Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Drittes Vierteljahr.Kinbanddecken für die Krenzboten Wahlrecht und Wahlpflicht der NichtWähler von s, vom Werth O^M^,ier frühere Minister Herrfurth behauptete bereits 1896 in den Bei Nutzbarmachung des heimgefallenen Wahlrechts der nicht abstimmenden Grenzboten III 1911 7
Kinbanddecken für die Krenzboten Wahlrecht und Wahlpflicht der NichtWähler von s, vom Werth O^M^,ier frühere Minister Herrfurth behauptete bereits 1896 in den Bei Nutzbarmachung des heimgefallenen Wahlrechts der nicht abstimmenden Grenzboten III 1911 7
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0061" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/319010"/> <figure facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341893_318948/figures/grenzboten_341893_318948_319010_000.jpg"/><lb/> </div> <div> <floatingText> <body> <div type="advertisement"> <p> Kinbanddecken für die Krenzboten<lb/> Ausgabe ^: Halbfranz. Dunkelgrüner Lederrücken und<lb/> Ecken, gekörnter Bezug, Schrift in Goldpressung. M. 1.75.<lb/> Ausgabe K: Leinen. Dunkelgrünes Rohleinen, Pressung in<lb/> Schwarz mit Gold. M. 1.—.<lb/> Vielfach geäußerten Wünschen aus unserm Leserkreise entsprechend haben<lb/> wir uns entschlossen, eine Original-Einbanddecke für die Grenzboten in<lb/> geschmackvoller, solider Ausführung herstellen zu lassen. Für jeden<lb/> Jahrgang sind vier Decken erforderlich. Die Decken für 1910 sind sofort<lb/> komplett lieferbar, für 1911 und die folgenden Jahrgänge jemalig am<lb/> Schlüsse des betr. Vierteljahrs. Gegen einen entsprechenden Aufschlag<lb/> sind wir bereit, einzelne Decken mit den Jahres- und Bandzahlen älterer<lb/> Jahrgänge zu versehen.<lb/> Ein Prospekt mit Abbildungen der beiden Ausgaben nebst Bestellschein<lb/> lag der Nummer 9 vom 1. März bei.<lb/> ^'Art.^s"'22al2Z M"lag der Ormzvotm, G. in. b. Ä.</p> </div> </body> </floatingText> </div> <div n="1"> <head> Wahlrecht und Wahlpflicht der NichtWähler<lb/><note type="byline"> von s, vom Werth</note></head><lb/> <p xml:id="ID_789"> O^M^,ier frühere Minister Herrfurth behauptete bereits 1896 in den<lb/> Um. 1 und 2 der Deutschen Juristenzeitung, die Wahlpraxis<lb/> in Deutschland entspreche nicht der Verfassung, da mehr als<lb/> ^ein Viertel der Wahlberechtigten ihre Stimme zurttckhalteu und<lb/> ^ dadurch das Wahlergebnis illusorisch machten. Herrfurth empfahl<lb/> als Korrektiv dieses Wahlrechtsfehlers die Wahlpflicht. Aber sein Ausführungs¬<lb/> vorschlag wurde zurückgewiesen, da hierdurch ebenfalls keine Abhilfe geschaffen<lb/> sei, weil jedem Wähler das Recht verbleibe, seinen leeren Stimmzettel abzugeben.<lb/> Demgegenüber empfahl Justizrat F. Karl-Saargemünd am 15. Februar 1903<lb/> im Tag unter der Überschrift: „Wahlbeteiligung und Wahlpflicht" einen andern<lb/> Weg, um ein richtiges Spiegelbild der öffentlichen Meinung durch die Wahlen<lb/> zu erhalten, das auch geeignet sei, die jetzige verfassungswidrige Wahlkreis¬<lb/> einteilung zu paralysieren. Karl glaubte eine Lösung des Wahlproblems im<lb/> Artikel 29 der Verfassung zu finden, wonach die Mitglieder des Reichstags die<lb/> Vertreter des ganzen Volkes sein sollen, also nicht die Vertreter von örtlich,<lb/> ständisch oder politisch abgegrenzten Kreisen! Es sei daher nur logisch, wenn<lb/> neben dem aktiven Wähler auch der inaktive Wahlberechtigte zur Geltung käme,<lb/> yui tacet, eonsentirs viäetur! Nach diesem Rechtsgrundsatz falle der dem<lb/> Wahlberechtigten verfassungsgemüß übertragene Teil der Regierungsgewalt zurück<lb/> an die Reichsregierung, als der Exekutive der Gesamtheit, falls der Wahl¬<lb/> berechtigte von seinem Mandat keinen Gebrauch machen wolle.</p><lb/> <p xml:id="ID_790" next="#ID_791"> Bei Nutzbarmachung des heimgefallenen Wahlrechts der nicht abstimmenden<lb/> Wahlberechtigten würde nach Karl die sachgemäße Erledigung der parlamen¬<lb/> tarischen und legislativen Geschäftsführung materiell und formell sehr gewinnen.<lb/> Ein beschlußunfähiges Hans würde kaum vorkomme», da jedermann am Platze<lb/> sein müßte, um gegenüber den Stimmen der Neichsregiernng seine Stimme zur</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten III 1911 7</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0061]
[Abbildung]
Kinbanddecken für die Krenzboten
Ausgabe ^: Halbfranz. Dunkelgrüner Lederrücken und
Ecken, gekörnter Bezug, Schrift in Goldpressung. M. 1.75.
