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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Ans dem Lande der Freiheit

Geradezu ein unauslöschlicher Schandfleck auf den Blättern der amerikanischen
Kulturgeschichte ist die völlige Ausrottung der Büffel. Tausende und Aber¬
tausende dieser Kolosse hat man innerhalb weniger Jahre, -- nach der Erfindung
der weitreichenden kleinkalibrigen Nepetiergewehre und des rauch- und knall¬
schwachen Schießpulvers, -- in bestialischer Weise niedergeknallt, nur der Häute
und der Zungen wegen. Den "Nest" überließ man den Conotes und den
Aasgeiern!

Aber trotz dieser scheußlichen Aasjägerei würde man in Texas auch als
Nichtjäger doch noch ab und zu einen Wildbraten zu sehen und zu essen bekommen
können, wenn da nicht wiederum die Reguliersucht der Gesetzgeber in einer Form
zum Ausdruck gekommen wäre, welche einem jeden grotesk erscheinen muß,
der noch nicht imstande gewesen ist, sich von dem festeingewurzelten Begriffe der
Vereinigten Staaten als des typischen Landes der Freiheit zu emanzipieren.

Der Staat Texas, -- wie anch andere Staaten der Union, -- hat weit
strengere Jagdgesetze als irgendein deutscher Bundesstaat, und zwar läßt sich
das merkwürdigerweise ganz gut vereinbaren mit dem Grundsatze: "Die Jagd
ist frei für jedermann!"

Die Ausübung der Jagd ist allerdings frei für alle. Sie ist keineswegs
etwa nur reserviert für die durch Erteilung eines besondern Jagdscheines
Privilegierten. Jedermann kann in Texas und in den meisten andern Staaten
der Union die Flinte über die Schulter nehmen, drauflosziehen und schießen,
aber -- ja, da kommt dann gleich eine ganze Anzahl von einschränkenden "Abers".

Erstens kann jeder Farmer und sonstige Grundbesitzer, auch die Besitzer
von Liegenschaften im Umfange deutscher Herzogtümer oder gar Großherzogtümer,
an denen es ja in Texas durchaus uicht fehlt"), alle fremden Jäger von
seinem Grund und Boden fernhalten, wenn er an den -- oft viele Meilen
langen Stacheldrahtumzäumungen von Stelle zu Stelle Schilder anbringen
läßt mit den: Vermerke: ?re8va8sinA auel IiuntinZ not alloneä!, das heißt:
"Betreten und Jagen nicht erlaubt!" Oder ganz lakonisch auch nur: "postea!",
was sich nur ganz weitschweifig übersetzen läßt mit: "Öffentlich angeschlagene
Warnung". Die Bestimmungen der nachstehend erörterten eigentlichen Stcmts-
Jagdgesetze gelten aber auch für solche Landmagnaten.

Erzählte mau in Texas noch vor zwölf oder fünfzehn Jahren den in:
Lande geborenen Leuten etwas von den Jagdgesetzen in den Ländern Europas,
dann begegnete man einem mitleidigen und geringschätzigen Lächeln. Aber jetzt
hat man selbst welche, und zwar noch weit strengere als jene, wenn auch zumeist
nach deren Muster. Letzteres gilt besonders von den sehr verständigerweise
eingeführten Bestimmungen über die Schonzeiten.

Aber auch auf diesem Gebiete der Jagdgesetzgebung zeigt sich abermals in
erstaunlichster Weise, wie unmöglich es dein Amerikaner im allgemeinen und
dein amerikanischen Gesetzgeber im besonderen zu sein scheint, sich von seiner
Nationaluntugend der Nbertreibungssucht frei zu halten.

Denn man ist weder bei der Festsetzung solcher Schonzeiten, und zwar
sehr ausgiebig bemessener, stehen geblieben, noch bei der Einführung von
allerlei andern Beschränkungsmaßregeln, wie beispielsweise der Begrenzung der
Zahl von Stücken Wild, die ein jeder Jäger an einem Tage wie auch in der
ganzen Jagdsaison schießen darf, sondern man ist noch viel weiter gegangen.



