die Aufgaben der Pädagogik und Rechtsprechung,
die Interessen des Staats und der Allgemeinheit. Und so darf jeder Weg, von
welcher Einzeldisziplin immer er ausgehen mag, auch für weitere Kreise will¬
kommen erscheinen, wenn er einen neuen Einblick in das Dichten und Trachten
der werdenden Persönlichkeiten gestattet.

An dem schon erwähnten Jugendgericht des Amtsgerichts Berlin-Mitte
wurde, auf Anregung des ersten Berliner Jugendgerichtsarztes Dr. W. Fürsten¬
heini und dank der Bemühungen des Amtsgerichtsrats Dr. Köhne, im Oktober
1909 die Einrichtung getroffen, daß jeder jugendliche Angeklagte vor der Haupt¬
verhandlung einem psychiatrisch geschulten Arzte zur Begutachtung überwiesen wird.
Eine kleine, nach Vorschlägen des Geh. Med.-Rat Ziehen gegründete Ärztegruppe
hat seitdem diese Untersuchungen nach vereinbarten wissenschaftlichen Prinzipien in
freiwilliger Helferschaft übernommen. Auf Grund der jeweiligen ärztlichen Mit¬
teilung verm ag jetzt der Jugendrichter in jedem Einzelfall, sei es als Vormund¬
schaftsbehörde Maßnahmen allgemeiner Art für den Jugendlichen anzuordnen, sei
es als Strafrichter die Anhörung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung
herbeizuführen und sein Gutachten bei der Urteilsfindung in Anschlag zu bringen.

Dem mir selbst in dieser Gutachtertätigkeit zugegangenen Material der letzten
Zwei Jahre habe ich hundert Untersuchungsprotokolle entnommen und sie den
vorliegenden Betrachtungen zugrunde gelegt.

Von diesen jugendlichen Angeklagten hatten zur Zeit meiner Beobachtung
das schulpflichtige Alter überschritten: 71, zwischen dem zwölften und vierzehnten
Jahr einhebt. standen somit: 29. Es befanden sich darunter 88 Knaben und
12 Mädchen, während nach Köhnes") Statistik die Zahl der im ganzen
abgeurteilten Mädchen im Jahre 1910 rund ein Drittel der jugendlichen An¬
geklagten ausmachte. Des Diebstahls angeklagt waren 74, der Unterschlagung 10,
den Rest bildeten Hehlerei, Betrug, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tier¬
quälerei, Mundrand, Erregung öffentlichen Ärgernisses und Verletzung des Brief¬
geheimnisses. Seelische Abweichungen konnte ich in 35 Fällen erkennen, jedoch
waren nicht alle von der Art und Erheblichkeit, daß sie gerichtlich in die
Wagschale fallen mußten. Der wichtigste und häufigste Befund in dieser
Hinsicht wurde durch die leichteren Formen des Schwachsinns dargestellt. -- Eine



*) Deutsche Juristenzeitung 1911 Sir. 9. Diesem mir vom Autor freundlichst zur Verfügung
gestellten Artikel des AuitsgerichtsmtS or.Köhne verdanke ich auch dieZahlencmgcive aufSeite430.
Nie jugendlichen Angeklagten und ihre sittliche Reife

bewegungen des Jugendlichen gegenüber dem Erwachsenen, und wir empfinden
oft genug die grundsätzliche Schwierigkeit, sich in die Weltbetrachtungsweise der
Jugendlichen einzufühlen. Von einem besseren Verstehen, einer fortschreitenden
Erkenntnis ihres Seelenlebens hängt aber in erster Linie die Wahl der Mittel
und der Erfolg jener vielseitigen Reformbestrebungen ab, welche eine sittlich-
erzieherische Höherentwicklung der künftigen Generation sich zum Ziele gesetzt
haben. In der Tat berühren und stützen sich in diesen Bestrebungen wechselseitig
die mannigfaltigsten wissenschaftlichen und praktischen Gebiete, wie die Forschungen
der Psychologie und Psychiatrie, die Aufgaben der Pädagogik und Rechtsprechung,
die Interessen des Staats und der Allgemeinheit. Und so darf jeder Weg, von
welcher Einzeldisziplin immer er ausgehen mag, auch für weitere Kreise will¬
kommen erscheinen, wenn er einen neuen Einblick in das Dichten und Trachten
der werdenden Persönlichkeiten gestattet.

An dem schon erwähnten Jugendgericht des Amtsgerichts Berlin-Mitte
wurde, auf Anregung des ersten Berliner Jugendgerichtsarztes Dr. W. Fürsten¬
heini und dank der Bemühungen des Amtsgerichtsrats Dr. Köhne, im Oktober
1909 die Einrichtung getroffen, daß jeder jugendliche Angeklagte vor der Haupt¬
verhandlung einem psychiatrisch geschulten Arzte zur Begutachtung überwiesen wird.
Eine kleine, nach Vorschlägen des Geh. Med.-Rat Ziehen gegründete Ärztegruppe
hat seitdem diese Untersuchungen nach vereinbarten wissenschaftlichen Prinzipien in
freiwilliger Helferschaft übernommen. Auf Grund der jeweiligen ärztlichen Mit¬
teilung verm ag jetzt der Jugendrichter in jedem Einzelfall, sei es als Vormund¬
schaftsbehörde Maßnahmen allgemeiner Art für den Jugendlichen anzuordnen, sei
es als Strafrichter die Anhörung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung
herbeizuführen und sein Gutachten bei der Urteilsfindung in Anschlag zu bringen.

