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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Zweites Vierteljahr.

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Beleidigung durch die Presse

mäßigen Wucher absieht, der mit 15 000 Mark bedroht ist, selbst bei den schwersten
Delikten nur 6000 Mark (z. B. bei Versicherungsbetrug. Rückfallbetrug, gewinn-
süchtiger Urkundenfälschung, Kuppelei usw.). Anderen -- und zwar sehr gefähr¬
lichen -- Preßdelikten, wie Staatsverleumdung, Aufforderung zum Ungehorsam
gegen Gesetze oder erfolglose Aufforderung zur Begehung strafbarer Handlungen,
Aufreizung zum Klassenkampf, ihnen allen droht wahlweise neben Gefängnis bis
zu zwei Jahren (so auch die üble Nachrede) nur eine Geldstrafe bis zu 600 Mark.
Die Preßbeleidigung aber ist doch wahrlich nicht sechzehnfach verwerflicher als
jene und zehnfach verwerflicher als die nichtöffentliche üble Nachrede. Weshalb
also ein so Vielfaches der Höchststrafen jener Delikte? Mit derart argen Schönheits¬
pflästerchen sollte man auch die alternden Wangen unseres Gesetzbuchs nicht ver¬
unzieren. Das hat es nicht verdient. Im Höchstmaße wäre danach eine Erhöhung
der Geldstrafe auf 6000 Mark, besser vielleicht nur auf 3000 Mark am Platze.

Vor allem aber ist abzulehnen eine kumulative Auferlegung von Freiheits¬
und Geldstrafe. Trotz der Revolverpresse kann ich mich nicht davon überzeugen
lassen, daß der Ruf nach Erhöhung des Strafschutzes gegen Preßbeleidigung
zurzeit berechtigt wäre, so berechtigt wenigstens, daß sich so kurz vor der allgemeinen
Strafrechtsreform der Erlaß eines solchen "Notgesetzes" empfehlen würde. Zwei
Jahre Gefängnis für eine Preßbeleidigung sind schon immer noch eine Strafe,
die auch im schlimmsten Falle sich noch sehen lassen kann. Auch der Vorentwurf
zu einem neuen deutschen Strafgesetzbuch beläßt es bei der alternativen Androhung,
wenngleich er im übrigen das Höchstmaß der beiden Strafarten hinaussetzt.
Dabei aber beseitigt er überhaupt hinsichtlich des Strafmaßes die Qualifikation
der Preßbeleidigung als besonders schweren Deliktes. Und in der Tat: Wenn
als Hauptgrund für eine Verschärfung der Beleidigungsstrafe angeführt wird
die Erwartung, daß sie helfen werde, den Zweikampf einzuschränken, so ist nicht
einzusehen, inwiefern dies mehr zutreffen solle für eine Preß- als für eine nicht¬
öffentliche Beleidigung. Im Gegenteil: In den fraglichen Kreisen pflegt man
gerade diese lieber in der Stille mit eigenem als mit dem Schwerte der Justiz
zu ahnden, während man bei Preßbeleidigungen mit Rücksicht auf seinen Ruf
doch meist der Ehrenrettung durch den Richter den Vorzug gibt, es sei denn,
daß man eine öffentliche Verhandlung Grund hat zu scheuen. In solchem Falle
behält der Revolver seine Beliebtheit. Dann muß er den Mangel an "treffenden"
Argumenten ersetzen.

Dem aber soll nun auch gesteuert werden. "Es ist eine allgemeine Klage,"
sagt die Begründung mit Recht, "daß der Beleidigte, während er Genugtuung
für eine ihm angetane Kränkung sucht, in demi Strafverfahren häufig neuen
Unbilden ausgesetzt ist, unter Umständen seine geheimen Privat- und Familien-
Verhältnisse der Öffentlichkeit preisgegeben sieht. -- Das Eindringen in diese
Verhältnisse und ihre Erörterung in einer gerichtlichen Verhandlung führen,
selbst bei einem für den Beleidigten günstigen Ausgang des Prozesses, unter
Umständen zu einer empfindlichen Schädigung seines Ansehens und zu einer


