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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.

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T>c>s sächsische Gesetz über Gcmcindevcrbände

sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindeordnungen über die Gemeinde-
aufsicht (§ 7).

Der Gedanke der Selbstverwaltung muß auch in den Gemeindeverbänden
voll zum Ausdruck kommen. Die Selbstverwaltung schließt auch die Selbst-
verantwortung für die wirtschaftlichen Erfolge und Mißerfolge eines Unter¬
nehmens in sich. Bei der Aufsichtführung sollen die Kreisausschüsse und Bezirks¬
ausschüsse im weitesten Umfange mitwirken. Vor der Entschließung über die
Genehmigung der Verbandssatzung oder eines nachträglichen Beitritts sind, soweit
sie nicht nach Z 25 selbst mit zu entscheiden haben, die beteiligten Bezirksausschüsse
und, wenn Städte mit revidierter Städteordnung als Verbandsmitglieder in
Frage kommen, die beteiligten Kreisausschüsse zu hören L).

3. Die der Staatsgewalt in den Gemeindeordnungen zuerteilte Zwangs-
gewalt muß in dem bisherigen engbegrenzten Umfange aufrecht erhalten werden.
Vermögen einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke für sich allein bestimmte Auf¬
gaben, die ihnen gesetzlich obliegen, namentlich auf dem Gebiete der Polizei¬
verwaltung, nicht zweckentsprechend zu erfüllen, so können sie, falls eine frei¬
willige Vereinigung nicht zustande kommt, hierfür zur Bildung eines Verbandes
oder zum Anschlusse an einen solchen von der Kreishauptmannschaft nach Gehör
des Bezirksausschusses (s. oben unter 2) angehalten werden. Kommen die
beteiligten Gemeinden innerhalb der ihnen zu stellenden Frist einer solchen
Anordnung nicht nach, so kann das Ministerium des Innern das zur Vollziehung
Erforderliche bewerkstelligen und, soweit nötig, die Verbandssatzung erlassen.
Auf die einen selbständigen Gutsbezirk bildenden Grundstücke des Reichs oder
des sächsischen Staats, sowie die königlichen Schlösser und deren Zubehörungen
findet diese Vorschrift keine Anwendung (§ 8).

Die vorgenannte, bereits unter dem früheren Recht bestehende Bestimmung
ist allerdings, wie die Begründung bemerkt, bisher nur äußerst selten praktisch
geworden; trotzdem wollte die Gesetzgebung auf sie nicht Verzicht leisten, da man
erwartet, daß wie bisher in den meisten Fällen, so auch künftig die bloße Tat¬
sache ihres Vorhandenseins genügen werde, um Widerstand gegen notwendige
Vereinsbildungen, wenn er außerhalb der Wahrnehmung berechtigter Interessen
der Gemeinden seine Ursache hat, zu überwinden. Von einer Ausdehnung der
Zwangsbefugnis auf Verbände, deren Zwecke außerhalb des engen Rahmens
der Gemeindeordnungen liegen, hat sich die Staatsregierung keinen Erfolg ver¬
sprochen, weil es sich, wie sie betont, dabei hauptsächlich um wirtschaftliche
Verbände handeln würde und gerade bei diesen das Gedeihen und der Erfolg
von der freiwilligen Mitarbeit der Verbandsmitglieder abhängt.

4. Der Grundsatz der Dezentralisation soll auch bei der Aufsicht über die-
Gemeindeverbäude tunlichst zur Geltung kommen. Das Ministerium nimmt daher
nur in besonderen Fällen die Entschließung für sich in Anspruch. Es sind dies
die Fälle, in denen sich Bezirksverbände, Fürsorgeverbände und Gemeinde¬
verbände unter sich und mit Gemeinden und Gutsbezirken zu Verbänden ver-


T>c>s sächsische Gesetz über Gcmcindevcrbände

sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindeordnungen über die Gemeinde-
aufsicht (§ 7).

Der Gedanke der Selbstverwaltung muß auch in den Gemeindeverbänden
voll zum Ausdruck kommen. Die Selbstverwaltung schließt auch die Selbst-
verantwortung für die wirtschaftlichen Erfolge und Mißerfolge eines Unter¬
nehmens in sich. Bei der Aufsichtführung sollen die Kreisausschüsse und Bezirks¬
ausschüsse im weitesten Umfange mitwirken. Vor der Entschließung über die
Genehmigung der Verbandssatzung oder eines nachträglichen Beitritts sind, soweit
sie nicht nach Z 25 selbst mit zu entscheiden haben, die beteiligten Bezirksausschüsse
und, wenn Städte mit revidierter Städteordnung als Verbandsmitglieder in
Frage kommen, die beteiligten Kreisausschüsse zu hören L).

3. Die der Staatsgewalt in den Gemeindeordnungen zuerteilte Zwangs-
gewalt muß in dem bisherigen engbegrenzten Umfange aufrecht erhalten werden.
Vermögen einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke für sich allein bestimmte Auf¬
gaben, die ihnen gesetzlich obliegen, namentlich auf dem Gebiete der Polizei¬
verwaltung, nicht zweckentsprechend zu erfüllen, so können sie, falls eine frei¬
willige Vereinigung nicht zustande kommt, hierfür zur Bildung eines Verbandes
oder zum Anschlusse an einen solchen von der Kreishauptmannschaft nach Gehör
des Bezirksausschusses (s. oben unter 2) angehalten werden. Kommen die
beteiligten Gemeinden innerhalb der ihnen zu stellenden Frist einer solchen
Anordnung nicht nach, so kann das Ministerium des Innern das zur Vollziehung
Erforderliche bewerkstelligen und, soweit nötig, die Verbandssatzung erlassen.
Auf die einen selbständigen Gutsbezirk bildenden Grundstücke des Reichs oder
des sächsischen Staats, sowie die königlichen Schlösser und deren Zubehörungen
findet diese Vorschrift keine Anwendung (§ 8).