Dem mir selbst in dieser Gutachtertätigkeit zugegangenen Material der letzten
Zwei Jahre habe ich hundert Untersuchungsprotokolle entnommen und sie den
vorliegenden Betrachtungen zugrunde gelegt.

Von diesen jugendlichen Angeklagten hatten zur Zeit meiner Beobachtung
das schulpflichtige Alter überschritten: 71, zwischen dem zwölften und vierzehnten
Jahr einhebt. standen somit: 29. Es befanden sich darunter 88 Knaben und
12 Mädchen, während nach Köhnes") Statistik die Zahl der im ganzen
abgeurteilten Mädchen im Jahre 1910 rund ein Drittel der jugendlichen An¬
geklagten ausmachte. Des Diebstahls angeklagt waren 74, der Unterschlagung 10,
den Rest bildeten Hehlerei, Betrug, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tier¬
quälerei, Mundrand, Erregung öffentlichen Ärgernisses und Verletzung des Brief¬
geheimnisses. Seelische Abweichungen konnte ich in 35 Fällen erkennen, jedoch
waren nicht alle von der Art und Erheblichkeit, daß sie gerichtlich in die
Wagschale fallen mußten. Der wichtigste und häufigste Befund in dieser
Hinsicht wurde durch die leichteren Formen des Schwachsinns dargestellt. — Eine



*) Deutsche Juristenzeitung 1911 Sir. 9. Diesem mir vom Autor freundlichst zur Verfügung
gestellten Artikel des AuitsgerichtsmtS or.Köhne verdanke ich auch dieZahlencmgcive aufSeite430.
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[0493] Nie jugendlichen Angeklagten und ihre sittliche Reife bewegungen des Jugendlichen gegenüber dem Erwachsenen, und wir empfinden oft genug die grundsätzliche Schwierigkeit, sich in die Weltbetrachtungsweise der Jugendlichen einzufühlen. Von einem besseren Verstehen, einer fortschreitenden Erkenntnis ihres Seelenlebens hängt aber in erster Linie die Wahl der Mittel und der Erfolg jener vielseitigen Reformbestrebungen ab, welche eine sittlich- erzieherische Höherentwicklung der künftigen Generation sich zum Ziele gesetzt haben. In der Tat berühren und stützen sich in diesen Bestrebungen wechselseitig die mannigfaltigsten wissenschaftlichen und praktischen Gebiete, wie die Forschungen der Psychologie und Psychiatrie, die Aufgaben der Pädagogik und Rechtsprechung, die Interessen des Staats und der Allgemeinheit. Und so darf jeder Weg, von welcher Einzeldisziplin immer er ausgehen mag, auch für weitere Kreise will¬ kommen erscheinen, wenn er einen neuen Einblick in das Dichten und Trachten der werdenden Persönlichkeiten gestattet. An dem schon erwähnten Jugendgericht des Amtsgerichts Berlin-Mitte wurde, auf Anregung des ersten Berliner Jugendgerichtsarztes Dr. W. Fürsten¬ heini und dank der Bemühungen des Amtsgerichtsrats Dr. Köhne, im Oktober 1909 die Einrichtung getroffen, daß jeder jugendliche Angeklagte vor der Haupt¬ verhandlung einem psychiatrisch geschulten Arzte zur Begutachtung überwiesen wird. Eine kleine, nach Vorschlägen des Geh. Med.-Rat Ziehen gegründete Ärztegruppe hat seitdem diese Untersuchungen nach vereinbarten wissenschaftlichen Prinzipien in freiwilliger Helferschaft übernommen. Auf Grund der jeweiligen ärztlichen Mit¬ teilung verm ag jetzt der Jugendrichter in jedem Einzelfall, sei es als Vormund¬ schaftsbehörde Maßnahmen allgemeiner Art für den Jugendlichen anzuordnen, sei es als Strafrichter die Anhörung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung herbeizuführen und sein Gutachten bei der Urteilsfindung in Anschlag zu bringen. Dem mir selbst in dieser Gutachtertätigkeit zugegangenen Material der letzten Zwei Jahre habe ich hundert Untersuchungsprotokolle entnommen und sie den vorliegenden Betrachtungen zugrunde gelegt. Von diesen jugendlichen Angeklagten hatten zur Zeit meiner Beobachtung das schulpflichtige Alter überschritten: 71, zwischen dem zwölften und vierzehnten Jahr einhebt. standen somit: 29. Es befanden sich darunter 88 Knaben und 12 Mädchen, während nach Köhnes") Statistik die Zahl der im ganzen abgeurteilten Mädchen im Jahre 1910 rund ein Drittel der jugendlichen An¬ geklagten ausmachte. Des Diebstahls angeklagt waren 74, der Unterschlagung 10, den Rest bildeten Hehlerei, Betrug, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tier¬ quälerei, Mundrand, Erregung öffentlichen Ärgernisses und Verletzung des Brief¬ geheimnisses. Seelische Abweichungen konnte ich in 35 Fällen erkennen, jedoch waren nicht alle von der Art und Erheblichkeit, daß sie gerichtlich in die Wagschale fallen mußten. Der wichtigste und häufigste Befund in dieser Hinsicht wurde durch die leichteren Formen des Schwachsinns dargestellt. — Eine *) Deutsche Juristenzeitung 1911 Sir. 9. Diesem mir vom Autor freundlichst zur Verfügung gestellten Artikel des AuitsgerichtsmtS or.Köhne verdanke ich auch dieZahlencmgcive aufSeite430.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/493>, abgerufen am 23.07.2024.