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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.

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Reichsbank und Geldumlauf

daß es den Banken freistehen könnte, nach Belieben darauf zurückzugreifen. Sie
ist vielmehr in erster Linie eine Barreserve für die Reichsbank, bestimmt, dieser
eine erweiterte Notenausgabe zu ermöglichen. Über dieses Zwangsguthaben ist
ebensowenig eine Verfügung möglich, als über das gegenwärtig von der Reichs¬
bank vorgeschriebene Mindestguthaben auf Girokonto. Eine Beschränkung in der
Verfügung über eigene Mittel zum Nachteil der hinterlegenden Bank tritt aber
nicht ein, wenn sie nach unserem Vorschlag jederzeit durch Wechseldiskontierung
über eine Summe verfügen kann, die dem vollen Betrag des Guthabens ent¬
spricht. Es entsteht dann für sie nur eine Zinsausgabe, aber ihre Aktions¬
und Zahlungsfähigkeit wird nicht im mindesten tangiert.

Eines freilich ist richtig: die Stellung einer zinslosen Zwangsreserve legt
den Banken ein materielles Opfer auf und zwar ein um so größeres, als die not¬
wendig werdende Inanspruchnahme von Diskontkredit die Zinseinbuße vermehrt.

Die Höhe dieses Zinsverlustes darf auch nicht als gering veranschlagt werden.
Sie richtet sich zunächst natürlich nach der Höhe der Zwangsreserve. Hält sich
diese aber in mäßigem Umfang, so genügt schon eine minimale Herabsetzung
des Zinsfußes für Einlagen, um diesen Verlust zu decken. Geht man von einem
Zinsfuß von 3 Prozent aus, so würden 10 Prozent Reserve eine Reduktion
von 0,30, 5 Prozent eine solche von nur 0,15 Prozent auf den Einlagezinsfuß
notwendig machen, um für die Bank den 8tatu8 quo ante wieder herzustellen.
Sie kann also das ihr auferlegte Opfer durch eine minimale Verkürzung der
Einleger im Zinsenbezug wettmachen; sie hat natürlich daneben auch noch den
anderen Ausweg, ihre Schuldner durch eine Erhöhung der Debetzinsen heran¬
zuziehen. Gleichviel nun aber, ob sie einen dieser Wege einschlägt oder ob sie
vorzieht, den Verlust selbst zu tragen (wobei daran zu erinnern ist, daß sie ja
auch jetzt bei der üblichen Gelddisposition erhebliche Zinsverluste mit in Kauf
nehmen muß), so sind die Opfer, welche den am Geldverkehr Beteiligten auf¬
erlegt werden, so minimale, daß sie gegen den gewaltigen Vorteil einer besseren
Organisation unseres Zahlungswesens und einer Stärkung der Reichsbank nicht
ins Gewicht fallen. Man darf doch auch eines nicht vergessen: ein großer Teil
dieser Einlagegelder, nämlich die wirklichen Depositen, sind ihrer Natur nach
Kassenbestände, d. h. nicht bestimmt, Zinsen zu tragen. Wenn nun durch eine
Ausbildung der bankmäßigen Organisation eine nutzbare Verwendung dieser
Gelder möglich gemacht wird, so dürfen sich doch auf der einen Seite weder die
Einleger darüber beklagen, daß der Zinsfuß, den sie für diese Gelder erhalten,
ein niedriger ist, noch die Banken darüber, daß es ihnen verwehrt wird, dieselben
bis zum letzten Pfennig verzinslich anzulegen. In England werden Zinsen
auf Depositen überhaupt nicht vergütet; der Vorteil, den der Einleger
durch die Kasseführung der Bank hat, die damit verbundene Sicherheit und
Bequemlichkeit wird für ein ausreichendes Äquivalent betrachtet. So sollte auch
bei uns, unbeschadet der im übrigen abweichenden Verhältnisse, es den Einlegern
sowohl als den Banken dauernd gegenwärtig sein, daß diese Gelder ihrer Natur


