Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Trennung von Staat und Kirche in Spanien

möglichen Verwirklichungen der Trennungsidee unternommene Auseinandersetzung
zwischen Staat und Kirche ist die "Trennung von Staat und Kirche" in Spanien.

Die spanische Trennungsbewegung steckt noch in den Kinderschuhen; aber
das wenige Erkennbare ist symptomatisch. -- Um beurteilen zu können, ob etwas
und was sich von einem andern loslöst, muß man wissen, wie es bis dahin
zusammengefügt war.

In Spanien ist noch heute die katholische Religion Staatsreligion; insofern
herrscht dort noch heute "Einheit von Staat und Kirche". Auch die neueste
spanische Staatsverfassung vom 30. Juni 1876 enthält in Artikel 11 H 1 den
Satz: Die katholische, apostolische, römische Religion ist Staatsreligion. --
Der zweite Absatz dieses Paragraphen lautet: Die Nation verpflichtet sich, den
Kultus und dessen Diener zu unterhalten. Damit ist die wirtschaftliche Ab¬
hängigkeit der katholischen Kirche in Spanien vom Staate gekennzeichnet. Noch
deutlicher war sie in Artikel 21 Z 1 der Verfassung von 1869 hervorgetreten,
wo es hieß: Die Nation verpflichtet sich, den Kultus und die Diener der
katholischen Religion beizubehalten und zu erhalten. -- Diese vom Staat zugunsten
der Kirche übernommene Dotationspflicht hat eine lange Vorgeschichte. Sie ist, wenn
irgendwo, so in Spanien als Äquivalent für Säkularisationen von Kirchengut anzusehen.

Die ersten Maßnahmen gegen daß übergroße Anwachsen des für damalige
Begriffe ungeheuren Kirchenguts in Spanien datieren von 1789, als Mcmuce
Godoy unter Karl dem Vierten (1788 bis 1808) die von Frankreich aus¬
gehenden antiklerikalen Tendenzen unterstützte. Auf die kurze erste Regierungs¬
episode Ferdinands des Siebenten (1808) folgte dann noch im selben Jahre
die Einziehung sämtlicher Klöster durch den König von Napoleons Gnaden,
Joseph Burnaparte (1808 bis 1814). Dem Regiment des legitimen Herrschers
Ferdinand des Siebenten (1814 bis 1833) ging jedoch die Verfassung von
Cadiz vom Jahre 1312 voraus, welche die kirchliche Einheit in Spanien
wiederherstellte, die katholische Religion für die einzige erklärte, worauf zahl¬
reiche Klosterneugründungen erfolgten. Der jähe Absturz kam 1835: Alle
kleineren Klöster wurden wiederum aufgehoben; Mannsklöster wurden nur
geduldet, wenn ihre Mitgliederzahl mehr als zwölf betrug. (Diese "Einschränkung
der Zahl der religiösen Häuser" hat der "Osservatore Romano" im Auge,
wenn er in diesen Tagen von "Zugeständnissen" der Kurie der spanischen
Regierung gegenüber sprach.) Im Jahre 1837 wurde das gesamte Kirchengut
sür Nationaleigentum erklärt").

Die sich hieraus für den Staat ergebende Pflicht, Kultus und Klerus zu
dotieren, fand erst im Konkordat zwischen Papst und Regierung vom 16. März
1851 (nebst Zusatzbestimmung vom 25. August 1859) ihre rechtliche Basis/*)




Ob miles eingezogene Kirchengut tatsächlich auch in die Staatskasse floß, ist zweifelhaft.'
**) Der Konkordcitsschluß geschah auf Grund des Gesetzes vom 8. Mai 1849. Das
Konkordat wurde am 1. und 26. April 1861 ratifiziert und am 17. Oktober 1861 als Staats¬
gesetz Publiziert. Die zusätzliche Übereinkunft von 1869 wurde am 7. und 24. November
1860 ratifiziert und um 4. April 18S0 Publiziert.
Die Trennung von Staat und Kirche in Spanien

möglichen Verwirklichungen der Trennungsidee unternommene Auseinandersetzung
zwischen Staat und Kirche ist die „Trennung von Staat und Kirche" in Spanien.

