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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.

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Das sächsische Gesetz über Gemeindoverbändc

einigen, die der Erfüllung der mit ihrem Wirkungskreise zusammenhängenden
Aufgaben dienen. Aufsichtsbehörde ist dann das Ministerium des Innern,
welches aber die Aufsicht auf Antrag des Verbandes einer Kreishauptmannschaft
übertragen kann.

Ebenso bedarf der Zusammenschluß sächsischer Gemeinden, Gutsbezirke und
Verbände mit Gemeinden, Gutsbezirken und Verbänden anderer deutschen Bundes¬
staaten zu einem Verbände der Genehmigung des Ministeriums des Innern,
die jederzeit widerruflich ist.

Im übrigen ist als Grundsatz aufgestellt, daß Aufsichtsbehörde möglichst
diejenige Behörde sein soll, die den Dingen am nächsten steht, also am ehesten
in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu überblicken (§Z 4, 20, 22).

5. In der inneren Organisation der Verbände wird den Gemeinden die
größte Freiheit gelassen. Sie haben die Möglichkeit, jeden Verband seinem
besonderen Zwecke entsprechend auszugestalten. Nur bei Verbänden zu größeren
wirtschaftlichen Unternehmungen soll auf eine kaufmännische Errichtung des Unter¬
nehmens hingewirkt werden können. Die Verbandssatzungen sollen dann bestimmte
Vorschriften über die Überwachung der Geschäftsführung, dieVermögensverhältnisse,
die Grundsätze für Aufstellung der Jahresrechnung, Bilanz, Jnventuraufnahmen,
Abschreibungen und Rücklagen, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihre
Anteile am Vermögen, an den Rechten und Pflichten des Verbandes, inbesondere
ihre Beitragslasten, den Austritt und Ausschluß einzelner Mitglieder, die Auf¬
lösung des Verbandes und die Verwendung des Vermögens in diesenr Falle ent¬
halten. Auch muß der Verband einen aus mindestens drei Personen bestehenden
Vorstand haben, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Die Genehmigung eines solchen Verbandes kann auch davon abhängig
gemacht werden, daß ein Aufsichtsrat gebildet wird. Verbände ohne einen
solchen haben eine Verbandsversammlung zu bilden, der dann die dein Auf¬
sichtsrat sonst im Gesetze zugewiesenen Rechte und Pflichten zustehen. Der von:
Vorstande alljährlich aufzustellende Rechenschaftsbericht ist von dem Aufsichtsrat
bezw. der Verbandsversammlung richtigzusprechen und, wenn dieses geschehen,
der Aufsichtsbehörde einzureichen (ZZ 11 bis 18).

6. Das Gesetz regelt zunächst den Zusammenschluß der politischen Gemeinden
und Gutsbezirke. Es sieht aber weiter auch den Beitritt von Schul- und Kirchen¬
gemeinden vor, so jedoch, daß die Aufsicht über deu Verband in jedem Falle
den politischen Behörden verbleibt. Zum Beitritt bedarf es für Schulgemeinden
der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts,
für Kirchgemeinden der obersten Kirchenbehörde. Aus wichtigen Gründen kann
die Schul- oder Kirchenaufsichtsbehörde jederzeit den Schul- oder Kirchgemeinden
aufgeben, aus dem Verbände auszutreten, sobald es nach der Verbandssatzung
zulässig ist (Z 21).

Die Verbandsbildung von Schul- und Kirchgemeinden unter sich soll,
zumal bei den letzteren die Organe der Kirchengesetzgebung mitzuwirken haben


Das sächsische Gesetz über Gemeindoverbändc

einigen, die der Erfüllung der mit ihrem Wirkungskreise zusammenhängenden
Aufgaben dienen. Aufsichtsbehörde ist dann das Ministerium des Innern,
welches aber die Aufsicht auf Antrag des Verbandes einer Kreishauptmannschaft
übertragen kann.

Ebenso bedarf der Zusammenschluß sächsischer Gemeinden, Gutsbezirke und
Verbände mit Gemeinden, Gutsbezirken und Verbänden anderer deutschen Bundes¬
staaten zu einem Verbände der Genehmigung des Ministeriums des Innern,
die jederzeit widerruflich ist.

Im übrigen ist als Grundsatz aufgestellt, daß Aufsichtsbehörde möglichst
diejenige Behörde sein soll, die den Dingen am nächsten steht, also am ehesten
in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu überblicken (§Z 4, 20, 22).

