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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.

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Rcichsspiegel

Der amerikanisch-kanadische Handelsvertrag bezweckt die leichtere Versorgung
des amerikanischen Marktes mit kanadischen Rohstoffen und des kanadischen mit
den Jndustrieerzeugnissen der Union. Es sollen also die durch die wirtschaftliche
Entwicklung in den beiden vertragschließenden Ländern gegebenen Unterschiede nach
Möglichkeit beseitigt werden. Das Streben nach einem solchen Ausgleich ist
ökonomisch erst berechtigt, wenn sich für jede Nation die Unmöglichkeit herausgestellt
hat, sich mit den bislang vom Auslande bezogenen Waren selbst zu versorgen.
Daß die Vereinigten Staaten und Kanada zu dieser Erkenntnis gekommen sind,
darf um so bestimmter angenommen werden, als sie ihrer Natur nach beide stark
autonom und imperialistisch sind. Durch den Abschluß eines Handelsvertrages in
dem oben gekennzeichneten Sinne legen beide Vertragschließende ihrer Entwicklung
zu selbständigen und unabhängigen Wirtschaftsgebieten zweifellos einen Hemmschuh
an und geben damit ein Ziel auf, das ihnen jahrzehntelang als das erstrebens¬
werteste erschienen ist. Als treibende Kraft kommt für die Amerikaner noch hinzu,
daß sie in den letzten Jahren jedes Mittel für heilig hielten, welches der Ausfuhr
förderlich sein konnte. Überall ist ein Vordringen des amerikanischen Kapitals
festzustellen und ein über den ganzen Erdball verzweigtes Spionagesystem zur
Auskundschaftung der Produktionsmethoden und Produktionskosten zeigt uns die
Absicht der Vereinigten Staaten, ihrer wirtschaftlichen Expansion aus jede nur
denkbare Weise zu dienen. Es zeigt der amerikanische Imperialismus sich mit
aller Deutlichkeit als die Gefahr, auf welche schon Bismarck Bucher gegenüber
hingewiesen hat und die heute als die "amerikanische" uns entgegentritt.

Anderseits liegen Umstände vor, welche zu der Annahme drängen, daß die
Vereinigten Staaten und auch in gewisser Beziehung Kanada zum Abschluß eines
Handelsvertrages auf Grundlage der Gegenseitigkeit gezwungen worden sind. Seit
dem Inkrafttreten des bereits vor mehreren Jahren zustande gekommenen, aber
nicht ratifizierten französisch-kanadischen Handelsvertrages am 1. Februar 1910 ist
die Union nicht mehr allein in ihrer Ausfuhr nach Kanada der englischen gegenüber
differenziert, sondern auch den französischen, österreichischen, schweizerischen und
anderen nichtbritischen Waren gegenüber, deren Staaten in Kanada das Meist¬
begünstigungsrecht genießen. Deutschland gehört bekanntlich nicht zu diesen Ländern,
und seine Waren werden trotz des Provisoriums nach den Sätzen des General¬
tarifs verzollt. Daß die Amerikaner diesen Zustand beseitigen mußten, war um
so dringlicher, als sie für ihre Jndustrieprodukte allmählich einen breiten Markt in
Kanada gefunden haben und ihre Ausfuhr nach dort die britische trotz des
bekannten Vorzugstarifs weit überholt. Kanada hat ebenso allen Grund, mit den
Vereinigten Staaten im wirtschaftlichen Frieden zu leben, da es dort nicht nur
den besten Absatz für die meisten seiner Rohstoffe findet, sondern auch wegen der
geringen Entfernung vielfach dort am billigsten kauft. Daß deshalb der Handels¬
vertrag in England nicht gerade freundlich begrüßt wird, ist selbstverständlich,
besonders da der Gedanke eines britischen Reichszollvereins immer mehr anAnhängern
gewinnt, der nicht nur einen engeren handelspolitischen Anschluß der Kolonien an das
Mutterland bezweckt, sondern auch der Einfuhr fremder Waren, namentlich deutschen
und amerikanischen Ursprungs, entgegentreten will. Es ist deshalb begreiflich, daß
die Nachricht über das Abkommen fast wie eine Sensation in Großbritannien
gewirkt hat.

