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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.

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Staatsangehörigkeit

in nationaler Hinsicht auch ist, so wäre es doch verfehlt, sie als allein aus¬
schlaggebend behandeln zu wollen und andere reformbedürftige Bestimmungen
des Gesetzes zu übersehen.

An erster Stelle möchte ich auf eine Forderung hinweisen, die meines
Wissens zuerst von Prof. Laband (Straßburg) erhoben, jedoch in den beteiligten
Kreisen viel zu wenig erörtert worden ist. Wie bemerkt, gibt das Gesetz jedem
Deutschen die Möglichkeit, sich in einen anderen Einzelstaat "aufnehmen" zu
lassen. Ein Hesse kann die bayerische, ein Sachse die preußische Staatsangehörig¬
keit erwerben usf. Mit den: Erwerb der neuen Mitgliedschaft in einem Staate
wird jedoch keineswegs die alte Staatsangehörigkeit verloren. Es würde also
möglich sein, daß ein Deutscher die Staatsangehörigkeiten sämtlicher fünfund¬
zwanzig Einzelstaaten erwirbt. Wenn solche Fälle auch kaun: vorkommen werden,
so sind jedoch Fälle, in denen jemand drei, vier und mehr Staatsangehörig¬
keiten besitzt (oft ohne es zu wissen), keine Ausnahmen. Nach dem geltenden
Recht erwirbt z. B. ein Beamter, ohne daß es einer förmlichen Aufnahme bedarf,
in der Regel die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem er angestellt wird.
Die Bestallungsurkunde vertritt in solchen Fällen die Aufnahmeurkunde. Zur
Jllustrierung möchte ich folgenden Fall anführen: Ein bekannter akademischer
Lehrer, der von Haus aus Preuße war, wurde über Rostock und Jena an eine
Universität Süddeutschlands berufen. Da Rostock und Jena von mehreren
Staaten unterhalten werden und der Professor jeweils die Angehörigkeit in
allen "Unterhalterstaaten" erwarb, so ist er zurzeit der glückliche Besitzer von
acht Staatsangehörigkeiten. Allein damit hat es nicht sein Bewenden. Unser
Gesetz befolgt das Prinzip der Abstammung (jus 8ariAuini8): d. h. der Vater
vererbt seine Staatsangehörigkeit auf die Kinder. Die Kinder, Enkel usf. erben
also ohne weiteres die acht Staatsangehörigkeiten ihres Vaters, Großvaters usw.
Man vergegenwärtige sich, in wie viele Einzelstaaten sie auf ihrem Lebensweg,
sei es Beamte, sei es aus irgend einem anderen Anlaß noch verschlagen werden
mögen, und man wird sich fragen, ob diese Kumulation von Staatsangehörig¬
keiten nicht ein Farce ist, die mit einem Faschingsscherz große Ähnlichkeit besitzt.
Es soll auf die unter Umständen unangenehmen Konsequenzen dieses Verhält¬
nisses nicht näher eingegangen werden. Nur eins sei berührt. Will ein
Deutscher, der mehreren Staaten angehörig ist, seine deutsche Neichsangehörig-
keit aufgeben, so muß er sich aus allen Staaten entlassen lassen, denen er
angehört. Das wird den meisten Deutschen völlig unbekannt sein. Ja, man
darf weiter gehen und sagen, die meisten Deutschen wissen gar nicht, welche und
wie viele Staatsangehörigkeiten sie besitzen. Sie werden sich als Angehörige des
Staates ansehen, in dem sie sich seit Jahren befinden, in den: sie vielleicht sogar
geboren wurden und den sie nie verlassen haben. Das kann ein großer Irrtum
sein. Der Wohnsitz ist für den Erwerb der Staatsangehörigkeit völlig unma߬
geblich, von Einfluß auf sie sind nur die familienrechtlichen Verhältnisse der
Abstammung, der Verheiratung, der Legitimation, ferner die Aufnahme und


Grenzboten IV 1911 28
Staatsangehörigkeit

in nationaler Hinsicht auch ist, so wäre es doch verfehlt, sie als allein aus¬
schlaggebend behandeln zu wollen und andere reformbedürftige Bestimmungen
des Gesetzes zu übersehen.