5. In der inneren Organisation der Verbände wird den Gemeinden die
größte Freiheit gelassen. Sie haben die Möglichkeit, jeden Verband seinem
besonderen Zwecke entsprechend auszugestalten. Nur bei Verbänden zu größeren
wirtschaftlichen Unternehmungen soll auf eine kaufmännische Errichtung des Unter¬
nehmens hingewirkt werden können. Die Verbandssatzungen sollen dann bestimmte
Vorschriften über die Überwachung der Geschäftsführung, dieVermögensverhältnisse,
die Grundsätze für Aufstellung der Jahresrechnung, Bilanz, Jnventuraufnahmen,
Abschreibungen und Rücklagen, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihre
Anteile am Vermögen, an den Rechten und Pflichten des Verbandes, inbesondere
ihre Beitragslasten, den Austritt und Ausschluß einzelner Mitglieder, die Auf¬
lösung des Verbandes und die Verwendung des Vermögens in diesenr Falle ent¬
halten. Auch muß der Verband einen aus mindestens drei Personen bestehenden
Vorstand haben, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Die Genehmigung eines solchen Verbandes kann auch davon abhängig
gemacht werden, daß ein Aufsichtsrat gebildet wird. Verbände ohne einen
solchen haben eine Verbandsversammlung zu bilden, der dann die dein Auf¬
sichtsrat sonst im Gesetze zugewiesenen Rechte und Pflichten zustehen. Der von:
Vorstande alljährlich aufzustellende Rechenschaftsbericht ist von dem Aufsichtsrat
bezw. der Verbandsversammlung richtigzusprechen und, wenn dieses geschehen,
der Aufsichtsbehörde einzureichen (ZZ 11 bis 18).

6. Das Gesetz regelt zunächst den Zusammenschluß der politischen Gemeinden
und Gutsbezirke. Es sieht aber weiter auch den Beitritt von Schul- und Kirchen¬
gemeinden vor, so jedoch, daß die Aufsicht über deu Verband in jedem Falle
den politischen Behörden verbleibt. Zum Beitritt bedarf es für Schulgemeinden
der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts,
für Kirchgemeinden der obersten Kirchenbehörde. Aus wichtigen Gründen kann
die Schul- oder Kirchenaufsichtsbehörde jederzeit den Schul- oder Kirchgemeinden
aufgeben, aus dem Verbände auszutreten, sobald es nach der Verbandssatzung
zulässig ist (Z 21).

Die Verbandsbildung von Schul- und Kirchgemeinden unter sich soll,
zumal bei den letzteren die Organe der Kirchengesetzgebung mitzuwirken haben


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[0171] Das sächsische Gesetz über Gemeindoverbändc einigen, die der Erfüllung der mit ihrem Wirkungskreise zusammenhängenden Aufgaben dienen. Aufsichtsbehörde ist dann das Ministerium des Innern, welches aber die Aufsicht auf Antrag des Verbandes einer Kreishauptmannschaft übertragen kann. Ebenso bedarf der Zusammenschluß sächsischer Gemeinden, Gutsbezirke und Verbände mit Gemeinden, Gutsbezirken und Verbänden anderer deutschen Bundes¬ staaten zu einem Verbände der Genehmigung des Ministeriums des Innern, die jederzeit widerruflich ist. Im übrigen ist als Grundsatz aufgestellt, daß Aufsichtsbehörde möglichst diejenige Behörde sein soll, die den Dingen am nächsten steht, also am ehesten in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu überblicken (§Z 4, 20, 22). 5. In der inneren Organisation der Verbände wird den Gemeinden die größte Freiheit gelassen. Sie haben die Möglichkeit, jeden Verband seinem besonderen Zwecke entsprechend auszugestalten. Nur bei Verbänden zu größeren wirtschaftlichen Unternehmungen soll auf eine kaufmännische Errichtung des Unter¬ nehmens hingewirkt werden können. Die Verbandssatzungen sollen dann bestimmte Vorschriften über die Überwachung der Geschäftsführung, dieVermögensverhältnisse, die Grundsätze für Aufstellung der Jahresrechnung, Bilanz, Jnventuraufnahmen, Abschreibungen und Rücklagen, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihre Anteile am Vermögen, an den Rechten und Pflichten des Verbandes, inbesondere ihre Beitragslasten, den Austritt und Ausschluß einzelner Mitglieder, die Auf¬ lösung des Verbandes und die Verwendung des Vermögens in diesenr Falle ent¬ halten. Auch muß der Verband einen aus mindestens drei Personen bestehenden Vorstand haben, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Genehmigung eines solchen Verbandes kann auch davon abhängig gemacht werden, daß ein Aufsichtsrat gebildet wird. Verbände ohne einen solchen haben eine Verbandsversammlung zu bilden, der dann die dein Auf¬ sichtsrat sonst im Gesetze zugewiesenen Rechte und Pflichten zustehen. Der von: Vorstande alljährlich aufzustellende Rechenschaftsbericht ist von dem Aufsichtsrat bezw. der Verbandsversammlung richtigzusprechen und, wenn dieses geschehen, der Aufsichtsbehörde einzureichen (ZZ 11 bis 18). 6. Das Gesetz regelt zunächst den Zusammenschluß der politischen Gemeinden und Gutsbezirke. Es sieht aber weiter auch den Beitritt von Schul- und Kirchen¬ gemeinden vor, so jedoch, daß die Aufsicht über deu Verband in jedem Falle den politischen Behörden verbleibt. Zum Beitritt bedarf es für Schulgemeinden der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts, für Kirchgemeinden der obersten Kirchenbehörde. Aus wichtigen Gründen kann die Schul- oder Kirchenaufsichtsbehörde jederzeit den Schul- oder Kirchgemeinden aufgeben, aus dem Verbände auszutreten, sobald es nach der Verbandssatzung zulässig ist (Z 21). Die Verbandsbildung von Schul- und Kirchgemeinden unter sich soll, zumal bei den letzteren die Organe der Kirchengesetzgebung mitzuwirken haben

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612/171>, abgerufen am 24.07.2024.