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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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seine nächste Aufgabe, an die Organisation der deutschen Städte Anschluß zu
suchen. Er war der Meinung, daß den Großstädten, die im Deutschen
Städtetage die Führung haben, anch in der bedeutsamen Frage der Errichtung
eines kommunalen Kreditinstituts die Führung überlassen bleiben müsse. Der
Ausschuß hat daher alsbald die vom Vorstand des Deutschen Städtetages
gewählte Kommission um eine gemeinsame Beratung über die Angelegenheit
gebeten, und will auch fernerhin alle Schritte tun, die geeignet sind, ein Ein¬
vernehmen mit den Städten und eine gemeinsame Arbeit zu ermöglichen. Unter
ausdrücklicher Hervorhebung dieses Standpunktes hat das Komitee der Landräte
im Februar dieses Jahres an die preußischen Landkreise die Aufforderung
gerichtet, über die Beteiligung an einer Deutschen Kommunalbank Beschluß zu
fassen auf Grund eines vorläufigen Statuts, dessen Abänderung nach Maßgabe
der mit der Vertretung der Städte zu führenden Verhandlungen vorbehalten
ist. Zu beschleunigtem Vorgehen gab der Umstand Veranlassung, daß die
Etats-Kreistage der preußischen Kreise im März oder April zusammenzutreten
pflegen.

Die Deutsche Kommunalbank soll hiernach auf breitester Grundlage für
den Kredit aller deutschen Städte, Kommunalverbände, Gemeinden und öffent¬
lichen Körperschaften errichtet werden. Sie soll eine freie Schöpfung der Selbst¬
verwaltung sein, wie auch bei den mit dem Königlich Preußischen Ministerium
des Innern geführten Verhandlungen von letzterem ausdrücklich anerkannt worden
ist. Die Bank soll sich der Staatsaufsicht unterstellen, die analog den Bestimmungen
in den Paragraphen 3 und 4 des Hypothekenbankgesetzes geführt werden kann,
etwa auch durch einen Staatskommissar, wie er bei der Preußischen Zentral¬
bodenkredit-Aktiengesellschaft bestellt ist, aber nicht auf Staatshilfe begründet sein.

Weitere grundlegende Bestimmungen sind: kein Monopol, keine Zwangs¬
verpflichtungen der Kommunen, keine Gebühren, keine Haftpflicht. Das Unter¬
nehmen soll sein Schwergewicht in sich selbst tragen und soll schon durch seine
Organisation und die Art der zulässigen Geschäfte das Vertrauen des Geld¬
marktes, d. h. der Banken und des Publikums gewinnen. Den Banken und
Sparkassen soll auf ihren: eigensten Gebiete keine Konkurrenz gemacht,
mit dem Publikum also kein direkter Verkehr gepflogen werden. Der Kunden¬
kreis der Kommunalbank soll vielmehr aus den Kommunen und ihren Anstalten,
den Banken und der Börse bestehen. Die Rechtsform soll die bewährte Form
der Aktiengesellschaft sein, die Leitung eine kaufmännische. Es soll eine besondere
Gesellschaft gegründet werden, deren Zwecke und Befugnisse statutarisch genau
festzulegen sind. Da eine Kommunalbank mit einer Hypothekenbank in technischer
Beziehung viel Gemeinsames hat, so sollen die wesentlichen Beschränkungen des
Hypothekenbankgesetzes -- insbesondere das Erfordernis der Deckung der Anleihe¬
scheine durch Kommnnaldarlehen, die Führung eines Darlehnsregisters, die
Verwahrung der Darlehnsurkunden durch einen Treuhänder, bestimmte Buchungs¬
und Bilanzgrundsätze -- in die Satzungen übernommen werden.


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seine nächste Aufgabe, an die Organisation der deutschen Städte Anschluß zu
suchen. Er war der Meinung, daß den Großstädten, die im Deutschen
Städtetage die Führung haben, anch in der bedeutsamen Frage der Errichtung
eines kommunalen Kreditinstituts die Führung überlassen bleiben müsse. Der
Ausschuß hat daher alsbald die vom Vorstand des Deutschen Städtetages
gewählte Kommission um eine gemeinsame Beratung über die Angelegenheit
gebeten, und will auch fernerhin alle Schritte tun, die geeignet sind, ein Ein¬
vernehmen mit den Städten und eine gemeinsame Arbeit zu ermöglichen. Unter
ausdrücklicher Hervorhebung dieses Standpunktes hat das Komitee der Landräte
im Februar dieses Jahres an die preußischen Landkreise die Aufforderung
gerichtet, über die Beteiligung an einer Deutschen Kommunalbank Beschluß zu
fassen auf Grund eines vorläufigen Statuts, dessen Abänderung nach Maßgabe
der mit der Vertretung der Städte zu führenden Verhandlungen vorbehalten
ist. Zu beschleunigtem Vorgehen gab der Umstand Veranlassung, daß die
Etats-Kreistage der preußischen Kreise im März oder April zusammenzutreten
pflegen.

Die Deutsche Kommunalbank soll hiernach auf breitester Grundlage für
den Kredit aller deutschen Städte, Kommunalverbände, Gemeinden und öffent¬
lichen Körperschaften errichtet werden. Sie soll eine freie Schöpfung der Selbst¬
verwaltung sein, wie auch bei den mit dem Königlich Preußischen Ministerium
des Innern geführten Verhandlungen von letzterem ausdrücklich anerkannt worden
ist. Die Bank soll sich der Staatsaufsicht unterstellen, die analog den Bestimmungen
in den Paragraphen 3 und 4 des Hypothekenbankgesetzes geführt werden kann,
etwa auch durch einen Staatskommissar, wie er bei der Preußischen Zentral¬
bodenkredit-Aktiengesellschaft bestellt ist, aber nicht auf Staatshilfe begründet sein.

