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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Recht und Macht

Naturrecht, das dem jeweiligen Machthaber die rechtliche Möglichkeit gibt,
Gesetze mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen, könnte ja weiter besagen: Er
darf aber davon nur Gebrauch machen, soweit die Gesetze gewissen Grundsätzen
entsprechen, z. B. darf er nicht bestimmen, daß Verbrecher gemartert werden.
Denn hat der Machthaber seine Gesetzgebungsbesugnis aus dem Naturrecht, so
hat er sie nur so weit, als dieses sie ihm verleiht. Das Naturrecht ist ja doch
das Höhere, das über der Macht steht, und sie erst zur Rechtsschöpfertn erhebt.

Diese Frage, ob die Macht alles zum Recht machen dürfe, was ihr beliebt,
wird von den meisten Vertretern der Wissenschaft verneint, auch von Lasalle"),
obwohl er in einem Vortrag ausgeführt hat, Verfassungsrecht sei nicht das,
was in der geschriebenen Verfassung stände, sondern was den tatsächlichen
Machtverhältnissen entspräche. Er hat dann doch hinzugesetzt, so sei es wohl,
aber so sollte es nicht sein. Wir wollen das hier nicht entscheiden. Das
ist indessen gewiß: mag man dem Gesetzgeber eine noch so weitgehende Gesetz¬
gebungsbefugnis einräumen, er findet Hindernisse an der Welt der Wirklichkeit,
die ihm oft bestimmte Gesetze unmöglich machen. Beispiele hierfür haben wir
schon erwähnt, und zwar solche, die sich grade aus dem Grundsatz ergeben,
daß dem jeweiligen Machthaber das Gesetzgebungsrecht zusteht. Er kann zum
Beispiel nicht alle Gesetze eines früheren Machthabers mit längerer Herrschafts¬
zeit rückwärtshin aufheben. Er kann nicht bestimmen, daß das Wertverhältnis
von Gold zu Silber im Verkehr ein dauernd festes sein soll. Er kann nicht
bestimmen, daß in der Ehe bei Meinungsverschiedenheit der Wille des Mannes
immer maßgebend ist. Selbst die Gewalthaber im sozialistischen Zukunftsstaat
könnten bei ihrer neuen Gesetzgebung nicht alles rückwärtshin aufheben, was
der frühere Gesetzgeber geschaffen hat. So müßten sie das Privateigentum
ausländischer Staaten, vielfach auch ausländischer Privater schonen, ferner die
Wirksamkeit einer unter altem Recht durchgeführten Eheanfechtung, ein früher
erworbenes Recht zur Namcnführuug, Erwerb der Staatsangehörigkeit auf
Grund früheren Familienrechts usw.

Aber abgesehen von solchen tatsächlichen Schranken, die es ausschließen,
daß man von einer "Allmacht" des Gesetzgebers spricht, ist sein Gesetzgebungs¬
recht gegenüber seinen Untertanen formell unbeschränkt, d. h. für diese sind
seine Gesetze verbindlich, mögen sie sich innerhalb der ihm vom Naturrecht
etwa gezogenen Schranken halten oder nicht. Wenn es solche Schranken gibt,
so sagt das Naturrecht zum Gesetzgeber: Du darfst bestimmte Gesetze nicht
geben; tust du es aber doch, so sind sie für deine Gewaltnutergebenen solange
verbindlich, bis du selbst sie aufhebst oder dein Nachfolger. -- Dieser Grundsatz
des Naturrechts ist unentbehrlich^). Soll der Staat überhaupt bestehen und




*) Lcisalle, "Über VerfassuncMvesen; Macht und Recht". Ferd. LcisaKe'S Gesammelte
Schriften (Bernstein) Bd. I S, 476 f., S47."
Vgl. hierzu G, S. Freund, "Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Anleihen,
Berlin 1907, S, 205, 222. Derselbe, "Der Staatsbankerott im Bankarchiv", 1003, Ur. 24,
S. "73.
Grenzboten III 1910 29
Recht und Macht