Die spanische Trennungsbewegung steckt noch in den Kinderschuhen; aber
das wenige Erkennbare ist symptomatisch. — Um beurteilen zu können, ob etwas
und was sich von einem andern loslöst, muß man wissen, wie es bis dahin
zusammengefügt war.

In Spanien ist noch heute die katholische Religion Staatsreligion; insofern
herrscht dort noch heute „Einheit von Staat und Kirche". Auch die neueste
spanische Staatsverfassung vom 30. Juni 1876 enthält in Artikel 11 H 1 den
Satz: Die katholische, apostolische, römische Religion ist Staatsreligion. —
Der zweite Absatz dieses Paragraphen lautet: Die Nation verpflichtet sich, den
Kultus und dessen Diener zu unterhalten. Damit ist die wirtschaftliche Ab¬
hängigkeit der katholischen Kirche in Spanien vom Staate gekennzeichnet. Noch
deutlicher war sie in Artikel 21 Z 1 der Verfassung von 1869 hervorgetreten,
wo es hieß: Die Nation verpflichtet sich, den Kultus und die Diener der
katholischen Religion beizubehalten und zu erhalten. — Diese vom Staat zugunsten
der Kirche übernommene Dotationspflicht hat eine lange Vorgeschichte. Sie ist, wenn
irgendwo, so in Spanien als Äquivalent für Säkularisationen von Kirchengut anzusehen.

Die ersten Maßnahmen gegen daß übergroße Anwachsen des für damalige
Begriffe ungeheuren Kirchenguts in Spanien datieren von 1789, als Mcmuce
Godoy unter Karl dem Vierten (1788 bis 1808) die von Frankreich aus¬
gehenden antiklerikalen Tendenzen unterstützte. Auf die kurze erste Regierungs¬
episode Ferdinands des Siebenten (1808) folgte dann noch im selben Jahre
die Einziehung sämtlicher Klöster durch den König von Napoleons Gnaden,
Joseph Burnaparte (1808 bis 1814). Dem Regiment des legitimen Herrschers
Ferdinand des Siebenten (1814 bis 1833) ging jedoch die Verfassung von
Cadiz vom Jahre 1312 voraus, welche die kirchliche Einheit in Spanien
wiederherstellte, die katholische Religion für die einzige erklärte, worauf zahl¬
reiche Klosterneugründungen erfolgten. Der jähe Absturz kam 1835: Alle
kleineren Klöster wurden wiederum aufgehoben; Mannsklöster wurden nur
geduldet, wenn ihre Mitgliederzahl mehr als zwölf betrug. (Diese „Einschränkung
der Zahl der religiösen Häuser" hat der „Osservatore Romano" im Auge,
wenn er in diesen Tagen von „Zugeständnissen" der Kurie der spanischen
Regierung gegenüber sprach.) Im Jahre 1837 wurde das gesamte Kirchengut
sür Nationaleigentum erklärt").

Die sich hieraus für den Staat ergebende Pflicht, Kultus und Klerus zu
dotieren, fand erst im Konkordat zwischen Papst und Regierung vom 16. März
1851 (nebst Zusatzbestimmung vom 25. August 1859) ihre rechtliche Basis/*)