Die Bedeutung des amerikanisch-kanadischen Handelsvertrages für Deutsch¬
land läßt sich in zweifacher Weise feststellen. Er wird günstige Folgen insofern
haben, als die Aussichten für das Zustandekommen eines deutsch-amerikanischen
und deutsch-kanadischen Abkommens berechtigter denn je zuvor sind. Durch den


Rcichsspiegel

Der amerikanisch-kanadische Handelsvertrag bezweckt die leichtere Versorgung
des amerikanischen Marktes mit kanadischen Rohstoffen und des kanadischen mit
den Jndustrieerzeugnissen der Union. Es sollen also die durch die wirtschaftliche
Entwicklung in den beiden vertragschließenden Ländern gegebenen Unterschiede nach
Möglichkeit beseitigt werden. Das Streben nach einem solchen Ausgleich ist
ökonomisch erst berechtigt, wenn sich für jede Nation die Unmöglichkeit herausgestellt
hat, sich mit den bislang vom Auslande bezogenen Waren selbst zu versorgen.
Daß die Vereinigten Staaten und Kanada zu dieser Erkenntnis gekommen sind,
darf um so bestimmter angenommen werden, als sie ihrer Natur nach beide stark
autonom und imperialistisch sind. Durch den Abschluß eines Handelsvertrages in
dem oben gekennzeichneten Sinne legen beide Vertragschließende ihrer Entwicklung
zu selbständigen und unabhängigen Wirtschaftsgebieten zweifellos einen Hemmschuh
an und geben damit ein Ziel auf, das ihnen jahrzehntelang als das erstrebens¬
werteste erschienen ist. Als treibende Kraft kommt für die Amerikaner noch hinzu,
daß sie in den letzten Jahren jedes Mittel für heilig hielten, welches der Ausfuhr
förderlich sein konnte. Überall ist ein Vordringen des amerikanischen Kapitals
festzustellen und ein über den ganzen Erdball verzweigtes Spionagesystem zur
Auskundschaftung der Produktionsmethoden und Produktionskosten zeigt uns die
Absicht der Vereinigten Staaten, ihrer wirtschaftlichen Expansion aus jede nur
denkbare Weise zu dienen. Es zeigt der amerikanische Imperialismus sich mit
aller Deutlichkeit als die Gefahr, auf welche schon Bismarck Bucher gegenüber
hingewiesen hat und die heute als die „amerikanische" uns entgegentritt.

Anderseits liegen Umstände vor, welche zu der Annahme drängen, daß die
Vereinigten Staaten und auch in gewisser Beziehung Kanada zum Abschluß eines
Handelsvertrages auf Grundlage der Gegenseitigkeit gezwungen worden sind. Seit
dem Inkrafttreten des bereits vor mehreren Jahren zustande gekommenen, aber
nicht ratifizierten französisch-kanadischen Handelsvertrages am 1. Februar 1910 ist
die Union nicht mehr allein in ihrer Ausfuhr nach Kanada der englischen gegenüber
differenziert, sondern auch den französischen, österreichischen, schweizerischen und
anderen nichtbritischen Waren gegenüber, deren Staaten in Kanada das Meist¬
begünstigungsrecht genießen. Deutschland gehört bekanntlich nicht zu diesen Ländern,
und seine Waren werden trotz des Provisoriums nach den Sätzen des General¬
tarifs verzollt. Daß die Amerikaner diesen Zustand beseitigen mußten, war um
so dringlicher, als sie für ihre Jndustrieprodukte allmählich einen breiten Markt in
Kanada gefunden haben und ihre Ausfuhr nach dort die britische trotz des
bekannten Vorzugstarifs weit überholt. Kanada hat ebenso allen Grund, mit den
Vereinigten Staaten im wirtschaftlichen Frieden zu leben, da es dort nicht nur
den besten Absatz für die meisten seiner Rohstoffe findet, sondern auch wegen der
geringen Entfernung vielfach dort am billigsten kauft. Daß deshalb der Handels¬
vertrag in England nicht gerade freundlich begrüßt wird, ist selbstverständlich,
besonders da der Gedanke eines britischen Reichszollvereins immer mehr anAnhängern
gewinnt, der nicht nur einen engeren handelspolitischen Anschluß der Kolonien an das
Mutterland bezweckt, sondern auch der Einfuhr fremder Waren, namentlich deutschen
und amerikanischen Ursprungs, entgegentreten will. Es ist deshalb begreiflich, daß
die Nachricht über das Abkommen fast wie eine Sensation in Großbritannien
gewirkt hat.

