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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Es ist darum auch ganz unsinnig, wenn man, um das Römische Recht für
das juristische Studium zu retten, immer wieder auf seine Wichtigkeit für das
Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinweist. Zum Verständnis des heutigen
deutschen Rechts nötig ist höchstens das deutsche Recht römischer Herkunft, das
sogenannte "gemeine Recht" -- gerade dies aber wird auf der Universität wie
im Examen durchaus vernachlässigt. Den Schöpfern des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erschien es ja auch als schönstes Ziel, ihr Gesetzbuch aus sich heraus verständlich
zu machen, und es wäre ihnen dies auch gelungen, hätte ihnen nicht das Juristen¬
deutsch einen Streich gespielt. Die römischen Korreal- und Solidarobligationcn,
mit denen wir ans der Universität so traktiert worden sind, helfen uns jedenfalls
gar nichts für das Bürgerliche Gesetzbuch, wohl aber lassen sie uns in Ehrfurcht
erstaunen vor einem wunderbar feinen logischen Gefüge, falls der Lehrer nur
einigermaßen pädagogisches Talent besitzt', wir haben leider jedoch in der Rechts¬
wissenschaft mehr Einpauker oder Einschläferer als wirkliche Pädagogen.

Gerade aber wer das Römische Recht als Grundlage der juristischen Aus¬
bildung schätzt, wird als Gipfel der juristischen Ausbildung ganz etwas anderes
verlangen müssen: eine wesentlich vertieftere Kenntnis der Staatswissenschaften. Auf
das öffentliche Recht wird ja heute schon etwas größeres Gewicht gelegt, es sind
sogar schon Kandidaten im Rcferendarexamen gefallen, einfach weil sie die
Bestimmungen der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 nicht kannten. Trotzdem
bleibt auch hier noch viel zu tun. Es müßte vor allen Dingen verlangt werden,
daß der Student ein staatsrechtliches Praktikum absolviert und hier eine Reihe
staatsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Arbeiten anfertigt. Heute, wo das Ver¬
waltungsrecht sich immer feiner ausbildet -- die Entscheidungen des preußischen
Oberverwaltungsgerichts gehören oftmals zu den feinsten juristischen Leistungen --,
darf der Richter und Rechtsanwalt nicht mehr die Kenntnis dieser Gebiete gänzlich
dem Verwaltungsjuristen überlassen. Weit schlimmer aber noch ist die Vernach¬
lässigung der Wirtschaftswissenschaften beim juristischen Studium.

Heute wird aus dem Studium der Wirtschaftswissenschaften beim Juristen
geradezu eine Farce. Verlangt wird, daß theoretische und praktische National¬
ökonomie, ja auch, daß Finanzwissenschaft belegt worden sind. In den Prüfungs¬
kommissionen jedoch sitzt kein einziger Vertreter dieser Wissenschaften. Wenn ab
und zu einmal im Referendarexamen eine Frage aus der Nationalökonomie gestellt
wird, so sind es fast stets dieselben: Wer war Adam Smith? Was hat er für
ein Buch geschrieben? Können die Kandidaten diese Fragen nicht beantworten,
so schadet es auch weiter nichts.

In der Sitzung des preußischen Herrenhauses vom Mai 1910 hat Adolph
Wagner beweglich darüber geklagt. Er erzählte, er habe bei seiner Berufung nach
Berlin vor vierzig Jahren im Kultusministerium auch die Frage zur Sprache
gebracht, ob nicht der Nationalökonom beim juristischen Examen mit als Examinator
berücksichtigt werden könnte. Darauf wurde ihm erwidert, dein stehe nichts ent¬
gegen, das könne geschehen. In den vierzig Jahren, die seitdem vergangen sind,
hat sich die Frage noch nicht vom Flecke gerührt.

Adolph Wagner erzählte in dieser Herrenhausrede einen bezeichnenden Fall:
Im Sprechzimmer der Universität habe ein berühmter juristischer Kollege sich an
ihn mit der mokanten Frage gewandt, ob man bei ihm denn nicht einmal den
Unterschied von Schutz- und Finanzzöllen lernen könne. Er habe die Frage
natürlich bejaht, habe aber hinzugefügt, das Wissen um diesen Unterschied gehöre
ja nicht einmal zur Fachbildung, sondern zur Allgemeinbildung; jeder Arbeiter
kenne ihn heute und wenn wirklich ein Student eine solche Frage nicht habe