Ob miles eingezogene Kirchengut tatsächlich auch in die Staatskasse floß, ist zweifelhaft.'
**) Der Konkordcitsschluß geschah auf Grund des Gesetzes vom 8. Mai 1849. Das
Konkordat wurde am 1. und 26. April 1861 ratifiziert und am 17. Oktober 1861 als Staats¬
gesetz Publiziert. Die zusätzliche Übereinkunft von 1869 wurde am 7. und 24. November
1860 ratifiziert und um 4. April 18S0 Publiziert.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0628" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/316913"/>
          <fw type="header" place="top"> Die Trennung von Staat und Kirche in Spanien</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2599" prev="#ID_2598"> möglichen Verwirklichungen der Trennungsidee unternommene Auseinandersetzung<lb/>
zwischen Staat und Kirche ist die &#x201E;Trennung von Staat und Kirche" in Spanien.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2600"> Die spanische Trennungsbewegung steckt noch in den Kinderschuhen; aber<lb/>
das wenige Erkennbare ist symptomatisch. &#x2014; Um beurteilen zu können, ob etwas<lb/>
und was sich von einem andern loslöst, muß man wissen, wie es bis dahin<lb/>
zusammengefügt war.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2601"> In Spanien ist noch heute die katholische Religion Staatsreligion; insofern<lb/>
herrscht dort noch heute &#x201E;Einheit von Staat und Kirche". Auch die neueste<lb/>
spanische Staatsverfassung vom 30. Juni 1876 enthält in Artikel 11 H 1 den<lb/>
Satz: Die katholische, apostolische, römische Religion ist Staatsreligion. &#x2014;<lb/>
Der zweite Absatz dieses Paragraphen lautet: Die Nation verpflichtet sich, den<lb/>
Kultus und dessen Diener zu unterhalten. Damit ist die wirtschaftliche Ab¬<lb/>
hängigkeit der katholischen Kirche in Spanien vom Staate gekennzeichnet. Noch<lb/>
deutlicher war sie in Artikel 21 Z 1 der Verfassung von 1869 hervorgetreten,<lb/>
wo es hieß: Die Nation verpflichtet sich, den Kultus und die Diener der<lb/>
katholischen Religion beizubehalten und zu erhalten. &#x2014; Diese vom Staat zugunsten<lb/>
der Kirche übernommene Dotationspflicht hat eine lange Vorgeschichte. Sie ist, wenn<lb/>
irgendwo, so in Spanien als Äquivalent für Säkularisationen von Kirchengut anzusehen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2602"> Die ersten Maßnahmen gegen daß übergroße Anwachsen des für damalige<lb/>
Begriffe ungeheuren Kirchenguts in Spanien datieren von 1789, als Mcmuce<lb/>
Godoy unter Karl dem Vierten (1788 bis 1808) die von Frankreich aus¬<lb/>
gehenden antiklerikalen Tendenzen unterstützte. Auf die kurze erste Regierungs¬<lb/>
episode Ferdinands des Siebenten (1808) folgte dann noch im selben Jahre<lb/>
die Einziehung sämtlicher Klöster durch den König von Napoleons Gnaden,<lb/>
Joseph Burnaparte (1808 bis 1814). Dem Regiment des legitimen Herrschers<lb/>
Ferdinand des Siebenten (1814 bis 1833) ging jedoch die Verfassung von<lb/>
Cadiz vom Jahre 1312 voraus, welche die kirchliche Einheit in Spanien<lb/>
wiederherstellte, die katholische Religion für die einzige erklärte, worauf zahl¬<lb/>
reiche Klosterneugründungen erfolgten. Der jähe Absturz kam 1835: Alle<lb/>
kleineren Klöster wurden wiederum aufgehoben; Mannsklöster wurden nur<lb/>
geduldet, wenn ihre Mitgliederzahl mehr als zwölf betrug. (Diese &#x201E;Einschränkung<lb/>
der Zahl der religiösen Häuser" hat der &#x201E;Osservatore Romano" im Auge,<lb/>
wenn er in diesen Tagen von &#x201E;Zugeständnissen" der Kurie der spanischen<lb/>
Regierung gegenüber sprach.) Im Jahre 1837 wurde das gesamte Kirchengut<lb/>
sür Nationaleigentum erklärt").</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2603" next="#ID_2604"> Die sich hieraus für den Staat ergebende Pflicht, Kultus und Klerus zu<lb/>
dotieren, fand erst im Konkordat zwischen Papst und Regierung vom 16. März<lb/>
1851 (nebst Zusatzbestimmung vom 25. August 1859) ihre rechtliche Basis/*)</p><lb/>
