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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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(IZualitätsbezeichnungen

Jahren kunstgewerblichen Kämpfens vom Sezessious- und Jugend- bis zum
Biedermeierstil gekommen. Den größten Fortschritt in dieser Richtung bedeutete
die Münchener Ausstellung 1908, die zum ersten Male das, was der Verfasser
den "Materialstil" nennt, zur Darstellung brachte.

Die Warenhäuser ("Verband deutscher Waren- und Kaufhäuser") haben
ihrerseits erkannt, daß die Bewegung, auch in Handel und Produktion mehr
Aufrichtigkeit zur Geltung zu bringen und daß das neue Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb, gerade soweit es diesem Ziele dient"), ihnen gefährlich
werden kann, und sie haben deshalb dem deutschen Handelstag gegenüber den Wunsch
geäußert, daß Erhebungen und Feststellungen in bezug auf die Zulässigkeit zweifel¬
hafter Beschaffenheits- und Herkunstsbezeichnungen angestellt werden möchten"").
Der Vorstand des Deutschen Handelstages entschied sich dafür, diesem Wunsch
zu entsprechen und richtete an die Mitglieder des Teutschen Handelstages das
Ersuchen, das ihnen von jenem Verband vorgelegte Verzeichnis solcher zweifelhaften
Bezeichnungen durchzusehen und Ergänzungen dazu dem Deutschen Handelstag
zukommen zu lassen. Es besteht die Absicht, die Bezeichnungen in Berlin von
Kommissionen Sachverständiger prüfen zu lassen, das Ergebnis der Prüfung den
Mitgliedern des Deutschen Handelstages zur Nachprüfung zu unterbreiten und auf
Grund der daraufhin eingehenden Äußerungen die Arbeit zumAbschluß zu bringen.

Derselbe Verband deutscher Waren- und Kaufhäuser hat sich an die Handels¬
kammer Magdeburg, als die geschäftsführende Stelle des Verbandes mitteldeutscher
Handelskammern, gewandt mit dem Ersuchen, innerhalb dieses Verbandes zu
prüfen, inwieweit im Hinblick auf das neue Wettbewerbsgesetz künftig Waren
mit einer handelsüblichen, aber ihrer Qualität (oder Herkunft) nicht völlig ent¬
sprechenden Benennung bezeichnet werden dürfen. Die Handelskammer Magdeburg
stellte daraufhin anheim, zu prüfen, ob es sich empfiehlt, daß der Deutsche
Hcmdelstag die Lösung der Aufgabe versucht, oder ob es richtiger ist, daß die
Klärung der Angelegenheit der Rechtsprechung überlassen bleibt""").

In der Tat dürfte der letztere Weg, der der Rechtsprechung, der geeignete
sein. Sowohl gegenüber der Unsicherheit als gegenüber der begreiflichen mersch-





") In Betracht kommt hierfür besonders 8 11 des neuen Gesetzes, welches lautet:
Zur Vermeidung von QnnntitätS- und Qualiiätsverschleicruugen ist dem Bundesrat das Recht
gegeben, Bestimmungen zu erlassen,, wonach bestimmte Waren im Einzclvertehr nur in bor¬
geschriebenen Einheiten der Zahl des Maßes, des Gewichts zugelassen werden dürfen usw.
*"
) Im besonderen wünschte der genannte Verband festgestellt zu wissen, inwieweit für
die Waren der verschiedenen Branchen im Dctailverkchr die Namensnennungen teils als
Gattungsbegriffe, teils als Qualitätsbezeichnungen handelsgebräuchlich geworden sind. Es
sollte svdnnn ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Wnrenbenennungcn zusammengestellt
werden, (So beschlossen ans der zweiundvierzigsten Ausschußsitznng dieses Verbandes am
23. September 1909.)
Eine sehr bedenkliche Ansicht sprach Ernst Wahl uns der Ausschußsitzuug des Ver¬
bandes der Teppich-, Linoleum- und Möbelstoffhöndlcr Deutschlands über die Aufstellung
einer maßgebenden Liste normaler Qualitätsbezeichnungen und QunlitätSdeklnrativnen aus,
daß nämlich "eine strafbare Handlung nnr dann vorliege, wenn die Qualität der Ware und
ihre Bezugsquelle nicht übereinstimmen".
(IZualitätsbezeichnungen

Jahren kunstgewerblichen Kämpfens vom Sezessious- und Jugend- bis zum
Biedermeierstil gekommen. Den größten Fortschritt in dieser Richtung bedeutete
die Münchener Ausstellung 1908, die zum ersten Male das, was der Verfasser
den „Materialstil" nennt, zur Darstellung brachte.