An erster Stelle möchte ich auf eine Forderung hinweisen, die meines
Wissens zuerst von Prof. Laband (Straßburg) erhoben, jedoch in den beteiligten
Kreisen viel zu wenig erörtert worden ist. Wie bemerkt, gibt das Gesetz jedem
Deutschen die Möglichkeit, sich in einen anderen Einzelstaat „aufnehmen" zu
lassen. Ein Hesse kann die bayerische, ein Sachse die preußische Staatsangehörig¬
keit erwerben usf. Mit den: Erwerb der neuen Mitgliedschaft in einem Staate
wird jedoch keineswegs die alte Staatsangehörigkeit verloren. Es würde also
möglich sein, daß ein Deutscher die Staatsangehörigkeiten sämtlicher fünfund¬
zwanzig Einzelstaaten erwirbt. Wenn solche Fälle auch kaun: vorkommen werden,
so sind jedoch Fälle, in denen jemand drei, vier und mehr Staatsangehörig¬
keiten besitzt (oft ohne es zu wissen), keine Ausnahmen. Nach dem geltenden
Recht erwirbt z. B. ein Beamter, ohne daß es einer förmlichen Aufnahme bedarf,
in der Regel die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem er angestellt wird.
Die Bestallungsurkunde vertritt in solchen Fällen die Aufnahmeurkunde. Zur
Jllustrierung möchte ich folgenden Fall anführen: Ein bekannter akademischer
Lehrer, der von Haus aus Preuße war, wurde über Rostock und Jena an eine
Universität Süddeutschlands berufen. Da Rostock und Jena von mehreren
Staaten unterhalten werden und der Professor jeweils die Angehörigkeit in
allen „Unterhalterstaaten" erwarb, so ist er zurzeit der glückliche Besitzer von
acht Staatsangehörigkeiten. Allein damit hat es nicht sein Bewenden. Unser
Gesetz befolgt das Prinzip der Abstammung (jus 8ariAuini8): d. h. der Vater
vererbt seine Staatsangehörigkeit auf die Kinder. Die Kinder, Enkel usf. erben
also ohne weiteres die acht Staatsangehörigkeiten ihres Vaters, Großvaters usw.
Man vergegenwärtige sich, in wie viele Einzelstaaten sie auf ihrem Lebensweg,
sei es Beamte, sei es aus irgend einem anderen Anlaß noch verschlagen werden
mögen, und man wird sich fragen, ob diese Kumulation von Staatsangehörig¬
keiten nicht ein Farce ist, die mit einem Faschingsscherz große Ähnlichkeit besitzt.
Es soll auf die unter Umständen unangenehmen Konsequenzen dieses Verhält¬
nisses nicht näher eingegangen werden. Nur eins sei berührt. Will ein
Deutscher, der mehreren Staaten angehörig ist, seine deutsche Neichsangehörig-
keit aufgeben, so muß er sich aus allen Staaten entlassen lassen, denen er
angehört. Das wird den meisten Deutschen völlig unbekannt sein. Ja, man
darf weiter gehen und sagen, die meisten Deutschen wissen gar nicht, welche und
wie viele Staatsangehörigkeiten sie besitzen. Sie werden sich als Angehörige des
Staates ansehen, in dem sie sich seit Jahren befinden, in den: sie vielleicht sogar
geboren wurden und den sie nie verlassen haben. Das kann ein großer Irrtum
sein. Der Wohnsitz ist für den Erwerb der Staatsangehörigkeit völlig unma߬
geblich, von Einfluß auf sie sind nur die familienrechtlichen Verhältnisse der
Abstammung, der Verheiratung, der Legitimation, ferner die Aufnahme und


Grenzboten IV 1911 28
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[0229] Staatsangehörigkeit in nationaler Hinsicht auch ist, so wäre es doch verfehlt, sie als allein aus¬ schlaggebend behandeln zu wollen und andere reformbedürftige Bestimmungen des Gesetzes zu übersehen. An erster Stelle möchte ich auf eine Forderung hinweisen, die meines Wissens zuerst von Prof. Laband (Straßburg) erhoben, jedoch in den beteiligten Kreisen viel zu wenig erörtert worden ist. Wie bemerkt, gibt das Gesetz jedem Deutschen die Möglichkeit, sich in einen anderen Einzelstaat „aufnehmen" zu lassen. Ein Hesse kann die bayerische, ein Sachse die preußische Staatsangehörig¬ keit erwerben usf. Mit den: Erwerb der neuen Mitgliedschaft in einem Staate wird jedoch keineswegs die alte Staatsangehörigkeit verloren. Es würde also möglich sein, daß ein Deutscher die Staatsangehörigkeiten sämtlicher fünfund¬ zwanzig Einzelstaaten erwirbt. Wenn solche Fälle auch kaun: vorkommen werden, so sind jedoch Fälle, in denen jemand drei, vier und mehr Staatsangehörig¬ keiten besitzt (oft ohne es zu wissen), keine Ausnahmen. Nach dem geltenden Recht erwirbt z. B. ein Beamter, ohne daß es einer förmlichen Aufnahme bedarf, in der Regel die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem er angestellt wird. Die Bestallungsurkunde vertritt in solchen Fällen die Aufnahmeurkunde. Zur Jllustrierung möchte ich folgenden Fall anführen: Ein bekannter akademischer Lehrer, der von Haus aus Preuße war, wurde über Rostock und Jena an eine Universität Süddeutschlands berufen. Da Rostock und Jena von mehreren Staaten unterhalten werden und der Professor jeweils die Angehörigkeit in allen „Unterhalterstaaten" erwarb, so ist er zurzeit der glückliche Besitzer von acht Staatsangehörigkeiten. Allein damit hat es nicht sein Bewenden. Unser Gesetz befolgt das Prinzip der Abstammung (jus 8ariAuini8): d. h. der Vater vererbt seine Staatsangehörigkeit auf die Kinder. Die Kinder, Enkel usf. erben also ohne weiteres die acht Staatsangehörigkeiten ihres Vaters, Großvaters usw. Man vergegenwärtige sich, in wie viele Einzelstaaten sie auf ihrem Lebensweg, sei es Beamte, sei es aus irgend einem anderen Anlaß noch verschlagen werden mögen, und man wird sich fragen, ob diese Kumulation von Staatsangehörig¬ keiten nicht ein Farce ist, die mit einem Faschingsscherz große Ähnlichkeit besitzt. Es soll auf die unter Umständen unangenehmen Konsequenzen dieses Verhält¬ nisses nicht näher eingegangen werden. Nur eins sei berührt. Will ein Deutscher, der mehreren Staaten angehörig ist, seine deutsche Neichsangehörig- keit aufgeben, so muß er sich aus allen Staaten entlassen lassen, denen er angehört. Das wird den meisten Deutschen völlig unbekannt sein. Ja, man darf weiter gehen und sagen, die meisten Deutschen wissen gar nicht, welche und wie viele Staatsangehörigkeiten sie besitzen. Sie werden sich als Angehörige des Staates ansehen, in dem sie sich seit Jahren befinden, in den: sie vielleicht sogar geboren wurden und den sie nie verlassen haben. Das kann ein großer Irrtum sein. Der Wohnsitz ist für den Erwerb der Staatsangehörigkeit völlig unma߬ geblich, von Einfluß auf sie sind nur die familienrechtlichen Verhältnisse der Abstammung, der Verheiratung, der Legitimation, ferner die Aufnahme und Grenzboten IV 1911 28

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/229>, abgerufen am 23.07.2024.