Beleidigung durch die Presse

mäßigen Wucher absieht, der mit 15 000 Mark bedroht ist, selbst bei den schwersten
Delikten nur 6000 Mark (z. B. bei Versicherungsbetrug. Rückfallbetrug, gewinn-
süchtiger Urkundenfälschung, Kuppelei usw.). Anderen — und zwar sehr gefähr¬
lichen — Preßdelikten, wie Staatsverleumdung, Aufforderung zum Ungehorsam
gegen Gesetze oder erfolglose Aufforderung zur Begehung strafbarer Handlungen,
Aufreizung zum Klassenkampf, ihnen allen droht wahlweise neben Gefängnis bis
zu zwei Jahren (so auch die üble Nachrede) nur eine Geldstrafe bis zu 600 Mark.
Die Preßbeleidigung aber ist doch wahrlich nicht sechzehnfach verwerflicher als
jene und zehnfach verwerflicher als die nichtöffentliche üble Nachrede. Weshalb
also ein so Vielfaches der Höchststrafen jener Delikte? Mit derart argen Schönheits¬
pflästerchen sollte man auch die alternden Wangen unseres Gesetzbuchs nicht ver¬
unzieren. Das hat es nicht verdient. Im Höchstmaße wäre danach eine Erhöhung
der Geldstrafe auf 6000 Mark, besser vielleicht nur auf 3000 Mark am Platze.

Vor allem aber ist abzulehnen eine kumulative Auferlegung von Freiheits¬
und Geldstrafe. Trotz der Revolverpresse kann ich mich nicht davon überzeugen
lassen, daß der Ruf nach Erhöhung des Strafschutzes gegen Preßbeleidigung
zurzeit berechtigt wäre, so berechtigt wenigstens, daß sich so kurz vor der allgemeinen
Strafrechtsreform der Erlaß eines solchen „Notgesetzes" empfehlen würde. Zwei
Jahre Gefängnis für eine Preßbeleidigung sind schon immer noch eine Strafe,
die auch im schlimmsten Falle sich noch sehen lassen kann. Auch der Vorentwurf
zu einem neuen deutschen Strafgesetzbuch beläßt es bei der alternativen Androhung,
wenngleich er im übrigen das Höchstmaß der beiden Strafarten hinaussetzt.
Dabei aber beseitigt er überhaupt hinsichtlich des Strafmaßes die Qualifikation
der Preßbeleidigung als besonders schweren Deliktes. Und in der Tat: Wenn
als Hauptgrund für eine Verschärfung der Beleidigungsstrafe angeführt wird
die Erwartung, daß sie helfen werde, den Zweikampf einzuschränken, so ist nicht
einzusehen, inwiefern dies mehr zutreffen solle für eine Preß- als für eine nicht¬
öffentliche Beleidigung. Im Gegenteil: In den fraglichen Kreisen pflegt man
gerade diese lieber in der Stille mit eigenem als mit dem Schwerte der Justiz
zu ahnden, während man bei Preßbeleidigungen mit Rücksicht auf seinen Ruf
doch meist der Ehrenrettung durch den Richter den Vorzug gibt, es sei denn,
daß man eine öffentliche Verhandlung Grund hat zu scheuen. In solchem Falle
behält der Revolver seine Beliebtheit. Dann muß er den Mangel an „treffenden"
Argumenten ersetzen.

Dem aber soll nun auch gesteuert werden. „Es ist eine allgemeine Klage,"
sagt die Begründung mit Recht, „daß der Beleidigte, während er Genugtuung
für eine ihm angetane Kränkung sucht, in demi Strafverfahren häufig neuen
Unbilden ausgesetzt ist, unter Umständen seine geheimen Privat- und Familien-
Verhältnisse der Öffentlichkeit preisgegeben sieht. — Das Eindringen in diese
Verhältnisse und ihre Erörterung in einer gerichtlichen Verhandlung führen,
selbst bei einem für den Beleidigten günstigen Ausgang des Prozesses, unter
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_318282/319>, abgerufen am 25.08.2024.