Die Warenhäuser („Verband deutscher Waren- und Kaufhäuser") haben
ihrerseits erkannt, daß die Bewegung, auch in Handel und Produktion mehr
Aufrichtigkeit zur Geltung zu bringen und daß das neue Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb, gerade soweit es diesem Ziele dient"), ihnen gefährlich
werden kann, und sie haben deshalb dem deutschen Handelstag gegenüber den Wunsch
geäußert, daß Erhebungen und Feststellungen in bezug auf die Zulässigkeit zweifel¬
hafter Beschaffenheits- und Herkunstsbezeichnungen angestellt werden möchten"").
Der Vorstand des Deutschen Handelstages entschied sich dafür, diesem Wunsch
zu entsprechen und richtete an die Mitglieder des Teutschen Handelstages das
Ersuchen, das ihnen von jenem Verband vorgelegte Verzeichnis solcher zweifelhaften
Bezeichnungen durchzusehen und Ergänzungen dazu dem Deutschen Handelstag
zukommen zu lassen. Es besteht die Absicht, die Bezeichnungen in Berlin von
Kommissionen Sachverständiger prüfen zu lassen, das Ergebnis der Prüfung den
Mitgliedern des Deutschen Handelstages zur Nachprüfung zu unterbreiten und auf
Grund der daraufhin eingehenden Äußerungen die Arbeit zumAbschluß zu bringen.

Derselbe Verband deutscher Waren- und Kaufhäuser hat sich an die Handels¬
kammer Magdeburg, als die geschäftsführende Stelle des Verbandes mitteldeutscher
Handelskammern, gewandt mit dem Ersuchen, innerhalb dieses Verbandes zu
prüfen, inwieweit im Hinblick auf das neue Wettbewerbsgesetz künftig Waren
mit einer handelsüblichen, aber ihrer Qualität (oder Herkunft) nicht völlig ent¬
sprechenden Benennung bezeichnet werden dürfen. Die Handelskammer Magdeburg
stellte daraufhin anheim, zu prüfen, ob es sich empfiehlt, daß der Deutsche
Hcmdelstag die Lösung der Aufgabe versucht, oder ob es richtiger ist, daß die
Klärung der Angelegenheit der Rechtsprechung überlassen bleibt""").

In der Tat dürfte der letztere Weg, der der Rechtsprechung, der geeignete
sein. Sowohl gegenüber der Unsicherheit als gegenüber der begreiflichen mersch-





