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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr.

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Postsparkassen

Teil, einschließlich der Zinsen, zu irgendeiner Zeit einzuziehen, und zwar soll
die Zurückzahlung, soweit dies angängig ist, aus Postfonds erfolgen, welche in
dem betreffenden Staat oder Territorium deponiert sind. Mir Einkassierung
von Schenks oder anderen Dienste in Verbindung mit solchen Depositen soll
keine Gebühr berechnet werden.

Die vereinnahmten Depositen sollen bei solventer Banken zur Verzinsung zu
nicht weniger als 2^ Prozent hinterlegt werden, bis auf 5 Prozent, die dem
als Schatzmeister des Board of Trustees fungierenden Schatzamts-Sekretär
überwiesen werden, welcher sie als Reservefonds zu verwalten hat. Die betreffenden
Banken sollen den Trustees als Sicherheit für das Deposit öffentliche Bonds
oder andere genügende Sicherheit bietende Wertpapiere übergeben und der dort
deponierte Betrag soll nie die Höhe des eingezahlten Aktienkapitals nebst der
Hälfte der Reservefonds der betreffenden Bank übersteigen. Nicht mehr als
30 Prozent solcher Depositen können von den Trustees von den Banken zurück¬
gezogen und in Regierungsbonds angelegt werden; nur auf Anordnung des
Präsidenten der Vereinigten Staaten kann auch ein höherer Betrag zum Ankauf
von Regierungsbonds verwendet werden.

Die Depositoren können zu irgendeiner Zeit ihre Depositen in Beträgen
von 20 Dollar. 40 Dollar. "i0 Dollar, 80 Dollar, 100 Dollar oder mehr
gegen Vereinigte-Staaten-Bonds umtauschen, welche 2^ Prozent Zinsen tragen
und die nach Belieben der Regierung nach einem Jahre zurückgezogen werden
können, sonst aber in zwanzig Jahren fällig sind. Wenn immer die Trustees
genügend Geld haben, sollen sie den Schatzamts-Sekretär benachrichtigen und
dieser kann alsdann aufstehende Bonds in entsprechender Höhe zur Einlösung
zu Pari nebst aufgelaufenen Zinsen einberufen.

In den Schlußparagraphen sind dann noch Stipulationen für Extra¬
Gratifikation für die Postbehörden getroffen und ein Betrag von 100000 Dollar
ist bewilligt, um die Postsparkassen einzuführen.

Bereits seit dem Jahre 1816 finden sich in den Vereinigten Staaten von
Nordamerika Sparkassen, die ersten im Staate Pennsylvania in Philadelphia,
dann in New Jork und im Staate Massachusets, welcher das Sparkassenwesen
zuerst gesetzlich regelte. Die in Philadelphia errichtete Sparkasse wurde auf
völlig freiheitlichen Grundsätzen als eine private Wohlfahrtsanstalt ins Leben
gerufen. Im weiteren vollzogen sich aber dann die Errichtung der Sparkassen
und die Gesetzgebung über diese in jedem Bundesstaat unabhängig voneinander.

Als gemeinschaftliche Grundzüge der seither bestehenden amerikanischen Spar¬
kassen sind die auch in dem jetzt für den Staat New Jork geltenden Gesetz vom
1 Juli 18^7 enthaltenen Bestimmungen hervorzuheben, nach denen die Sparkasse
durch die staatliche Genehmigung -- cliarter -- Korporationsrechte erhält,
"inkorporiert" wird. Dabei bleiben aber die sämtlichen Sparkassen Privatinstitute,
für deren Verbindlichkeiten nur ihr eigenes Vermögen und eventuell dasjenige


Postsparkassen

Teil, einschließlich der Zinsen, zu irgendeiner Zeit einzuziehen, und zwar soll
die Zurückzahlung, soweit dies angängig ist, aus Postfonds erfolgen, welche in
dem betreffenden Staat oder Territorium deponiert sind. Mir Einkassierung
von Schenks oder anderen Dienste in Verbindung mit solchen Depositen soll
keine Gebühr berechnet werden.

Die vereinnahmten Depositen sollen bei solventer Banken zur Verzinsung zu
nicht weniger als 2^ Prozent hinterlegt werden, bis auf 5 Prozent, die dem
als Schatzmeister des Board of Trustees fungierenden Schatzamts-Sekretär
überwiesen werden, welcher sie als Reservefonds zu verwalten hat. Die betreffenden
Banken sollen den Trustees als Sicherheit für das Deposit öffentliche Bonds
oder andere genügende Sicherheit bietende Wertpapiere übergeben und der dort
deponierte Betrag soll nie die Höhe des eingezahlten Aktienkapitals nebst der
Hälfte der Reservefonds der betreffenden Bank übersteigen. Nicht mehr als
30 Prozent solcher Depositen können von den Trustees von den Banken zurück¬
gezogen und in Regierungsbonds angelegt werden; nur auf Anordnung des
Präsidenten der Vereinigten Staaten kann auch ein höherer Betrag zum Ankauf
von Regierungsbonds verwendet werden.