Die vorgenannte, bereits unter dem früheren Recht bestehende Bestimmung
ist allerdings, wie die Begründung bemerkt, bisher nur äußerst selten praktisch
geworden; trotzdem wollte die Gesetzgebung auf sie nicht Verzicht leisten, da man
erwartet, daß wie bisher in den meisten Fällen, so auch künftig die bloße Tat¬
sache ihres Vorhandenseins genügen werde, um Widerstand gegen notwendige
Vereinsbildungen, wenn er außerhalb der Wahrnehmung berechtigter Interessen
der Gemeinden seine Ursache hat, zu überwinden. Von einer Ausdehnung der
Zwangsbefugnis auf Verbände, deren Zwecke außerhalb des engen Rahmens
der Gemeindeordnungen liegen, hat sich die Staatsregierung keinen Erfolg ver¬
sprochen, weil es sich, wie sie betont, dabei hauptsächlich um wirtschaftliche
Verbände handeln würde und gerade bei diesen das Gedeihen und der Erfolg
von der freiwilligen Mitarbeit der Verbandsmitglieder abhängt.

4. Der Grundsatz der Dezentralisation soll auch bei der Aufsicht über die-
Gemeindeverbäude tunlichst zur Geltung kommen. Das Ministerium nimmt daher
nur in besonderen Fällen die Entschließung für sich in Anspruch. Es sind dies
die Fälle, in denen sich Bezirksverbände, Fürsorgeverbände und Gemeinde¬
verbände unter sich und mit Gemeinden und Gutsbezirken zu Verbänden ver-


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[0170] T>c>s sächsische Gesetz über Gcmcindevcrbände sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindeordnungen über die Gemeinde- aufsicht (§ 7). Der Gedanke der Selbstverwaltung muß auch in den Gemeindeverbänden voll zum Ausdruck kommen. Die Selbstverwaltung schließt auch die Selbst- verantwortung für die wirtschaftlichen Erfolge und Mißerfolge eines Unter¬ nehmens in sich. Bei der Aufsichtführung sollen die Kreisausschüsse und Bezirks¬ ausschüsse im weitesten Umfange mitwirken. Vor der Entschließung über die Genehmigung der Verbandssatzung oder eines nachträglichen Beitritts sind, soweit sie nicht nach Z 25 selbst mit zu entscheiden haben, die beteiligten Bezirksausschüsse und, wenn Städte mit revidierter Städteordnung als Verbandsmitglieder in Frage kommen, die beteiligten Kreisausschüsse zu hören L). 3. Die der Staatsgewalt in den Gemeindeordnungen zuerteilte Zwangs- gewalt muß in dem bisherigen engbegrenzten Umfange aufrecht erhalten werden. Vermögen einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke für sich allein bestimmte Auf¬ gaben, die ihnen gesetzlich obliegen, namentlich auf dem Gebiete der Polizei¬ verwaltung, nicht zweckentsprechend zu erfüllen, so können sie, falls eine frei¬ willige Vereinigung nicht zustande kommt, hierfür zur Bildung eines Verbandes oder zum Anschlusse an einen solchen von der Kreishauptmannschaft nach Gehör des Bezirksausschusses (s. oben unter 2) angehalten werden. Kommen die beteiligten Gemeinden innerhalb der ihnen zu stellenden Frist einer solchen Anordnung nicht nach, so kann das Ministerium des Innern das zur Vollziehung Erforderliche bewerkstelligen und, soweit nötig, die Verbandssatzung erlassen. Auf die einen selbständigen Gutsbezirk bildenden Grundstücke des Reichs oder des sächsischen Staats, sowie die königlichen Schlösser und deren Zubehörungen findet diese Vorschrift keine Anwendung (§ 8). Die vorgenannte, bereits unter dem früheren Recht bestehende Bestimmung ist allerdings, wie die Begründung bemerkt, bisher nur äußerst selten praktisch geworden; trotzdem wollte die Gesetzgebung auf sie nicht Verzicht leisten, da man erwartet, daß wie bisher in den meisten Fällen, so auch künftig die bloße Tat¬ sache ihres Vorhandenseins genügen werde, um Widerstand gegen notwendige Vereinsbildungen, wenn er außerhalb der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Gemeinden seine Ursache hat, zu überwinden. Von einer Ausdehnung der Zwangsbefugnis auf Verbände, deren Zwecke außerhalb des engen Rahmens der Gemeindeordnungen liegen, hat sich die Staatsregierung keinen Erfolg ver¬ sprochen, weil es sich, wie sie betont, dabei hauptsächlich um wirtschaftliche Verbände handeln würde und gerade bei diesen das Gedeihen und der Erfolg von der freiwilligen Mitarbeit der Verbandsmitglieder abhängt. 4. Der Grundsatz der Dezentralisation soll auch bei der Aufsicht über die- Gemeindeverbäude tunlichst zur Geltung kommen. Das Ministerium nimmt daher nur in besonderen Fällen die Entschließung für sich in Anspruch. Es sind dies die Fälle, in denen sich Bezirksverbände, Fürsorgeverbände und Gemeinde¬ verbände unter sich und mit Gemeinden und Gutsbezirken zu Verbänden ver-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612/170>, abgerufen am 30.12.2024.