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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.

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Grundfragen der Privatangestelltenversicherung

höheren Ansprüchen genügt, sondern auch psychologisch den Versicherungsnehmer
in weit höherem Grade befriedigt. Für die Versorgung der Privatangestellten
ist bis jetzt in weitem Umfange die abgekürzte Todesfallversicherung mit Beitrags¬
befreiung im Jnvaliditätsfalle und Invalidenrente verwendet worden, und es
scheint nicht der geringste Zweifel, daß diese Versicherungsform in hohem Maße
geeignet ist, alle Interessen zu befriedigen. Mit denselben Beiträgen, welche für
die Privatbeamtenversicherung nach dem Gesetzentwurf zu zahlen sind, würde,
wenn die bis zur Fälligkeit der Versicherungssumme zu zahlende Invalidenrente
15 Prozent der Versicherungssumme beträgt und die letztere beim Tode, spätestens
bei Erleben des fünsundsechzigsten Lebensjahres gezahlt wird, schon für das
erwähnte Beispiel eines Handlungsgehilfen die Invalidenrente betragen:

im ersten Jahre (Älter 16) . . . 86 Mark.
3 Jahre lang (17 bis 19) . . . 170 "
I Jahr (20)....... 249 "
dann 3 Jahre lang (21 bis 23) . 345 "
6 Jahre (24 bis 29)..... 471 "
II Jahre (30 bis 40) ... . 605 "
9 Jahre (41 bis 49) . . . . . 689 "
und von da ab (50 bis 64) . . 742 "

sie wäre also bis zum Alter von zweiundfünfzig Jahren unvergleichlich höher
und erst von da ab etwas niedriger, wobei aber zu beachten wäre, daß in allen
Fällen mit Erleben des fünfundsechzigsten Lebensjahres die Invalidenrente aufhört
und dann das Versicherungskapital nebst den mit 3^ Prozent Zinseszinsen
angesammelten Dividenden zur Auszahlung gelangen würde. Die beim Tode
fällige Versicherungssumme würde entsprechend der Invalidenrente anwachsen und
sich durch die aus der Gewinnbeteiligung sich ergebende Dividenden mehr und
mehr erhöhen. Bei Erleben des fünfundsechzigsten Lebensjahres würden voraus¬
sichtlich 12167 Mark zu zahlen sein. Es ist kein Zweifel, daß durch eine der
artige Versicherung eine bei weitem bessere Versorgung sowohl für den Fall
vorzeitiger Invalidität, als auch des vorzeitigen Todes geschaffen wäre. Die
im Erlebensfalle zu zahlende Summe würde als einmalige Einzahlung
für eine Rente nicht ganz ausreichen, um für den Versicherten oder auch noch
für dessen Witwe dieselben Renten zu erhalten, wie sie die Privatbeamten¬
versicherung leisten würde. Wirtschaftlich würde sie trotzdem dasselbe leisten,
denn es ist klar, daß mit einem Kapital von über 12000 Mark der Privat¬
beamte viel freier und unabhängiger dastehen würde als mit einer Rente von
etwa 1100 Mark und nachher seine Witwe mit einer Rente von 440 Mark.
Würde, was sicherlich in vielen Fällen vorkommt, seine Frau vor ihm sterben,
so dürfte das Versicherungskapital dem Ruhegehalt auch bei Erleben des fünf-
nndsechzigsten Lebensjahres gleichwertig sein.

Würden statt derBeiträge der Gehaltsklassen des Entwurfs durchweg 8 Prozent
des Einkommens angenommen werden, so würden die Leistungen erheblich höher sein.


Grundfragen der Privatangestelltenversicherung

höheren Ansprüchen genügt, sondern auch psychologisch den Versicherungsnehmer
in weit höherem Grade befriedigt. Für die Versorgung der Privatangestellten
ist bis jetzt in weitem Umfange die abgekürzte Todesfallversicherung mit Beitrags¬
befreiung im Jnvaliditätsfalle und Invalidenrente verwendet worden, und es
scheint nicht der geringste Zweifel, daß diese Versicherungsform in hohem Maße
geeignet ist, alle Interessen zu befriedigen. Mit denselben Beiträgen, welche für
die Privatbeamtenversicherung nach dem Gesetzentwurf zu zahlen sind, würde,
wenn die bis zur Fälligkeit der Versicherungssumme zu zahlende Invalidenrente
15 Prozent der Versicherungssumme beträgt und die letztere beim Tode, spätestens
bei Erleben des fünsundsechzigsten Lebensjahres gezahlt wird, schon für das
erwähnte Beispiel eines Handlungsgehilfen die Invalidenrente betragen:

im ersten Jahre (Älter 16) . . . 86 Mark.
3 Jahre lang (17 bis 19) . . . 170 „
I Jahr (20)....... 249 „
dann 3 Jahre lang (21 bis 23) . 345 „
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II Jahre (30 bis 40) ... . 605 „
9 Jahre (41 bis 49) . . . . . 689 „
und von da ab (50 bis 64) . . 742 „

sie wäre also bis zum Alter von zweiundfünfzig Jahren unvergleichlich höher
und erst von da ab etwas niedriger, wobei aber zu beachten wäre, daß in allen
Fällen mit Erleben des fünfundsechzigsten Lebensjahres die Invalidenrente aufhört
und dann das Versicherungskapital nebst den mit 3^ Prozent Zinseszinsen
angesammelten Dividenden zur Auszahlung gelangen würde. Die beim Tode
fällige Versicherungssumme würde entsprechend der Invalidenrente anwachsen und
sich durch die aus der Gewinnbeteiligung sich ergebende Dividenden mehr und
mehr erhöhen. Bei Erleben des fünfundsechzigsten Lebensjahres würden voraus¬
sichtlich 12167 Mark zu zahlen sein. Es ist kein Zweifel, daß durch eine der
artige Versicherung eine bei weitem bessere Versorgung sowohl für den Fall
vorzeitiger Invalidität, als auch des vorzeitigen Todes geschaffen wäre. Die
im Erlebensfalle zu zahlende Summe würde als einmalige Einzahlung
für eine Rente nicht ganz ausreichen, um für den Versicherten oder auch noch
für dessen Witwe dieselben Renten zu erhalten, wie sie die Privatbeamten¬
versicherung leisten würde. Wirtschaftlich würde sie trotzdem dasselbe leisten,
denn es ist klar, daß mit einem Kapital von über 12000 Mark der Privat¬
beamte viel freier und unabhängiger dastehen würde als mit einer Rente von
etwa 1100 Mark und nachher seine Witwe mit einer Rente von 440 Mark.
Würde, was sicherlich in vielen Fällen vorkommt, seine Frau vor ihm sterben,
so dürfte das Versicherungskapital dem Ruhegehalt auch bei Erleben des fünf-
nndsechzigsten Lebensjahres gleichwertig sein.

Würden statt derBeiträge der Gehaltsklassen des Entwurfs durchweg 8 Prozent
des Einkommens angenommen werden, so würden die Leistungen erheblich höher sein.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612/533>, abgerufen am 24.07.2024.