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Es ist darum auch ganz unsinnig, wenn man, um das Römische Recht für
das juristische Studium zu retten, immer wieder auf seine Wichtigkeit für das
Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinweist. Zum Verständnis des heutigen
deutschen Rechts nötig ist höchstens das deutsche Recht römischer Herkunft, das
sogenannte „gemeine Recht" — gerade dies aber wird auf der Universität wie
im Examen durchaus vernachlässigt. Den Schöpfern des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erschien es ja auch als schönstes Ziel, ihr Gesetzbuch aus sich heraus verständlich
zu machen, und es wäre ihnen dies auch gelungen, hätte ihnen nicht das Juristen¬
deutsch einen Streich gespielt. Die römischen Korreal- und Solidarobligationcn,
mit denen wir ans der Universität so traktiert worden sind, helfen uns jedenfalls
gar nichts für das Bürgerliche Gesetzbuch, wohl aber lassen sie uns in Ehrfurcht
erstaunen vor einem wunderbar feinen logischen Gefüge, falls der Lehrer nur
einigermaßen pädagogisches Talent besitzt', wir haben leider jedoch in der Rechts¬
wissenschaft mehr Einpauker oder Einschläferer als wirkliche Pädagogen.

Gerade aber wer das Römische Recht als Grundlage der juristischen Aus¬
bildung schätzt, wird als Gipfel der juristischen Ausbildung ganz etwas anderes
verlangen müssen: eine wesentlich vertieftere Kenntnis der Staatswissenschaften. Auf
das öffentliche Recht wird ja heute schon etwas größeres Gewicht gelegt, es sind
sogar schon Kandidaten im Rcferendarexamen gefallen, einfach weil sie die
Bestimmungen der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 nicht kannten. Trotzdem
bleibt auch hier noch viel zu tun. Es müßte vor allen Dingen verlangt werden,
daß der Student ein staatsrechtliches Praktikum absolviert und hier eine Reihe
staatsrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Arbeiten anfertigt. Heute, wo das Ver¬
waltungsrecht sich immer feiner ausbildet — die Entscheidungen des preußischen
Oberverwaltungsgerichts gehören oftmals zu den feinsten juristischen Leistungen —,
darf der Richter und Rechtsanwalt nicht mehr die Kenntnis dieser Gebiete gänzlich
dem Verwaltungsjuristen überlassen. Weit schlimmer aber noch ist die Vernach¬
lässigung der Wirtschaftswissenschaften beim juristischen Studium.

Heute wird aus dem Studium der Wirtschaftswissenschaften beim Juristen
geradezu eine Farce. Verlangt wird, daß theoretische und praktische National¬
ökonomie, ja auch, daß Finanzwissenschaft belegt worden sind. In den Prüfungs¬
kommissionen jedoch sitzt kein einziger Vertreter dieser Wissenschaften. Wenn ab
und zu einmal im Referendarexamen eine Frage aus der Nationalökonomie gestellt
wird, so sind es fast stets dieselben: Wer war Adam Smith? Was hat er für
ein Buch geschrieben? Können die Kandidaten diese Fragen nicht beantworten,
so schadet es auch weiter nichts.

In der Sitzung des preußischen Herrenhauses vom Mai 1910 hat Adolph
Wagner beweglich darüber geklagt. Er erzählte, er habe bei seiner Berufung nach
Berlin vor vierzig Jahren im Kultusministerium auch die Frage zur Sprache
gebracht, ob nicht der Nationalökonom beim juristischen Examen mit als Examinator
berücksichtigt werden könnte. Darauf wurde ihm erwidert, dein stehe nichts ent¬
gegen, das könne geschehen. In den vierzig Jahren, die seitdem vergangen sind,
hat sich die Frage noch nicht vom Flecke gerührt.

Adolph Wagner erzählte in dieser Herrenhausrede einen bezeichnenden Fall:
Im Sprechzimmer der Universität habe ein berühmter juristischer Kollege sich an
ihn mit der mokanten Frage gewandt, ob man bei ihm denn nicht einmal den
Unterschied von Schutz- und Finanzzöllen lernen könne. Er habe die Frage
natürlich bejaht, habe aber hinzugefügt, das Wissen um diesen Unterschied gehöre
ja nicht einmal zur Fachbildung, sondern zur Allgemeinbildung; jeder Arbeiter
kenne ihn heute und wenn wirklich ein Student eine solche Frage nicht habe


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316950/400>, abgerufen am 22.07.2024.