Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.Grundfragen der Privatangestelltenversicherung Wenn die Begründung des Gesetzentwurfs zur Ablehnung der Versicherung Bei Beurteilung der angeführten Zahlen ist aber wohl zu beachten, daß Im Alter von 21 Jahren würde die Invalidenrente 682 Mark, im 24. Lebensjahre...........921 " im 30. Lebensjahre . . .........1149 " im 41. Lebensjahre........... 1264 " und vom 50. Lebensjahre ab........ 1325 " betragen. Auch die vom fünfundsechzigsten Lebensjahre ab zu zahlende Altersrente Die Hauptaufgabe aber ist, die Versicherung so zu gestalten, daß der Ver¬ Grundfragen der Privatangestelltenversicherung Wenn die Begründung des Gesetzentwurfs zur Ablehnung der Versicherung Bei Beurteilung der angeführten Zahlen ist aber wohl zu beachten, daß Im Alter von 21 Jahren würde die Invalidenrente 682 Mark, im 24. Lebensjahre...........921 „ im 30. Lebensjahre . . .........1149 „ im 41. Lebensjahre........... 1264 „ und vom 50. Lebensjahre ab........ 1325 „ betragen. Auch die vom fünfundsechzigsten Lebensjahre ab zu zahlende Altersrente Die Hauptaufgabe aber ist, die Versicherung so zu gestalten, daß der Ver¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0534" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/318147"/> <fw type="header" place="top"> Grundfragen der Privatangestelltenversicherung</fw><lb/> <p xml:id="ID_2381"> Wenn die Begründung des Gesetzentwurfs zur Ablehnung der Versicherung<lb/> von Kapitalbeträgen gelangt, weil sich bei Kapitalversicherungen keine genügende<lb/> Vorsorge gegen zweckwidrige Verwendung des Kapitals treffen läßt, so wird<lb/> dabei übersehen, daß schon durch die Zugehörigkeit der meisten Angestellten zur<lb/> Invalidenversicherung für das Existenzminimum Vorsorge getroffen wird. Kapital¬<lb/> zahlungen im Jnvaliditätsfall wären vielleicht bedenklich. Kapitalzahlungen bei<lb/> Erleben des sechzigsten oder fünfundsechzigsten Lebensjahres sind aber kaum zu bean¬<lb/> standen, da in demAlter wohl jedemAngestellten die nötige Einsicht zugetraut werden<lb/> kann, daß er sein Geld nicht vergeudet. Insoweit Kapitalzahlungen beim Tode<lb/> des Versicherten zugunsten von unmündigen Kindern zu leisten sind, ist es Sache<lb/> des Vormundschaftsgerichts, für eine zweckmäßige Verwendung Vorsorge zu<lb/> treffen. Daß es im Einzelfall vorkommen kann, daß Witwen die Kapitalien<lb/> nicht zweckmäßig benutzen, kann zugegeben werden; daß es so häufig vorkommen<lb/> sollte, daß man Bedenken gegen die ganze Kapitalzahlung daraus herleiten<lb/> müßte, ist sicher nicht richtig. Gerade die deutsche Frau hält das Geld sehr<lb/> gut zusammen. Jedenfalls ist es aber besser, man gibt der Witwe ein kleines<lb/> Kapital, damit sie sich einen neuen Erwerb (Geschäft, Pension usw.) begründen<lb/> kann, als man gibt ihr Renten, die kaum ausreichen für das Nötigste und sie<lb/> auf die unterste Stufe des Lebens hinabdrücken.</p><lb/> <p xml:id="ID_2382"> Bei Beurteilung der angeführten Zahlen ist aber wohl zu beachten, daß<lb/> bei der Privatbeamtenversicherung nach dem jetzigen Entwurf der Verheiratete<lb/> begünstigt ist auf Kosten des Unverheirateten, was natürlich bei der privaten<lb/> Versicherung nicht der Fall ist. Der Unverheiratete würde selbstverständlich bei<lb/> der privaten Versicherung mit denselben Beiträgen bei weitem höhere Renten<lb/> versichern können als bei der Privatbeamtenversicherung.</p><lb/> <list> <item> Im Alter von 21 Jahren würde die Invalidenrente 682 Mark,</item> <item> im 24. Lebensjahre...........921 „</item> <item> im 30. Lebensjahre . . .........1149 „</item> <item> im 41. Lebensjahre........... 1264 „</item> <item> und vom 50. Lebensjahre ab........ 1325 „</item> </list><lb/> <p xml:id="ID_2383"> betragen. Auch die vom fünfundsechzigsten Lebensjahre ab zu zahlende Altersrente<lb/> würde 1325 Mark betragen können. Die Invalidenrente würde also noch im Alter<lb/> von dreiunddreißig Jahren das Vierfache derjenigen der Privatbeamtenversicherung,<lb/> im funfzigsten Lebensjahre noch das Doppelte derselben betragen. Würde man<lb/> geringere Invalidenrenten annehmen, so käme man selbstverständlich zu höheren<lb/> Altersrenten.