Die Bedeutung des amerikanisch-kanadischen Handelsvertrages für Deutsch¬
land läßt sich in zweifacher Weise feststellen. Er wird günstige Folgen insofern
haben, als die Aussichten für das Zustandekommen eines deutsch-amerikanischen
und deutsch-kanadischen Abkommens berechtigter denn je zuvor sind. Durch den


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[0362] Rcichsspiegel Der amerikanisch-kanadische Handelsvertrag bezweckt die leichtere Versorgung des amerikanischen Marktes mit kanadischen Rohstoffen und des kanadischen mit den Jndustrieerzeugnissen der Union. Es sollen also die durch die wirtschaftliche Entwicklung in den beiden vertragschließenden Ländern gegebenen Unterschiede nach Möglichkeit beseitigt werden. Das Streben nach einem solchen Ausgleich ist ökonomisch erst berechtigt, wenn sich für jede Nation die Unmöglichkeit herausgestellt hat, sich mit den bislang vom Auslande bezogenen Waren selbst zu versorgen. Daß die Vereinigten Staaten und Kanada zu dieser Erkenntnis gekommen sind, darf um so bestimmter angenommen werden, als sie ihrer Natur nach beide stark autonom und imperialistisch sind. Durch den Abschluß eines Handelsvertrages in dem oben gekennzeichneten Sinne legen beide Vertragschließende ihrer Entwicklung zu selbständigen und unabhängigen Wirtschaftsgebieten zweifellos einen Hemmschuh an und geben damit ein Ziel auf, das ihnen jahrzehntelang als das erstrebens¬ werteste erschienen ist. Als treibende Kraft kommt für die Amerikaner noch hinzu, daß sie in den letzten Jahren jedes Mittel für heilig hielten, welches der Ausfuhr förderlich sein konnte. Überall ist ein Vordringen des amerikanischen Kapitals festzustellen und ein über den ganzen Erdball verzweigtes Spionagesystem zur Auskundschaftung der Produktionsmethoden und Produktionskosten zeigt uns die Absicht der Vereinigten Staaten, ihrer wirtschaftlichen Expansion aus jede nur denkbare Weise zu dienen. Es zeigt der amerikanische Imperialismus sich mit aller Deutlichkeit als die Gefahr, auf welche schon Bismarck Bucher gegenüber hingewiesen hat und die heute als die „amerikanische" uns entgegentritt. Anderseits liegen Umstände vor, welche zu der Annahme drängen, daß die Vereinigten Staaten und auch in gewisser Beziehung Kanada zum Abschluß eines Handelsvertrages auf Grundlage der Gegenseitigkeit gezwungen worden sind. Seit dem Inkrafttreten des bereits vor mehreren Jahren zustande gekommenen, aber nicht ratifizierten französisch-kanadischen Handelsvertrages am 1. Februar 1910 ist die Union nicht mehr allein in ihrer Ausfuhr nach Kanada der englischen gegenüber differenziert, sondern auch den französischen, österreichischen, schweizerischen und anderen nichtbritischen Waren gegenüber, deren Staaten in Kanada das Meist¬ begünstigungsrecht genießen. Deutschland gehört bekanntlich nicht zu diesen Ländern, und seine Waren werden trotz des Provisoriums nach den Sätzen des General¬ tarifs verzollt. Daß die Amerikaner diesen Zustand beseitigen mußten, war um so dringlicher, als sie für ihre Jndustrieprodukte allmählich einen breiten Markt in Kanada gefunden haben und ihre Ausfuhr nach dort die britische trotz des bekannten Vorzugstarifs weit überholt. Kanada hat ebenso allen Grund, mit den Vereinigten Staaten im wirtschaftlichen Frieden zu leben, da es dort nicht nur den besten Absatz für die meisten seiner Rohstoffe findet, sondern auch wegen der geringen Entfernung vielfach dort am billigsten kauft. Daß deshalb der Handels¬ vertrag in England nicht gerade freundlich begrüßt wird, ist selbstverständlich, besonders da der Gedanke eines britischen Reichszollvereins immer mehr anAnhängern gewinnt, der nicht nur einen engeren handelspolitischen Anschluß der Kolonien an das Mutterland bezweckt, sondern auch der Einfuhr fremder Waren, namentlich deutschen und amerikanischen Ursprungs, entgegentreten will. Es ist deshalb begreiflich, daß die Nachricht über das Abkommen fast wie eine Sensation in Großbritannien gewirkt hat. Die Bedeutung des amerikanisch-kanadischen Handelsvertrages für Deutsch¬ land läßt sich in zweifacher Weise feststellen. Er wird günstige Folgen insofern haben, als die Aussichten für das Zustandekommen eines deutsch-amerikanischen und deutsch-kanadischen Abkommens berechtigter denn je zuvor sind. Durch den

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612/362>, abgerufen am 24.07.2024.