Reichsbank und Geldumlauf

daß es den Banken freistehen könnte, nach Belieben darauf zurückzugreifen. Sie
ist vielmehr in erster Linie eine Barreserve für die Reichsbank, bestimmt, dieser
eine erweiterte Notenausgabe zu ermöglichen. Über dieses Zwangsguthaben ist
ebensowenig eine Verfügung möglich, als über das gegenwärtig von der Reichs¬
bank vorgeschriebene Mindestguthaben auf Girokonto. Eine Beschränkung in der
Verfügung über eigene Mittel zum Nachteil der hinterlegenden Bank tritt aber
nicht ein, wenn sie nach unserem Vorschlag jederzeit durch Wechseldiskontierung
über eine Summe verfügen kann, die dem vollen Betrag des Guthabens ent¬
spricht. Es entsteht dann für sie nur eine Zinsausgabe, aber ihre Aktions¬
und Zahlungsfähigkeit wird nicht im mindesten tangiert.

Eines freilich ist richtig: die Stellung einer zinslosen Zwangsreserve legt
den Banken ein materielles Opfer auf und zwar ein um so größeres, als die not¬
wendig werdende Inanspruchnahme von Diskontkredit die Zinseinbuße vermehrt.

Die Höhe dieses Zinsverlustes darf auch nicht als gering veranschlagt werden.
Sie richtet sich zunächst natürlich nach der Höhe der Zwangsreserve. Hält sich
diese aber in mäßigem Umfang, so genügt schon eine minimale Herabsetzung
des Zinsfußes für Einlagen, um diesen Verlust zu decken. Geht man von einem
Zinsfuß von 3 Prozent aus, so würden 10 Prozent Reserve eine Reduktion
von 0,30, 5 Prozent eine solche von nur 0,15 Prozent auf den Einlagezinsfuß
notwendig machen, um für die Bank den 8tatu8 quo ante wieder herzustellen.
Sie kann also das ihr auferlegte Opfer durch eine minimale Verkürzung der
Einleger im Zinsenbezug wettmachen; sie hat natürlich daneben auch noch den
anderen Ausweg, ihre Schuldner durch eine Erhöhung der Debetzinsen heran¬
zuziehen. Gleichviel nun aber, ob sie einen dieser Wege einschlägt oder ob sie
vorzieht, den Verlust selbst zu tragen (wobei daran zu erinnern ist, daß sie ja
auch jetzt bei der üblichen Gelddisposition erhebliche Zinsverluste mit in Kauf
nehmen muß), so sind die Opfer, welche den am Geldverkehr Beteiligten auf¬
erlegt werden, so minimale, daß sie gegen den gewaltigen Vorteil einer besseren
Organisation unseres Zahlungswesens und einer Stärkung der Reichsbank nicht
ins Gewicht fallen. Man darf doch auch eines nicht vergessen: ein großer Teil
dieser Einlagegelder, nämlich die wirklichen Depositen, sind ihrer Natur nach
Kassenbestände, d. h. nicht bestimmt, Zinsen zu tragen. Wenn nun durch eine
Ausbildung der bankmäßigen Organisation eine nutzbare Verwendung dieser
Gelder möglich gemacht wird, so dürfen sich doch auf der einen Seite weder die
Einleger darüber beklagen, daß der Zinsfuß, den sie für diese Gelder erhalten,
ein niedriger ist, noch die Banken darüber, daß es ihnen verwehrt wird, dieselben
bis zum letzten Pfennig verzinslich anzulegen. In England werden Zinsen
auf Depositen überhaupt nicht vergütet; der Vorteil, den der Einleger
durch die Kasseführung der Bank hat, die damit verbundene Sicherheit und
Bequemlichkeit wird für ein ausreichendes Äquivalent betrachtet. So sollte auch
bei uns, unbeschadet der im übrigen abweichenden Verhältnisse, es den Einlegern
sowohl als den Banken dauernd gegenwärtig sein, daß diese Gelder ihrer Natur