") In Betracht kommt hierfür besonders 8 11 des neuen Gesetzes, welches lautet:
Zur Vermeidung von QnnntitätS- und Qualiiätsverschleicruugen ist dem Bundesrat das Recht
gegeben, Bestimmungen zu erlassen,, wonach bestimmte Waren im Einzclvertehr nur in bor¬
geschriebenen Einheiten der Zahl des Maßes, des Gewichts zugelassen werden dürfen usw.
*"
) Im besonderen wünschte der genannte Verband festgestellt zu wissen, inwieweit für
die Waren der verschiedenen Branchen im Dctailverkchr die Namensnennungen teils als
Gattungsbegriffe, teils als Qualitätsbezeichnungen handelsgebräuchlich geworden sind. Es
sollte svdnnn ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Wnrenbenennungcn zusammengestellt
werden, (So beschlossen ans der zweiundvierzigsten Ausschußsitznng dieses Verbandes am
23. September 1909.)
Eine sehr bedenkliche Ansicht sprach Ernst Wahl uns der Ausschußsitzuug des Ver¬
bandes der Teppich-, Linoleum- und Möbelstoffhöndlcr Deutschlands über die Aufstellung
einer maßgebenden Liste normaler Qualitätsbezeichnungen und QunlitätSdeklnrativnen aus,
daß nämlich „eine strafbare Handlung nnr dann vorliege, wenn die Qualität der Ware und
ihre Bezugsquelle nicht übereinstimmen".
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[0393] (IZualitätsbezeichnungen Jahren kunstgewerblichen Kämpfens vom Sezessious- und Jugend- bis zum Biedermeierstil gekommen. Den größten Fortschritt in dieser Richtung bedeutete die Münchener Ausstellung 1908, die zum ersten Male das, was der Verfasser den „Materialstil" nennt, zur Darstellung brachte. Die Warenhäuser („Verband deutscher Waren- und Kaufhäuser") haben ihrerseits erkannt, daß die Bewegung, auch in Handel und Produktion mehr Aufrichtigkeit zur Geltung zu bringen und daß das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, gerade soweit es diesem Ziele dient"), ihnen gefährlich werden kann, und sie haben deshalb dem deutschen Handelstag gegenüber den Wunsch geäußert, daß Erhebungen und Feststellungen in bezug auf die Zulässigkeit zweifel¬ hafter Beschaffenheits- und Herkunstsbezeichnungen angestellt werden möchten""). Der Vorstand des Deutschen Handelstages entschied sich dafür, diesem Wunsch zu entsprechen und richtete an die Mitglieder des Teutschen Handelstages das Ersuchen, das ihnen von jenem Verband vorgelegte Verzeichnis solcher zweifelhaften Bezeichnungen durchzusehen und Ergänzungen dazu dem Deutschen Handelstag zukommen zu lassen. Es besteht die Absicht, die Bezeichnungen in Berlin von Kommissionen Sachverständiger prüfen zu lassen, das Ergebnis der Prüfung den Mitgliedern des Deutschen Handelstages zur Nachprüfung zu unterbreiten und auf Grund der daraufhin eingehenden Äußerungen die Arbeit zumAbschluß zu bringen. Derselbe Verband deutscher Waren- und Kaufhäuser hat sich an die Handels¬ kammer Magdeburg, als die geschäftsführende Stelle des Verbandes mitteldeutscher Handelskammern, gewandt mit dem Ersuchen, innerhalb dieses Verbandes zu prüfen, inwieweit im Hinblick auf das neue Wettbewerbsgesetz künftig Waren mit einer handelsüblichen, aber ihrer Qualität (oder Herkunft) nicht völlig ent¬ sprechenden Benennung bezeichnet werden dürfen. Die Handelskammer Magdeburg stellte daraufhin anheim, zu prüfen, ob es sich empfiehlt, daß der Deutsche Hcmdelstag die Lösung der Aufgabe versucht, oder ob es richtiger ist, daß die Klärung der Angelegenheit der Rechtsprechung überlassen bleibt"""). In der Tat dürfte der letztere Weg, der der Rechtsprechung, der geeignete sein. Sowohl gegenüber der Unsicherheit als gegenüber der begreiflichen mersch- ") In Betracht kommt hierfür besonders 8 11 des neuen Gesetzes, welches lautet: Zur Vermeidung von QnnntitätS- und Qualiiätsverschleicruugen ist dem Bundesrat das Recht gegeben, Bestimmungen zu erlassen,, wonach bestimmte Waren im Einzclvertehr nur in bor¬ geschriebenen Einheiten der Zahl des Maßes, des Gewichts zugelassen werden dürfen usw. *" ) Im besonderen wünschte der genannte Verband festgestellt zu wissen, inwieweit für die Waren der verschiedenen Branchen im Dctailverkchr die Namensnennungen teils als Gattungsbegriffe, teils als Qualitätsbezeichnungen handelsgebräuchlich geworden sind. Es sollte svdnnn ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Wnrenbenennungcn zusammengestellt werden, (So beschlossen ans der zweiundvierzigsten Ausschußsitznng dieses Verbandes am 23. September 1909.) Eine sehr bedenkliche Ansicht sprach Ernst Wahl uns der Ausschußsitzuug des Ver¬ bandes der Teppich-, Linoleum- und Möbelstoffhöndlcr Deutschlands über die Aufstellung einer maßgebenden Liste normaler Qualitätsbezeichnungen und QunlitätSdeklnrativnen aus, daß nämlich „eine strafbare Handlung nnr dann vorliege, wenn die Qualität der Ware und ihre Bezugsquelle nicht übereinstimmen".

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/393>, abgerufen am 23.07.2024.