Weitere grundlegende Bestimmungen sind: kein Monopol, keine Zwangs¬
verpflichtungen der Kommunen, keine Gebühren, keine Haftpflicht. Das Unter¬
nehmen soll sein Schwergewicht in sich selbst tragen und soll schon durch seine
Organisation und die Art der zulässigen Geschäfte das Vertrauen des Geld¬
marktes, d. h. der Banken und des Publikums gewinnen. Den Banken und
Sparkassen soll auf ihren: eigensten Gebiete keine Konkurrenz gemacht,
mit dem Publikum also kein direkter Verkehr gepflogen werden. Der Kunden¬
kreis der Kommunalbank soll vielmehr aus den Kommunen und ihren Anstalten,
den Banken und der Börse bestehen. Die Rechtsform soll die bewährte Form
der Aktiengesellschaft sein, die Leitung eine kaufmännische. Es soll eine besondere
Gesellschaft gegründet werden, deren Zwecke und Befugnisse statutarisch genau
festzulegen sind. Da eine Kommunalbank mit einer Hypothekenbank in technischer
Beziehung viel Gemeinsames hat, so sollen die wesentlichen Beschränkungen des
Hypothekenbankgesetzes — insbesondere das Erfordernis der Deckung der Anleihe¬
scheine durch Kommnnaldarlehen, die Führung eines Darlehnsregisters, die
Verwahrung der Darlehnsurkunden durch einen Treuhänder, bestimmte Buchungs¬
und Bilanzgrundsätze — in die Satzungen übernommen werden.


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[0282] Die Deutsche !<ommmialbcmk seine nächste Aufgabe, an die Organisation der deutschen Städte Anschluß zu suchen. Er war der Meinung, daß den Großstädten, die im Deutschen Städtetage die Führung haben, anch in der bedeutsamen Frage der Errichtung eines kommunalen Kreditinstituts die Führung überlassen bleiben müsse. Der Ausschuß hat daher alsbald die vom Vorstand des Deutschen Städtetages gewählte Kommission um eine gemeinsame Beratung über die Angelegenheit gebeten, und will auch fernerhin alle Schritte tun, die geeignet sind, ein Ein¬ vernehmen mit den Städten und eine gemeinsame Arbeit zu ermöglichen. Unter ausdrücklicher Hervorhebung dieses Standpunktes hat das Komitee der Landräte im Februar dieses Jahres an die preußischen Landkreise die Aufforderung gerichtet, über die Beteiligung an einer Deutschen Kommunalbank Beschluß zu fassen auf Grund eines vorläufigen Statuts, dessen Abänderung nach Maßgabe der mit der Vertretung der Städte zu führenden Verhandlungen vorbehalten ist. Zu beschleunigtem Vorgehen gab der Umstand Veranlassung, daß die Etats-Kreistage der preußischen Kreise im März oder April zusammenzutreten pflegen. Die Deutsche Kommunalbank soll hiernach auf breitester Grundlage für den Kredit aller deutschen Städte, Kommunalverbände, Gemeinden und öffent¬ lichen Körperschaften errichtet werden. Sie soll eine freie Schöpfung der Selbst¬ verwaltung sein, wie auch bei den mit dem Königlich Preußischen Ministerium des Innern geführten Verhandlungen von letzterem ausdrücklich anerkannt worden ist. Die Bank soll sich der Staatsaufsicht unterstellen, die analog den Bestimmungen in den Paragraphen 3 und 4 des Hypothekenbankgesetzes geführt werden kann, etwa auch durch einen Staatskommissar, wie er bei der Preußischen Zentral¬ bodenkredit-Aktiengesellschaft bestellt ist, aber nicht auf Staatshilfe begründet sein. Weitere grundlegende Bestimmungen sind: kein Monopol, keine Zwangs¬ verpflichtungen der Kommunen, keine Gebühren, keine Haftpflicht. Das Unter¬ nehmen soll sein Schwergewicht in sich selbst tragen und soll schon durch seine Organisation und die Art der zulässigen Geschäfte das Vertrauen des Geld¬ marktes, d. h. der Banken und des Publikums gewinnen. Den Banken und Sparkassen soll auf ihren: eigensten Gebiete keine Konkurrenz gemacht, mit dem Publikum also kein direkter Verkehr gepflogen werden. Der Kunden¬ kreis der Kommunalbank soll vielmehr aus den Kommunen und ihren Anstalten, den Banken und der Börse bestehen. Die Rechtsform soll die bewährte Form der Aktiengesellschaft sein, die Leitung eine kaufmännische. Es soll eine besondere Gesellschaft gegründet werden, deren Zwecke und Befugnisse statutarisch genau festzulegen sind. Da eine Kommunalbank mit einer Hypothekenbank in technischer Beziehung viel Gemeinsames hat, so sollen die wesentlichen Beschränkungen des Hypothekenbankgesetzes — insbesondere das Erfordernis der Deckung der Anleihe¬ scheine durch Kommnnaldarlehen, die Führung eines Darlehnsregisters, die Verwahrung der Darlehnsurkunden durch einen Treuhänder, bestimmte Buchungs¬ und Bilanzgrundsätze — in die Satzungen übernommen werden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/282>, abgerufen am 23.07.2024.