Naturrecht, das dem jeweiligen Machthaber die rechtliche Möglichkeit gibt,
Gesetze mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen, könnte ja weiter besagen: Er
darf aber davon nur Gebrauch machen, soweit die Gesetze gewissen Grundsätzen
entsprechen, z. B. darf er nicht bestimmen, daß Verbrecher gemartert werden.
Denn hat der Machthaber seine Gesetzgebungsbesugnis aus dem Naturrecht, so
hat er sie nur so weit, als dieses sie ihm verleiht. Das Naturrecht ist ja doch
das Höhere, das über der Macht steht, und sie erst zur Rechtsschöpfertn erhebt.

Diese Frage, ob die Macht alles zum Recht machen dürfe, was ihr beliebt,
wird von den meisten Vertretern der Wissenschaft verneint, auch von Lasalle"),
obwohl er in einem Vortrag ausgeführt hat, Verfassungsrecht sei nicht das,
was in der geschriebenen Verfassung stände, sondern was den tatsächlichen
Machtverhältnissen entspräche. Er hat dann doch hinzugesetzt, so sei es wohl,
aber so sollte es nicht sein. Wir wollen das hier nicht entscheiden. Das
ist indessen gewiß: mag man dem Gesetzgeber eine noch so weitgehende Gesetz¬
gebungsbefugnis einräumen, er findet Hindernisse an der Welt der Wirklichkeit,
die ihm oft bestimmte Gesetze unmöglich machen. Beispiele hierfür haben wir
schon erwähnt, und zwar solche, die sich grade aus dem Grundsatz ergeben,
daß dem jeweiligen Machthaber das Gesetzgebungsrecht zusteht. Er kann zum
Beispiel nicht alle Gesetze eines früheren Machthabers mit längerer Herrschafts¬
zeit rückwärtshin aufheben. Er kann nicht bestimmen, daß das Wertverhältnis
von Gold zu Silber im Verkehr ein dauernd festes sein soll. Er kann nicht
bestimmen, daß in der Ehe bei Meinungsverschiedenheit der Wille des Mannes
immer maßgebend ist. Selbst die Gewalthaber im sozialistischen Zukunftsstaat
könnten bei ihrer neuen Gesetzgebung nicht alles rückwärtshin aufheben, was
der frühere Gesetzgeber geschaffen hat. So müßten sie das Privateigentum
ausländischer Staaten, vielfach auch ausländischer Privater schonen, ferner die
Wirksamkeit einer unter altem Recht durchgeführten Eheanfechtung, ein früher
erworbenes Recht zur Namcnführuug, Erwerb der Staatsangehörigkeit auf
Grund früheren Familienrechts usw.

Aber abgesehen von solchen tatsächlichen Schranken, die es ausschließen,
daß man von einer „Allmacht" des Gesetzgebers spricht, ist sein Gesetzgebungs¬
recht gegenüber seinen Untertanen formell unbeschränkt, d. h. für diese sind
seine Gesetze verbindlich, mögen sie sich innerhalb der ihm vom Naturrecht
etwa gezogenen Schranken halten oder nicht. Wenn es solche Schranken gibt,
so sagt das Naturrecht zum Gesetzgeber: Du darfst bestimmte Gesetze nicht
geben; tust du es aber doch, so sind sie für deine Gewaltnutergebenen solange
verbindlich, bis du selbst sie aufhebst oder dein Nachfolger. — Dieser Grundsatz
des Naturrechts ist unentbehrlich^). Soll der Staat überhaupt bestehen und




