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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.

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Das sächsische Gesetz über Gcmeindcvcrbäiide

Von diesen Verbänden schließen sich Untergruppen an die ursprünglichen
Gemeindeaufgaben an, an Aufgaben zum Zwecke der Armenfürsorge, des Wege¬
baues und der Krankenfürsorgc, insbesondere der Krankenhausfürsorge.

Nach den angestellten Ermittelungen gibt es in Sachsen elf Ortsarmen¬
verbände in acht Amtshauptmannschaften, die in der Armenfürsorge über den
Rahmen des gesetzlichen Ortsarmenverbandes hinausgehen. Die Zahl der
Wegebauverbände beträgt dreiundzwanzig, die sich auf acht Amtshauptmann¬
schaften verteilen. Die größte der in einem solchen Verbände vereinigten
Gemeinden ist sechzehn, die kleinste Zahl zwei. Unter diesen Wegebauverbänden
befinden sich zwei Verbände sür Brückenbauten. Auf dem Gebiete der Krcmken-
hansfürsorge sind sieben Verbände tätig, die sich auf vier Amtshauptmannschaften
verteilen. In geschichtlichem Anschlusse folgen dann: die Sparkassenverbünde
und in einer anderen Gruppe die Lichtversorgungsverbändc zur Errichtung einer
Gasanstalt oder eines Elektrizitätswerkes. Solcher Verbände sind bekannt aus
vier Amtshauptmannschaften acht, nämlich fünf Gasanstaltsverbändc und drei
Elettrizitätswerksverbände. Die Gründungszeit liegt nach 1895 und dauert den:
Anscheine nach fort. Weiter sind zu erwähnen drei Wafserversorguugsverbände
aus acht Amtshauptmannschaften. Auch fünf Straßenbahnverbände aus vier
Amtshauptmannschaften sind bekannt geworden. An Schulverbänden, die über
den Rahmen des Volksschulgesetzes hinausgehen, sind drei gemeldet: ein Real¬
schulverband, ein Webschulverbmid und ein Blumenfachschulverband. Als
besonderer Verband ist hervorzuheben ein Gewerbegerichtsverband nach dein
Reichsgesetz von 1890 von Gemeinden unter zwanzigtausend Seelen, die in
dieser Beziehung freie Entschließung haben. Verbände zur gemeinsamen Anstellung
eines Schutzmanns bestehen sieben in drei Amtshauptmannschaften; auch andere
Verbände zur Beschaffung von gemeinsamen Gemeindebeamten oder von Per¬
sonal in weiterem Sinne sind vorhanden, ebenso zehn Kassenrevisionsverbünde.

Endlich sind dreizehn Verbände zum Ausschluß säumiger Abgabenpflichtiger
von öffentlichen Vergnügungsorten in fünf Amtshauptmannschaften und wiederum
in einer Amtshauptmannschaft sechs solcher Verbände bekannt. Nach einer
Verordnung des Ministeriums des Innern von 1884 gibt es auch einen Dienst¬
botenkrankenkassenverband.

Zu der Zahl dieser Verbände, die in größeren! oder geringerem Maße
einen örtlichen Charakter haben, kamen noch einige Verbände in Betracht, die
sich über das ganze Land erstrecken oder doch Neigung dazu haben. In letzter
Beziehung ist die Bewegung zur Schaffung von Unterverbänden, eventuell von
einem Landesverbände zur Haftpflichtversicherung zu erwähnen. In' demselben
Sinne -- als Sclbstversicherungsverband -- ist auch der Bauunfallversicherungs-
verbaud, der sich ziemlich über das ganze Land erstreckt und dem sich einige
siebzig Städte angeschlossen haben, aufzuführen, ferner der sich über das ganze
Land erstreckende Giroverband der sächsischen Gemeinden, der hundertfünfzig
Gemeinden umschließt. Ebenso gehört in einem engerem Sinne der nahezu


Das sächsische Gesetz über Gcmeindcvcrbäiide

Von diesen Verbänden schließen sich Untergruppen an die ursprünglichen
Gemeindeaufgaben an, an Aufgaben zum Zwecke der Armenfürsorge, des Wege¬
baues und der Krankenfürsorgc, insbesondere der Krankenhausfürsorge.

Nach den angestellten Ermittelungen gibt es in Sachsen elf Ortsarmen¬
verbände in acht Amtshauptmannschaften, die in der Armenfürsorge über den
Rahmen des gesetzlichen Ortsarmenverbandes hinausgehen. Die Zahl der
Wegebauverbände beträgt dreiundzwanzig, die sich auf acht Amtshauptmann¬
schaften verteilen. Die größte der in einem solchen Verbände vereinigten
Gemeinden ist sechzehn, die kleinste Zahl zwei. Unter diesen Wegebauverbänden
befinden sich zwei Verbände sür Brückenbauten. Auf dem Gebiete der Krcmken-
hansfürsorge sind sieben Verbände tätig, die sich auf vier Amtshauptmannschaften
verteilen. In geschichtlichem Anschlusse folgen dann: die Sparkassenverbünde
und in einer anderen Gruppe die Lichtversorgungsverbändc zur Errichtung einer
Gasanstalt oder eines Elektrizitätswerkes. Solcher Verbände sind bekannt aus
vier Amtshauptmannschaften acht, nämlich fünf Gasanstaltsverbändc und drei
Elettrizitätswerksverbände. Die Gründungszeit liegt nach 1895 und dauert den:
Anscheine nach fort. Weiter sind zu erwähnen drei Wafserversorguugsverbände
aus acht Amtshauptmannschaften. Auch fünf Straßenbahnverbände aus vier
Amtshauptmannschaften sind bekannt geworden. An Schulverbänden, die über
den Rahmen des Volksschulgesetzes hinausgehen, sind drei gemeldet: ein Real¬
schulverband, ein Webschulverbmid und ein Blumenfachschulverband. Als
besonderer Verband ist hervorzuheben ein Gewerbegerichtsverband nach dein
Reichsgesetz von 1890 von Gemeinden unter zwanzigtausend Seelen, die in
dieser Beziehung freie Entschließung haben. Verbände zur gemeinsamen Anstellung
eines Schutzmanns bestehen sieben in drei Amtshauptmannschaften; auch andere
Verbände zur Beschaffung von gemeinsamen Gemeindebeamten oder von Per¬
sonal in weiterem Sinne sind vorhanden, ebenso zehn Kassenrevisionsverbünde.

