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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

hielt nur daran fest, daß die Kolonien keine eigenen Handelsverträge schließen
durften. Aber dieser Grundsatz erwies sich auf die Länge nicht durchführbar.
Schon 1868 mußte der neu entstandenen Dominion of Canada das Recht ein¬
geräumt werden, Neziprozitätsverträge mit anderen Kolonien zu schließen, und
fünf Jahre später verlangte Australien dieselbe Vollmacht. Ja, in den neunziger
Jahren machte Großbritannien seinen überseeischen Besitzungen mit Repräsentativ
einrichtung und Verantwortlicher Regierung sogar das Zugeständnis, mit dem Aus¬
lande Handelsverträge abzuschließen. Jedoch hat nur Kanada von diesem Rechte
bisher Gebrauch gemacht. Es gewährte dafür englischen Waren eine Zollbegünstigung
von 25> Prozent, die 1900 bereits auf 33 Vs Prozent erhöht wurde. Australien und
Neuseeland folgten 1903 mit ähnlichen Bevorzugungen der britischen Erzeugnisse.
Aber eine gleichzeitge Begünstigung der kolonialen Produkte im Mutterlande selbst
ist nur in wenigen Fällen erfolgt, wenn sie auch so oft als wünschenswert hin¬
gestellt wurde. Ein entscheidender Schritt auf diesem Wege kann auch so lange
nicht geschehen, als England an der Freihandelspolitik festhält. Daß von
den jetzigen Finanzzöllen gerade die Produkte seiner eigenen Schutzgebiete
besonders stark getroffen werden, mag als Ironie erscheinen, bei der heutigen
Budgetgestaltung des vereinigten Königreichs kann auf diese Einnahmen jedoch
nicht verzichtet werden.

Die handelspolitischen Beziehungen des Deutschen Reiches zu seinen Kolonien
haben sich indes viel einfacher gestaltet. Denn keines unserer Schutzgebiete hat auch
nur annähernd eine solche Machtstellung wie Kanada, Australien oder Neuseeland,
die außerdem der staatsrechtlichen Auffassung entgegenlaufen würde. Bismarck
wollte die Kolonien als Ausland behandeln und so erklärt er sich, daß deren Er¬
zeugnisse in Deutschland bis 1893 bei der Einfuhr nicht einmal die Vorzüge
genossen, die den Produkten meistbegünstigter Länder eingeräumt wurden, sondern
dem autonomen Tarife unterlagen. Erst am 2. Juni jenes Jahres wurde auf
eine besondere Anregung hin den aus den Schutzgebieten kommenden Waren vom
Bundesrat die Meistbegünstigung eingeräumt.

In den deutschen Kolonien bestehen im Interesse ihrer Finanzen besondere,
nach den örtlichen Verhältnissen gestaltete niedrige Einfuhrtarife, denen alle Waren
-ohne Unterschied ihrer Herkunft gleichmäßig unterliegen. Nur die für die Zwecke
der Negierung eingeführten Waren genießen Zollfreiheit. Die von einzelnen Aus¬
fuhrgütern in einigen Schutzgebieten erhobenen Ausfuhrzölle gelten für den Export
nach allen Ländern. Die Einfuhrzölle tragen nicht den Charakter von Schutzzöllen,
da eine Konkurrenz für die einheimische Produktion der Schutzgebiete, die sich
ganz überwiegend aus koloniale Rohstoffe bezieht, von der Einfuhr uicht zu
befürchten ist. Sie sind also gleich den Ausfuhrzöllen reine Finanzzölle.

Die deutsche Schiffahrt genießt im Verkehr mit den Schutzgebieten keine
Begünstigung irgendwelcher Art vor der fremden. Die in den Jahren 1901/02
besonders lebhaften Anregungen kolonialer Interessenten auf Nachahmung des
französischen Systems haben jedoch im Zolltarifgesetz vom 26. Dezember 1902
keinerlei Berücksichtigung gefunden. Der Bundesrat hat nur das Recht erlangt,
auf die Erzeugnisse der Schutzgebiete die vertragsmäßigen Zölle anzuwenden, was
denn auch geschieht. Die Produkte unserer Kolonien sind somit im Mutterlande
nicht besser gestellt als diejenigen jeder anderen meistbegünstigten Nation. Dritten
Staaten gegenüber teilen die deutschen Kolonien jedoch nicht die Rechtstellung des
Reiches. Die deutschen Handelsverträge erstrecken sich an sich nicht auf die Kolo¬
nien. Demnach haben die Erzeugnisse unserer Schutzgebiete in fremden Staaten,
init denen oas Recht Meistbegünstigung vereinbart hat, nicht ohne weiteres Anteil