          <note xml:id="FID_72" place="foot"> Ob miles eingezogene Kirchengut tatsächlich auch in die Staatskasse floß, ist zweifelhaft.'</note><lb/>
          <note xml:id="FID_73" place="foot"> **) Der Konkordcitsschluß geschah auf Grund des Gesetzes vom 8. Mai 1849. Das<lb/>
Konkordat wurde am 1. und 26. April 1861 ratifiziert und am 17. Oktober 1861 als Staats¬<lb/>
gesetz Publiziert.  Die zusätzliche Übereinkunft von 1869 wurde am 7. und 24. November<lb/>
1860 ratifiziert und um 4. April 18S0 Publiziert.</note><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0628] Die Trennung von Staat und Kirche in Spanien möglichen Verwirklichungen der Trennungsidee unternommene Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche ist die „Trennung von Staat und Kirche" in Spanien. Die spanische Trennungsbewegung steckt noch in den Kinderschuhen; aber das wenige Erkennbare ist symptomatisch. — Um beurteilen zu können, ob etwas und was sich von einem andern loslöst, muß man wissen, wie es bis dahin zusammengefügt war. In Spanien ist noch heute die katholische Religion Staatsreligion; insofern herrscht dort noch heute „Einheit von Staat und Kirche". Auch die neueste spanische Staatsverfassung vom 30. Juni 1876 enthält in Artikel 11 H 1 den Satz: Die katholische, apostolische, römische Religion ist Staatsreligion. — Der zweite Absatz dieses Paragraphen lautet: Die Nation verpflichtet sich, den Kultus und dessen Diener zu unterhalten. Damit ist die wirtschaftliche Ab¬ hängigkeit der katholischen Kirche in Spanien vom Staate gekennzeichnet. Noch deutlicher war sie in Artikel 21 Z 1 der Verfassung von 1869 hervorgetreten, wo es hieß: Die Nation verpflichtet sich, den Kultus und die Diener der katholischen Religion beizubehalten und zu erhalten. — Diese vom Staat zugunsten der Kirche übernommene Dotationspflicht hat eine lange Vorgeschichte. Sie ist, wenn irgendwo, so in Spanien als Äquivalent für Säkularisationen von Kirchengut anzusehen. Die ersten Maßnahmen gegen daß übergroße Anwachsen des für damalige Begriffe ungeheuren Kirchenguts in Spanien datieren von 1789, als Mcmuce Godoy unter Karl dem Vierten (1788 bis 1808) die von Frankreich aus¬ gehenden antiklerikalen Tendenzen unterstützte. Auf die kurze erste Regierungs¬ episode Ferdinands des Siebenten (1808) folgte dann noch im selben Jahre die Einziehung sämtlicher Klöster durch den König von Napoleons Gnaden, Joseph Burnaparte (1808 bis 1814). Dem Regiment des legitimen Herrschers Ferdinand des Siebenten (1814 bis 1833) ging jedoch die Verfassung von Cadiz vom Jahre 1312 voraus, welche die kirchliche Einheit in Spanien wiederherstellte, die katholische Religion für die einzige erklärte, worauf zahl¬ reiche Klosterneugründungen erfolgten. Der jähe Absturz kam 1835: Alle kleineren Klöster wurden wiederum aufgehoben; Mannsklöster wurden nur geduldet, wenn ihre Mitgliederzahl mehr als zwölf betrug. (Diese „Einschränkung der Zahl der religiösen Häuser" hat der „Osservatore Romano" im Auge, wenn er in diesen Tagen von „Zugeständnissen" der Kurie der spanischen Regierung gegenüber sprach.) Im Jahre 1837 wurde das gesamte Kirchengut sür Nationaleigentum erklärt"). Die sich hieraus für den Staat ergebende Pflicht, Kultus und Klerus zu dotieren, fand erst im Konkordat zwischen Papst und Regierung vom 16. März 1851 (nebst Zusatzbestimmung vom 25. August 1859) ihre rechtliche Basis/*) Ob miles eingezogene Kirchengut tatsächlich auch in die Staatskasse floß, ist zweifelhaft.' **) Der Konkordcitsschluß geschah auf Grund des Gesetzes vom 8. Mai 1849. Das Konkordat wurde am 1. und 26. April 1861 ratifiziert und am 17. Oktober 1861 als Staats¬ gesetz Publiziert. Die zusätzliche Übereinkunft von 1869 wurde am 7. und 24. November 1860 ratifiziert und um 4. April 18S0 Publiziert.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/628
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/628>, abgerufen am 23.07.2024.