") Um blos; ein Beispiel anzuführen: die in Rucces County -- unweit der Hafenstadt
Corpus Christi -- gelegene Santa Gertrudes Rauch der Mrs, King. Der Umfang dieser
Rauch entspricht etwa dem des Groszherzogtnms Oldenburg.
Ans dem Lande der Freiheit

Geradezu ein unauslöschlicher Schandfleck auf den Blättern der amerikanischen
Kulturgeschichte ist die völlige Ausrottung der Büffel. Tausende und Aber¬
tausende dieser Kolosse hat man innerhalb weniger Jahre, — nach der Erfindung
der weitreichenden kleinkalibrigen Nepetiergewehre und des rauch- und knall¬
schwachen Schießpulvers, — in bestialischer Weise niedergeknallt, nur der Häute
und der Zungen wegen. Den „Nest" überließ man den Conotes und den
Aasgeiern!

Aber trotz dieser scheußlichen Aasjägerei würde man in Texas auch als
Nichtjäger doch noch ab und zu einen Wildbraten zu sehen und zu essen bekommen
können, wenn da nicht wiederum die Reguliersucht der Gesetzgeber in einer Form
zum Ausdruck gekommen wäre, welche einem jeden grotesk erscheinen muß,
der noch nicht imstande gewesen ist, sich von dem festeingewurzelten Begriffe der
Vereinigten Staaten als des typischen Landes der Freiheit zu emanzipieren.

Der Staat Texas, — wie anch andere Staaten der Union, — hat weit
strengere Jagdgesetze als irgendein deutscher Bundesstaat, und zwar läßt sich
das merkwürdigerweise ganz gut vereinbaren mit dem Grundsatze: „Die Jagd
ist frei für jedermann!"

Die Ausübung der Jagd ist allerdings frei für alle. Sie ist keineswegs
etwa nur reserviert für die durch Erteilung eines besondern Jagdscheines
Privilegierten. Jedermann kann in Texas und in den meisten andern Staaten
der Union die Flinte über die Schulter nehmen, drauflosziehen und schießen,
aber — ja, da kommt dann gleich eine ganze Anzahl von einschränkenden „Abers".

Erstens kann jeder Farmer und sonstige Grundbesitzer, auch die Besitzer
von Liegenschaften im Umfange deutscher Herzogtümer oder gar Großherzogtümer,
an denen es ja in Texas durchaus uicht fehlt"), alle fremden Jäger von
seinem Grund und Boden fernhalten, wenn er an den — oft viele Meilen
langen Stacheldrahtumzäumungen von Stelle zu Stelle Schilder anbringen
läßt mit den: Vermerke: ?re8va8sinA auel IiuntinZ not alloneä!, das heißt:
„Betreten und Jagen nicht erlaubt!" Oder ganz lakonisch auch nur: „postea!",
was sich nur ganz weitschweifig übersetzen läßt mit: „Öffentlich angeschlagene
Warnung". Die Bestimmungen der nachstehend erörterten eigentlichen Stcmts-
Jagdgesetze gelten aber auch für solche Landmagnaten.

Erzählte mau in Texas noch vor zwölf oder fünfzehn Jahren den in:
Lande geborenen Leuten etwas von den Jagdgesetzen in den Ländern Europas,
dann begegnete man einem mitleidigen und geringschätzigen Lächeln. Aber jetzt
hat man selbst welche, und zwar noch weit strengere als jene, wenn auch zumeist
nach deren Muster. Letzteres gilt besonders von den sehr verständigerweise
eingeführten Bestimmungen über die Schonzeiten.

Aber auch auf diesem Gebiete der Jagdgesetzgebung zeigt sich abermals in
erstaunlichster Weise, wie unmöglich es dein Amerikaner im allgemeinen und
dein amerikanischen Gesetzgeber im besonderen zu sein scheint, sich von seiner
Nationaluntugend der Nbertreibungssucht frei zu halten.

Denn man ist weder bei der Festsetzung solcher Schonzeiten, und zwar
sehr ausgiebig bemessener, stehen geblieben, noch bei der Einführung von
allerlei andern Beschränkungsmaßregeln, wie beispielsweise der Begrenzung der
Zahl von Stücken Wild, die ein jeder Jäger an einem Tage wie auch in der
ganzen Jagdsaison schießen darf, sondern man ist noch viel weiter gegangen.