Maßgebliches und Unmaßgebliches

hielt nur daran fest, daß die Kolonien keine eigenen Handelsverträge schließen
durften. Aber dieser Grundsatz erwies sich auf die Länge nicht durchführbar.
Schon 1868 mußte der neu entstandenen Dominion of Canada das Recht ein¬
geräumt werden, Neziprozitätsverträge mit anderen Kolonien zu schließen, und
fünf Jahre später verlangte Australien dieselbe Vollmacht. Ja, in den neunziger
Jahren machte Großbritannien seinen überseeischen Besitzungen mit Repräsentativ
einrichtung und Verantwortlicher Regierung sogar das Zugeständnis, mit dem Aus¬
lande Handelsverträge abzuschließen. Jedoch hat nur Kanada von diesem Rechte
bisher Gebrauch gemacht. Es gewährte dafür englischen Waren eine Zollbegünstigung
von 25> Prozent, die 1900 bereits auf 33 Vs Prozent erhöht wurde. Australien und
Neuseeland folgten 1903 mit ähnlichen Bevorzugungen der britischen Erzeugnisse.
Aber eine gleichzeitge Begünstigung der kolonialen Produkte im Mutterlande selbst
ist nur in wenigen Fällen erfolgt, wenn sie auch so oft als wünschenswert hin¬
gestellt wurde. Ein entscheidender Schritt auf diesem Wege kann auch so lange
nicht geschehen, als England an der Freihandelspolitik festhält. Daß von
den jetzigen Finanzzöllen gerade die Produkte seiner eigenen Schutzgebiete
besonders stark getroffen werden, mag als Ironie erscheinen, bei der heutigen
Budgetgestaltung des vereinigten Königreichs kann auf diese Einnahmen jedoch
nicht verzichtet werden.

Die handelspolitischen Beziehungen des Deutschen Reiches zu seinen Kolonien
haben sich indes viel einfacher gestaltet. Denn keines unserer Schutzgebiete hat auch
nur annähernd eine solche Machtstellung wie Kanada, Australien oder Neuseeland,
die außerdem der staatsrechtlichen Auffassung entgegenlaufen würde. Bismarck
wollte die Kolonien als Ausland behandeln und so erklärt er sich, daß deren Er¬
zeugnisse in Deutschland bis 1893 bei der Einfuhr nicht einmal die Vorzüge
genossen, die den Produkten meistbegünstigter Länder eingeräumt wurden, sondern
dem autonomen Tarife unterlagen. Erst am 2. Juni jenes Jahres wurde auf
eine besondere Anregung hin den aus den Schutzgebieten kommenden Waren vom
Bundesrat die Meistbegünstigung eingeräumt.

In den deutschen Kolonien bestehen im Interesse ihrer Finanzen besondere,
nach den örtlichen Verhältnissen gestaltete niedrige Einfuhrtarife, denen alle Waren
-ohne Unterschied ihrer Herkunft gleichmäßig unterliegen. Nur die für die Zwecke
der Negierung eingeführten Waren genießen Zollfreiheit. Die von einzelnen Aus¬
fuhrgütern in einigen Schutzgebieten erhobenen Ausfuhrzölle gelten für den Export
nach allen Ländern. Die Einfuhrzölle tragen nicht den Charakter von Schutzzöllen,
da eine Konkurrenz für die einheimische Produktion der Schutzgebiete, die sich
ganz überwiegend aus koloniale Rohstoffe bezieht, von der Einfuhr uicht zu
befürchten ist. Sie sind also gleich den Ausfuhrzöllen reine Finanzzölle.

Die deutsche Schiffahrt genießt im Verkehr mit den Schutzgebieten keine
Begünstigung irgendwelcher Art vor der fremden. Die in den Jahren 1901/02
besonders lebhaften Anregungen kolonialer Interessenten auf Nachahmung des
französischen Systems haben jedoch im Zolltarifgesetz vom 26. Dezember 1902
keinerlei Berücksichtigung gefunden. Der Bundesrat hat nur das Recht erlangt,
auf die Erzeugnisse der Schutzgebiete die vertragsmäßigen Zölle anzuwenden, was
denn auch geschieht. Die Produkte unserer Kolonien sind somit im Mutterlande
nicht besser gestellt als diejenigen jeder anderen meistbegünstigten Nation. Dritten
Staaten gegenüber teilen die deutschen Kolonien jedoch nicht die Rechtstellung des
Reiches. Die deutschen Handelsverträge erstrecken sich an sich nicht auf die Kolo¬
nien. Demnach haben die Erzeugnisse unserer Schutzgebiete in fremden Staaten,
init denen oas Recht Meistbegünstigung vereinbart hat, nicht ohne weiteres Anteil