Endlich sind dreizehn Verbände zum Ausschluß säumiger Abgabenpflichtiger
von öffentlichen Vergnügungsorten in fünf Amtshauptmannschaften und wiederum
in einer Amtshauptmannschaft sechs solcher Verbände bekannt. Nach einer
Verordnung des Ministeriums des Innern von 1884 gibt es auch einen Dienst¬
botenkrankenkassenverband.

Zu der Zahl dieser Verbände, die in größeren! oder geringerem Maße
einen örtlichen Charakter haben, kamen noch einige Verbände in Betracht, die
sich über das ganze Land erstrecken oder doch Neigung dazu haben. In letzter
Beziehung ist die Bewegung zur Schaffung von Unterverbänden, eventuell von
einem Landesverbände zur Haftpflichtversicherung zu erwähnen. In' demselben
Sinne — als Sclbstversicherungsverband — ist auch der Bauunfallversicherungs-
verbaud, der sich ziemlich über das ganze Land erstreckt und dem sich einige
siebzig Städte angeschlossen haben, aufzuführen, ferner der sich über das ganze
Land erstreckende Giroverband der sächsischen Gemeinden, der hundertfünfzig
Gemeinden umschließt. Ebenso gehört in einem engerem Sinne der nahezu


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[0173] Das sächsische Gesetz über Gcmeindcvcrbäiide Von diesen Verbänden schließen sich Untergruppen an die ursprünglichen Gemeindeaufgaben an, an Aufgaben zum Zwecke der Armenfürsorge, des Wege¬ baues und der Krankenfürsorgc, insbesondere der Krankenhausfürsorge. Nach den angestellten Ermittelungen gibt es in Sachsen elf Ortsarmen¬ verbände in acht Amtshauptmannschaften, die in der Armenfürsorge über den Rahmen des gesetzlichen Ortsarmenverbandes hinausgehen. Die Zahl der Wegebauverbände beträgt dreiundzwanzig, die sich auf acht Amtshauptmann¬ schaften verteilen. Die größte der in einem solchen Verbände vereinigten Gemeinden ist sechzehn, die kleinste Zahl zwei. Unter diesen Wegebauverbänden befinden sich zwei Verbände sür Brückenbauten. Auf dem Gebiete der Krcmken- hansfürsorge sind sieben Verbände tätig, die sich auf vier Amtshauptmannschaften verteilen. In geschichtlichem Anschlusse folgen dann: die Sparkassenverbünde und in einer anderen Gruppe die Lichtversorgungsverbändc zur Errichtung einer Gasanstalt oder eines Elektrizitätswerkes. Solcher Verbände sind bekannt aus vier Amtshauptmannschaften acht, nämlich fünf Gasanstaltsverbändc und drei Elettrizitätswerksverbände. Die Gründungszeit liegt nach 1895 und dauert den: Anscheine nach fort. Weiter sind zu erwähnen drei Wafserversorguugsverbände aus acht Amtshauptmannschaften. Auch fünf Straßenbahnverbände aus vier Amtshauptmannschaften sind bekannt geworden. An Schulverbänden, die über den Rahmen des Volksschulgesetzes hinausgehen, sind drei gemeldet: ein Real¬ schulverband, ein Webschulverbmid und ein Blumenfachschulverband. Als besonderer Verband ist hervorzuheben ein Gewerbegerichtsverband nach dein Reichsgesetz von 1890 von Gemeinden unter zwanzigtausend Seelen, die in dieser Beziehung freie Entschließung haben. Verbände zur gemeinsamen Anstellung eines Schutzmanns bestehen sieben in drei Amtshauptmannschaften; auch andere Verbände zur Beschaffung von gemeinsamen Gemeindebeamten oder von Per¬ sonal in weiterem Sinne sind vorhanden, ebenso zehn Kassenrevisionsverbünde. Endlich sind dreizehn Verbände zum Ausschluß säumiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen Vergnügungsorten in fünf Amtshauptmannschaften und wiederum in einer Amtshauptmannschaft sechs solcher Verbände bekannt. Nach einer Verordnung des Ministeriums des Innern von 1884 gibt es auch einen Dienst¬ botenkrankenkassenverband. Zu der Zahl dieser Verbände, die in größeren! oder geringerem Maße einen örtlichen Charakter haben, kamen noch einige Verbände in Betracht, die sich über das ganze Land erstrecken oder doch Neigung dazu haben. In letzter Beziehung ist die Bewegung zur Schaffung von Unterverbänden, eventuell von einem Landesverbände zur Haftpflichtversicherung zu erwähnen. In' demselben Sinne — als Sclbstversicherungsverband — ist auch der Bauunfallversicherungs- verbaud, der sich ziemlich über das ganze Land erstreckt und dem sich einige siebzig Städte angeschlossen haben, aufzuführen, ferner der sich über das ganze Land erstreckende Giroverband der sächsischen Gemeinden, der hundertfünfzig Gemeinden umschließt. Ebenso gehört in einem engerem Sinne der nahezu

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612/173>, abgerufen am 04.07.2024.