*) Lcisalle, „Über VerfassuncMvesen; Macht und Recht". Ferd. LcisaKe'S Gesammelte
Schriften (Bernstein) Bd. I S, 476 f., S47."
Vgl. hierzu G, S. Freund, „Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Anleihen,
Berlin 1907, S, 205, 222. Derselbe, „Der Staatsbankerott im Bankarchiv", 1003, Ur. 24,
S. »73.
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[0237] Recht und Macht Naturrecht, das dem jeweiligen Machthaber die rechtliche Möglichkeit gibt, Gesetze mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen, könnte ja weiter besagen: Er darf aber davon nur Gebrauch machen, soweit die Gesetze gewissen Grundsätzen entsprechen, z. B. darf er nicht bestimmen, daß Verbrecher gemartert werden. Denn hat der Machthaber seine Gesetzgebungsbesugnis aus dem Naturrecht, so hat er sie nur so weit, als dieses sie ihm verleiht. Das Naturrecht ist ja doch das Höhere, das über der Macht steht, und sie erst zur Rechtsschöpfertn erhebt. Diese Frage, ob die Macht alles zum Recht machen dürfe, was ihr beliebt, wird von den meisten Vertretern der Wissenschaft verneint, auch von Lasalle"), obwohl er in einem Vortrag ausgeführt hat, Verfassungsrecht sei nicht das, was in der geschriebenen Verfassung stände, sondern was den tatsächlichen Machtverhältnissen entspräche. Er hat dann doch hinzugesetzt, so sei es wohl, aber so sollte es nicht sein. Wir wollen das hier nicht entscheiden. Das ist indessen gewiß: mag man dem Gesetzgeber eine noch so weitgehende Gesetz¬ gebungsbefugnis einräumen, er findet Hindernisse an der Welt der Wirklichkeit, die ihm oft bestimmte Gesetze unmöglich machen. Beispiele hierfür haben wir schon erwähnt, und zwar solche, die sich grade aus dem Grundsatz ergeben, daß dem jeweiligen Machthaber das Gesetzgebungsrecht zusteht. Er kann zum Beispiel nicht alle Gesetze eines früheren Machthabers mit längerer Herrschafts¬ zeit rückwärtshin aufheben. Er kann nicht bestimmen, daß das Wertverhältnis von Gold zu Silber im Verkehr ein dauernd festes sein soll. Er kann nicht bestimmen, daß in der Ehe bei Meinungsverschiedenheit der Wille des Mannes immer maßgebend ist. Selbst die Gewalthaber im sozialistischen Zukunftsstaat könnten bei ihrer neuen Gesetzgebung nicht alles rückwärtshin aufheben, was der frühere Gesetzgeber geschaffen hat. So müßten sie das Privateigentum ausländischer Staaten, vielfach auch ausländischer Privater schonen, ferner die Wirksamkeit einer unter altem Recht durchgeführten Eheanfechtung, ein früher erworbenes Recht zur Namcnführuug, Erwerb der Staatsangehörigkeit auf Grund früheren Familienrechts usw. Aber abgesehen von solchen tatsächlichen Schranken, die es ausschließen, daß man von einer „Allmacht" des Gesetzgebers spricht, ist sein Gesetzgebungs¬ recht gegenüber seinen Untertanen formell unbeschränkt, d. h. für diese sind seine Gesetze verbindlich, mögen sie sich innerhalb der ihm vom Naturrecht etwa gezogenen Schranken halten oder nicht. Wenn es solche Schranken gibt, so sagt das Naturrecht zum Gesetzgeber: Du darfst bestimmte Gesetze nicht geben; tust du es aber doch, so sind sie für deine Gewaltnutergebenen solange verbindlich, bis du selbst sie aufhebst oder dein Nachfolger. — Dieser Grundsatz des Naturrechts ist unentbehrlich^). Soll der Staat überhaupt bestehen und *) Lcisalle, „Über VerfassuncMvesen; Macht und Recht". Ferd. LcisaKe'S Gesammelte Schriften (Bernstein) Bd. I S, 476 f., S47." Vgl. hierzu G, S. Freund, „Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Anleihen, Berlin 1907, S, 205, 222. Derselbe, „Der Staatsbankerott im Bankarchiv", 1003, Ur. 24, S. »73. Grenzboten III 1910 29

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/237>, abgerufen am 23.07.2024.