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[0273] Reichsbank und Geldumlauf daß es den Banken freistehen könnte, nach Belieben darauf zurückzugreifen. Sie ist vielmehr in erster Linie eine Barreserve für die Reichsbank, bestimmt, dieser eine erweiterte Notenausgabe zu ermöglichen. Über dieses Zwangsguthaben ist ebensowenig eine Verfügung möglich, als über das gegenwärtig von der Reichs¬ bank vorgeschriebene Mindestguthaben auf Girokonto. Eine Beschränkung in der Verfügung über eigene Mittel zum Nachteil der hinterlegenden Bank tritt aber nicht ein, wenn sie nach unserem Vorschlag jederzeit durch Wechseldiskontierung über eine Summe verfügen kann, die dem vollen Betrag des Guthabens ent¬ spricht. Es entsteht dann für sie nur eine Zinsausgabe, aber ihre Aktions¬ und Zahlungsfähigkeit wird nicht im mindesten tangiert. Eines freilich ist richtig: die Stellung einer zinslosen Zwangsreserve legt den Banken ein materielles Opfer auf und zwar ein um so größeres, als die not¬ wendig werdende Inanspruchnahme von Diskontkredit die Zinseinbuße vermehrt. Die Höhe dieses Zinsverlustes darf auch nicht als gering veranschlagt werden. Sie richtet sich zunächst natürlich nach der Höhe der Zwangsreserve. Hält sich diese aber in mäßigem Umfang, so genügt schon eine minimale Herabsetzung des Zinsfußes für Einlagen, um diesen Verlust zu decken. Geht man von einem Zinsfuß von 3 Prozent aus, so würden 10 Prozent Reserve eine Reduktion von 0,30, 5 Prozent eine solche von nur 0,15 Prozent auf den Einlagezinsfuß notwendig machen, um für die Bank den 8tatu8 quo ante wieder herzustellen. Sie kann also das ihr auferlegte Opfer durch eine minimale Verkürzung der Einleger im Zinsenbezug wettmachen; sie hat natürlich daneben auch noch den anderen Ausweg, ihre Schuldner durch eine Erhöhung der Debetzinsen heran¬ zuziehen. Gleichviel nun aber, ob sie einen dieser Wege einschlägt oder ob sie vorzieht, den Verlust selbst zu tragen (wobei daran zu erinnern ist, daß sie ja auch jetzt bei der üblichen Gelddisposition erhebliche Zinsverluste mit in Kauf nehmen muß), so sind die Opfer, welche den am Geldverkehr Beteiligten auf¬ erlegt werden, so minimale, daß sie gegen den gewaltigen Vorteil einer besseren Organisation unseres Zahlungswesens und einer Stärkung der Reichsbank nicht ins Gewicht fallen. Man darf doch auch eines nicht vergessen: ein großer Teil dieser Einlagegelder, nämlich die wirklichen Depositen, sind ihrer Natur nach Kassenbestände, d. h. nicht bestimmt, Zinsen zu tragen. Wenn nun durch eine Ausbildung der bankmäßigen Organisation eine nutzbare Verwendung dieser Gelder möglich gemacht wird, so dürfen sich doch auf der einen Seite weder die Einleger darüber beklagen, daß der Zinsfuß, den sie für diese Gelder erhalten, ein niedriger ist, noch die Banken darüber, daß es ihnen verwehrt wird, dieselben bis zum letzten Pfennig verzinslich anzulegen. In England werden Zinsen auf Depositen überhaupt nicht vergütet; der Vorteil, den der Einleger durch die Kasseführung der Bank hat, die damit verbundene Sicherheit und Bequemlichkeit wird für ein ausreichendes Äquivalent betrachtet. So sollte auch bei uns, unbeschadet der im übrigen abweichenden Verhältnisse, es den Einlegern sowohl als den Banken dauernd gegenwärtig sein, daß diese Gelder ihrer Natur

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/273>, abgerufen am 23.07.2024.