") Um blos; ein Beispiel anzuführen: die in Rucces County — unweit der Hafenstadt
Corpus Christi — gelegene Santa Gertrudes Rauch der Mrs, King. Der Umfang dieser
Rauch entspricht etwa dem des Groszherzogtnms Oldenburg.
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[0356] Ans dem Lande der Freiheit Geradezu ein unauslöschlicher Schandfleck auf den Blättern der amerikanischen Kulturgeschichte ist die völlige Ausrottung der Büffel. Tausende und Aber¬ tausende dieser Kolosse hat man innerhalb weniger Jahre, — nach der Erfindung der weitreichenden kleinkalibrigen Nepetiergewehre und des rauch- und knall¬ schwachen Schießpulvers, — in bestialischer Weise niedergeknallt, nur der Häute und der Zungen wegen. Den „Nest" überließ man den Conotes und den Aasgeiern! Aber trotz dieser scheußlichen Aasjägerei würde man in Texas auch als Nichtjäger doch noch ab und zu einen Wildbraten zu sehen und zu essen bekommen können, wenn da nicht wiederum die Reguliersucht der Gesetzgeber in einer Form zum Ausdruck gekommen wäre, welche einem jeden grotesk erscheinen muß, der noch nicht imstande gewesen ist, sich von dem festeingewurzelten Begriffe der Vereinigten Staaten als des typischen Landes der Freiheit zu emanzipieren. Der Staat Texas, — wie anch andere Staaten der Union, — hat weit strengere Jagdgesetze als irgendein deutscher Bundesstaat, und zwar läßt sich das merkwürdigerweise ganz gut vereinbaren mit dem Grundsatze: „Die Jagd ist frei für jedermann!" Die Ausübung der Jagd ist allerdings frei für alle. Sie ist keineswegs etwa nur reserviert für die durch Erteilung eines besondern Jagdscheines Privilegierten. Jedermann kann in Texas und in den meisten andern Staaten der Union die Flinte über die Schulter nehmen, drauflosziehen und schießen, aber — ja, da kommt dann gleich eine ganze Anzahl von einschränkenden „Abers". Erstens kann jeder Farmer und sonstige Grundbesitzer, auch die Besitzer von Liegenschaften im Umfange deutscher Herzogtümer oder gar Großherzogtümer, an denen es ja in Texas durchaus uicht fehlt"), alle fremden Jäger von seinem Grund und Boden fernhalten, wenn er an den — oft viele Meilen langen Stacheldrahtumzäumungen von Stelle zu Stelle Schilder anbringen läßt mit den: Vermerke: ?re8va8sinA auel IiuntinZ not alloneä!, das heißt: „Betreten und Jagen nicht erlaubt!" Oder ganz lakonisch auch nur: „postea!", was sich nur ganz weitschweifig übersetzen läßt mit: „Öffentlich angeschlagene Warnung". Die Bestimmungen der nachstehend erörterten eigentlichen Stcmts- Jagdgesetze gelten aber auch für solche Landmagnaten. Erzählte mau in Texas noch vor zwölf oder fünfzehn Jahren den in: Lande geborenen Leuten etwas von den Jagdgesetzen in den Ländern Europas, dann begegnete man einem mitleidigen und geringschätzigen Lächeln. Aber jetzt hat man selbst welche, und zwar noch weit strengere als jene, wenn auch zumeist nach deren Muster. Letzteres gilt besonders von den sehr verständigerweise eingeführten Bestimmungen über die Schonzeiten. Aber auch auf diesem Gebiete der Jagdgesetzgebung zeigt sich abermals in erstaunlichster Weise, wie unmöglich es dein Amerikaner im allgemeinen und dein amerikanischen Gesetzgeber im besonderen zu sein scheint, sich von seiner Nationaluntugend der Nbertreibungssucht frei zu halten. Denn man ist weder bei der Festsetzung solcher Schonzeiten, und zwar sehr ausgiebig bemessener, stehen geblieben, noch bei der Einführung von allerlei andern Beschränkungsmaßregeln, wie beispielsweise der Begrenzung der Zahl von Stücken Wild, die ein jeder Jäger an einem Tage wie auch in der ganzen Jagdsaison schießen darf, sondern man ist noch viel weiter gegangen. ") Um blos; ein Beispiel anzuführen: die in Rucces County — unweit der Hafenstadt Corpus Christi — gelegene Santa Gertrudes Rauch der Mrs, King. Der Umfang dieser Rauch entspricht etwa dem des Groszherzogtnms Oldenburg.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/356>, abgerufen am 23.07.2024.