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[0466] Maßgebliches und Unmaßgebliches hielt nur daran fest, daß die Kolonien keine eigenen Handelsverträge schließen durften. Aber dieser Grundsatz erwies sich auf die Länge nicht durchführbar. Schon 1868 mußte der neu entstandenen Dominion of Canada das Recht ein¬ geräumt werden, Neziprozitätsverträge mit anderen Kolonien zu schließen, und fünf Jahre später verlangte Australien dieselbe Vollmacht. Ja, in den neunziger Jahren machte Großbritannien seinen überseeischen Besitzungen mit Repräsentativ einrichtung und Verantwortlicher Regierung sogar das Zugeständnis, mit dem Aus¬ lande Handelsverträge abzuschließen. Jedoch hat nur Kanada von diesem Rechte bisher Gebrauch gemacht. Es gewährte dafür englischen Waren eine Zollbegünstigung von 25> Prozent, die 1900 bereits auf 33 Vs Prozent erhöht wurde. Australien und Neuseeland folgten 1903 mit ähnlichen Bevorzugungen der britischen Erzeugnisse. Aber eine gleichzeitge Begünstigung der kolonialen Produkte im Mutterlande selbst ist nur in wenigen Fällen erfolgt, wenn sie auch so oft als wünschenswert hin¬ gestellt wurde. Ein entscheidender Schritt auf diesem Wege kann auch so lange nicht geschehen, als England an der Freihandelspolitik festhält. Daß von den jetzigen Finanzzöllen gerade die Produkte seiner eigenen Schutzgebiete besonders stark getroffen werden, mag als Ironie erscheinen, bei der heutigen Budgetgestaltung des vereinigten Königreichs kann auf diese Einnahmen jedoch nicht verzichtet werden. Die handelspolitischen Beziehungen des Deutschen Reiches zu seinen Kolonien haben sich indes viel einfacher gestaltet. Denn keines unserer Schutzgebiete hat auch nur annähernd eine solche Machtstellung wie Kanada, Australien oder Neuseeland, die außerdem der staatsrechtlichen Auffassung entgegenlaufen würde. Bismarck wollte die Kolonien als Ausland behandeln und so erklärt er sich, daß deren Er¬ zeugnisse in Deutschland bis 1893 bei der Einfuhr nicht einmal die Vorzüge genossen, die den Produkten meistbegünstigter Länder eingeräumt wurden, sondern dem autonomen Tarife unterlagen. Erst am 2. Juni jenes Jahres wurde auf eine besondere Anregung hin den aus den Schutzgebieten kommenden Waren vom Bundesrat die Meistbegünstigung eingeräumt. In den deutschen Kolonien bestehen im Interesse ihrer Finanzen besondere, nach den örtlichen Verhältnissen gestaltete niedrige Einfuhrtarife, denen alle Waren -ohne Unterschied ihrer Herkunft gleichmäßig unterliegen. Nur die für die Zwecke der Negierung eingeführten Waren genießen Zollfreiheit. Die von einzelnen Aus¬ fuhrgütern in einigen Schutzgebieten erhobenen Ausfuhrzölle gelten für den Export nach allen Ländern. Die Einfuhrzölle tragen nicht den Charakter von Schutzzöllen, da eine Konkurrenz für die einheimische Produktion der Schutzgebiete, die sich ganz überwiegend aus koloniale Rohstoffe bezieht, von der Einfuhr uicht zu befürchten ist. Sie sind also gleich den Ausfuhrzöllen reine Finanzzölle. Die deutsche Schiffahrt genießt im Verkehr mit den Schutzgebieten keine Begünstigung irgendwelcher Art vor der fremden. Die in den Jahren 1901/02 besonders lebhaften Anregungen kolonialer Interessenten auf Nachahmung des französischen Systems haben jedoch im Zolltarifgesetz vom 26. Dezember 1902 keinerlei Berücksichtigung gefunden. Der Bundesrat hat nur das Recht erlangt, auf die Erzeugnisse der Schutzgebiete die vertragsmäßigen Zölle anzuwenden, was denn auch geschieht. Die Produkte unserer Kolonien sind somit im Mutterlande nicht besser gestellt als diejenigen jeder anderen meistbegünstigten Nation. Dritten Staaten gegenüber teilen die deutschen Kolonien jedoch nicht die Rechtstellung des Reiches. Die deutschen Handelsverträge erstrecken sich an sich nicht auf die Kolo¬ nien. Demnach haben die Erzeugnisse unserer Schutzgebiete in fremden Staaten, init denen oas Recht Meistbegünstigung vereinbart hat, nicht ohne weiteres Anteil

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/466>, abgerufen am 25.08.2024.