Ausgabe K: Leinen. Dunkelgrünes Rohleinen, Pressung in
Schwarz mit Gold. M. 1.—.
Vielfach geäußerten Wünschen aus unserm Leserkreise entsprechend haben
wir uns entschlossen, eine Original-Einbanddecke für die Grenzboten in
geschmackvoller, solider Ausführung herstellen zu lassen. Für jeden
Jahrgang sind vier Decken erforderlich. Die Decken für 1910 sind sofort
komplett lieferbar, für 1911 und die folgenden Jahrgänge jemalig am
Schlüsse des betr. Vierteljahrs. Gegen einen entsprechenden Aufschlag
sind wir bereit, einzelne Decken mit den Jahres- und Bandzahlen älterer
Jahrgänge zu versehen.
Ein Prospekt mit Abbildungen der beiden Ausgaben nebst Bestellschein
lag der Nummer 9 vom 1. März bei.
^'Art.^s"'22al2Z M"lag der Ormzvotm, G. in. b. Ä.
Wahlrecht und Wahlpflicht der NichtWähler
von s, vom Werth
O^M^,ier frühere Minister Herrfurth behauptete bereits 1896 in den
Um. 1 und 2 der Deutschen Juristenzeitung, die Wahlpraxis
in Deutschland entspreche nicht der Verfassung, da mehr als
^ein Viertel der Wahlberechtigten ihre Stimme zurttckhalteu und
^ dadurch das Wahlergebnis illusorisch machten. Herrfurth empfahl
als Korrektiv dieses Wahlrechtsfehlers die Wahlpflicht. Aber sein Ausführungs¬
vorschlag wurde zurückgewiesen, da hierdurch ebenfalls keine Abhilfe geschaffen
sei, weil jedem Wähler das Recht verbleibe, seinen leeren Stimmzettel abzugeben.
Demgegenüber empfahl Justizrat F. Karl-Saargemünd am 15. Februar 1903
im Tag unter der Überschrift: „Wahlbeteiligung und Wahlpflicht" einen andern
Weg, um ein richtiges Spiegelbild der öffentlichen Meinung durch die Wahlen
zu erhalten, das auch geeignet sei, die jetzige verfassungswidrige Wahlkreis¬
einteilung zu paralysieren. Karl glaubte eine Lösung des Wahlproblems im
Artikel 29 der Verfassung zu finden, wonach die Mitglieder des Reichstags die
Vertreter des ganzen Volkes sein sollen, also nicht die Vertreter von örtlich,
ständisch oder politisch abgegrenzten Kreisen! Es sei daher nur logisch, wenn
neben dem aktiven Wähler auch der inaktive Wahlberechtigte zur Geltung käme,
yui tacet, eonsentirs viäetur! Nach diesem Rechtsgrundsatz falle der dem
Wahlberechtigten verfassungsgemüß übertragene Teil der Regierungsgewalt zurück
an die Reichsregierung, als der Exekutive der Gesamtheit, falls der Wahl¬
berechtigte von seinem Mandat keinen Gebrauch machen wolle.
Bei Nutzbarmachung des heimgefallenen Wahlrechts der nicht abstimmenden
Wahlberechtigten würde nach Karl die sachgemäße Erledigung der parlamen¬
tarischen und legislativen Geschäftsführung materiell und formell sehr gewinnen.
Ein beschlußunfähiges Hans würde kaum vorkomme», da jedermann am Platze
sein müßte, um gegenüber den Stimmen der Neichsregiernng seine Stimme zur
Grenzboten III 1911 7
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