Die Depositoren können zu irgendeiner Zeit ihre Depositen in Beträgen
von 20 Dollar. 40 Dollar. «i0 Dollar, 80 Dollar, 100 Dollar oder mehr
gegen Vereinigte-Staaten-Bonds umtauschen, welche 2^ Prozent Zinsen tragen
und die nach Belieben der Regierung nach einem Jahre zurückgezogen werden
können, sonst aber in zwanzig Jahren fällig sind. Wenn immer die Trustees
genügend Geld haben, sollen sie den Schatzamts-Sekretär benachrichtigen und
dieser kann alsdann aufstehende Bonds in entsprechender Höhe zur Einlösung
zu Pari nebst aufgelaufenen Zinsen einberufen.

In den Schlußparagraphen sind dann noch Stipulationen für Extra¬
Gratifikation für die Postbehörden getroffen und ein Betrag von 100000 Dollar
ist bewilligt, um die Postsparkassen einzuführen.

Bereits seit dem Jahre 1816 finden sich in den Vereinigten Staaten von
Nordamerika Sparkassen, die ersten im Staate Pennsylvania in Philadelphia,
dann in New Jork und im Staate Massachusets, welcher das Sparkassenwesen
zuerst gesetzlich regelte. Die in Philadelphia errichtete Sparkasse wurde auf
völlig freiheitlichen Grundsätzen als eine private Wohlfahrtsanstalt ins Leben
gerufen. Im weiteren vollzogen sich aber dann die Errichtung der Sparkassen
und die Gesetzgebung über diese in jedem Bundesstaat unabhängig voneinander.

Als gemeinschaftliche Grundzüge der seither bestehenden amerikanischen Spar¬
kassen sind die auch in dem jetzt für den Staat New Jork geltenden Gesetz vom
1 Juli 18^7 enthaltenen Bestimmungen hervorzuheben, nach denen die Sparkasse
durch die staatliche Genehmigung — cliarter — Korporationsrechte erhält,
„inkorporiert" wird. Dabei bleiben aber die sämtlichen Sparkassen Privatinstitute,
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[0031] Postsparkassen Teil, einschließlich der Zinsen, zu irgendeiner Zeit einzuziehen, und zwar soll die Zurückzahlung, soweit dies angängig ist, aus Postfonds erfolgen, welche in dem betreffenden Staat oder Territorium deponiert sind. Mir Einkassierung von Schenks oder anderen Dienste in Verbindung mit solchen Depositen soll keine Gebühr berechnet werden. Die vereinnahmten Depositen sollen bei solventer Banken zur Verzinsung zu nicht weniger als 2^ Prozent hinterlegt werden, bis auf 5 Prozent, die dem als Schatzmeister des Board of Trustees fungierenden Schatzamts-Sekretär überwiesen werden, welcher sie als Reservefonds zu verwalten hat. Die betreffenden Banken sollen den Trustees als Sicherheit für das Deposit öffentliche Bonds oder andere genügende Sicherheit bietende Wertpapiere übergeben und der dort deponierte Betrag soll nie die Höhe des eingezahlten Aktienkapitals nebst der Hälfte der Reservefonds der betreffenden Bank übersteigen. Nicht mehr als 30 Prozent solcher Depositen können von den Trustees von den Banken zurück¬ gezogen und in Regierungsbonds angelegt werden; nur auf Anordnung des Präsidenten der Vereinigten Staaten kann auch ein höherer Betrag zum Ankauf von Regierungsbonds verwendet werden. Die Depositoren können zu irgendeiner Zeit ihre Depositen in Beträgen von 20 Dollar. 40 Dollar. «i0 Dollar, 80 Dollar, 100 Dollar oder mehr gegen Vereinigte-Staaten-Bonds umtauschen, welche 2^ Prozent Zinsen tragen und die nach Belieben der Regierung nach einem Jahre zurückgezogen werden können, sonst aber in zwanzig Jahren fällig sind. Wenn immer die Trustees genügend Geld haben, sollen sie den Schatzamts-Sekretär benachrichtigen und dieser kann alsdann aufstehende Bonds in entsprechender Höhe zur Einlösung zu Pari nebst aufgelaufenen Zinsen einberufen. In den Schlußparagraphen sind dann noch Stipulationen für Extra¬ Gratifikation für die Postbehörden getroffen und ein Betrag von 100000 Dollar ist bewilligt, um die Postsparkassen einzuführen. Bereits seit dem Jahre 1816 finden sich in den Vereinigten Staaten von Nordamerika Sparkassen, die ersten im Staate Pennsylvania in Philadelphia, dann in New Jork und im Staate Massachusets, welcher das Sparkassenwesen zuerst gesetzlich regelte. Die in Philadelphia errichtete Sparkasse wurde auf völlig freiheitlichen Grundsätzen als eine private Wohlfahrtsanstalt ins Leben gerufen. Im weiteren vollzogen sich aber dann die Errichtung der Sparkassen und die Gesetzgebung über diese in jedem Bundesstaat unabhängig voneinander. Als gemeinschaftliche Grundzüge der seither bestehenden amerikanischen Spar¬ kassen sind die auch in dem jetzt für den Staat New Jork geltenden Gesetz vom 1 Juli 18^7 enthaltenen Bestimmungen hervorzuheben, nach denen die Sparkasse durch die staatliche Genehmigung — cliarter — Korporationsrechte erhält, „inkorporiert" wird. Dabei bleiben aber die sämtlichen Sparkassen Privatinstitute, für deren Verbindlichkeiten nur ihr eigenes Vermögen und eventuell dasjenige

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316950/31>, abgerufen am 22.07.2024.