</p><lb/> <p xml:id="ID_2384" next="#ID_2385"> Die Hauptaufgabe aber ist, die Versicherung so zu gestalten, daß der Ver¬<lb/> sicherte die Überzeugung gewinnt, daß der Beitrag seines Arbeitgebers auch<lb/> wirklich ihm, nicht etwa anderen Versicherten zugute kommt. So wie die Privat¬<lb/> beamtenversicherung nach den: Entwürfe gestaltet werden soll, bleibt es jedem<lb/> Versicherten unbenommen, zu glauben, daß sein eigener Beitrag vollkommen<lb/> ausreicht, um die Kosten seiner Versicherung zu decken, insbesondere dann, wenn</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0534]
Grundfragen der Privatangestelltenversicherung
Wenn die Begründung des Gesetzentwurfs zur Ablehnung der Versicherung
von Kapitalbeträgen gelangt, weil sich bei Kapitalversicherungen keine genügende
Vorsorge gegen zweckwidrige Verwendung des Kapitals treffen läßt, so wird
dabei übersehen, daß schon durch die Zugehörigkeit der meisten Angestellten zur
Invalidenversicherung für das Existenzminimum Vorsorge getroffen wird. Kapital¬
zahlungen im Jnvaliditätsfall wären vielleicht bedenklich. Kapitalzahlungen bei
Erleben des sechzigsten oder fünfundsechzigsten Lebensjahres sind aber kaum zu bean¬
standen, da in demAlter wohl jedemAngestellten die nötige Einsicht zugetraut werden
kann, daß er sein Geld nicht vergeudet. Insoweit Kapitalzahlungen beim Tode
des Versicherten zugunsten von unmündigen Kindern zu leisten sind, ist es Sache
des Vormundschaftsgerichts, für eine zweckmäßige Verwendung Vorsorge zu
treffen. Daß es im Einzelfall vorkommen kann, daß Witwen die Kapitalien
nicht zweckmäßig benutzen, kann zugegeben werden; daß es so häufig vorkommen
sollte, daß man Bedenken gegen die ganze Kapitalzahlung daraus herleiten
müßte, ist sicher nicht richtig. Gerade die deutsche Frau hält das Geld sehr
gut zusammen. Jedenfalls ist es aber besser, man gibt der Witwe ein kleines
Kapital, damit sie sich einen neuen Erwerb (Geschäft, Pension usw.) begründen
kann, als man gibt ihr Renten, die kaum ausreichen für das Nötigste und sie
auf die unterste Stufe des Lebens hinabdrücken.
Bei Beurteilung der angeführten Zahlen ist aber wohl zu beachten, daß
bei der Privatbeamtenversicherung nach dem jetzigen Entwurf der Verheiratete
begünstigt ist auf Kosten des Unverheirateten, was natürlich bei der privaten
Versicherung nicht der Fall ist. Der Unverheiratete würde selbstverständlich bei
der privaten Versicherung mit denselben Beiträgen bei weitem höhere Renten
versichern können als bei der Privatbeamtenversicherung.
Im Alter von 21 Jahren würde die Invalidenrente 682 Mark,
im 24. Lebensjahre...........921 „
im 30. Lebensjahre . . .........1149 „
im 41. Lebensjahre........... 1264 „
und vom 50. Lebensjahre ab........ 1325 „
betragen. Auch die vom fünfundsechzigsten Lebensjahre ab zu zahlende Altersrente
würde 1325 Mark betragen können. Die Invalidenrente würde also noch im Alter
von dreiunddreißig Jahren das Vierfache derjenigen der Privatbeamtenversicherung,
im funfzigsten Lebensjahre noch das Doppelte derselben betragen. Würde man
geringere Invalidenrenten annehmen, so käme man selbstverständlich zu höheren
Altersrenten.
Die Hauptaufgabe aber ist, die Versicherung so zu gestalten, daß der Ver¬
sicherte die Überzeugung gewinnt, daß der Beitrag seines Arbeitgebers auch
wirklich ihm, nicht etwa anderen Versicherten zugute kommt. So wie die Privat¬
beamtenversicherung nach den: Entwürfe gestaltet werden soll, bleibt es jedem
Versicherten unbenommen, zu glauben, daß sein eigener Beitrag vollkommen
ausreicht, um die Kosten seiner Versicherung zu decken, insbesondere dann, wenn
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |