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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Die Tilgung der Reichsschuld durch das Erbrecht des Reiches

der Kinder und Ehegatten mit sich brachie, sondern namentlich, weil der Erfolg
der vorgeschlagenen Maßregel nach den eigenen Angaben des Entwurfs nur ein
mäßiger sein konnte, weil das ganze Institut der Nachlaßsteuer fremdartig,
dunkel, undurchsichtig war und weil man endlich unterlassen hatte, zur Verhütung
etwaiger Härten ein geeignetes Sicherheitsventil vorzusehen. (Vgl. meinen
Aufsatz: "Veredelung der Erbschaftssteuer" in den "Preußischen Jahrbüchern",
November 1909 S. 19.) So mußte die Regierung unter dem Drucke der
öffentlichen Meinung, nicht etwa nur einzelner Parteien, sich nachträglich dazu
verstehen, -die Vorlage zu dem umzugestalten, was sie im Grunde war, zu einer
Erweiterung der Erbschaftssteuer. Während aber der Vorschlag in der ursprünglichen
Form der Nachlaßstener doch noch 73 Millionen abwerfen sollte, wurde der Ertrag
des umgestalteten Entwurfs auf 55 Millionen veranschlagt. Natürlich fiel er nun
erst recht. Konnten schon 75 Millionen nicht reizen, so waren 55 Millionen
gewiß nicht verlockender. Um so unhaltbarer mußte der von dem Reichskanzler
eingenommene Standpunkt erscheinen, daß die Finanzreform nur mit dieser
Erbschaftssteuer beschlossen werden könne. Die Mehrheitsparteien hatten voll¬
kommen recht, wenn sie diese Behauptung als unverständlich bezeichneten. --
Ebenso unglücklich mußte der Feldzug verlaufen, den die Regierung im Interesse
der von nur vertretenen Reform des Erbrechts unternahm mit dem Ziele, das
Erbrecht der entfernteren Verwandten zugunsten der Reichskasse zu beseitigen.
Zwar hatte sich der leitende Staatsmann schriftlich und mündlich, auch im
Bundesrat, für die Reform ausgesprochen; dabei ließ er es aber bewenden.
Die "Kleinarbeit" wurde den: Reichsschatzamt überwiesen, die schwierigen, ver-
antwortungsvollen Verhandlungen rin dieser Behörde fielen der Reichskanzlei
zu. Der so entstandene Entwurf "über das Erbrecht des Staates" stellt keine
umfassende Reform dar, keine durchgreifende Änderung des nach römischer
Schablone völlig schrankenlosen Verwandtenerbrechts. Er beseitigt nur die Erb¬
ansprüche der entferntesten Verwandten zugunsten der Staatsgesamtheit, so daß
immer noch der Urgroßonkel von seinen Geschmisterurenkeln beerbt wird, -- wie
vor vierzehn Jahrhunderten im oströmischen Reiche unter der Mißwirtschaft
Justinians. Der Ertrag dieser bescheidenen Reform, der gleichwohl noch ansehnlich
werden konnte, wurde mittels künstlicher Abzüge auf 25 Millionen herabgesetzt.
(Vgl. "Begründung des Entwurfes eines Gesetzes über das Erbrecht des Staates"
S. 28.) Die natürliche Folge war, daß das warme Interesse, welches gerade
diesem Problem von allen Seiten entgegengebracht wurde, allmählich erkaltete,
zumal die Vertretung der Vorlage nicht aus starker Überzeugung heraus mit
feuriger Leidenschaft, mit hinreißender Beredsamkeit geführt wurde. Fürst Bülow
selbst, der sich im Reichstag wiederholt, wen" auch erfolglos, für die Erbschafts¬
steuer bemühte, hat mit keinem Wort der Erbrechtsreform gedacht, obgleich dieses
Projekt weit größere Tragweite hatte, weit höheren Ertrag liefern konnte und
sich der lebhaftesten Sympathien innerhalb der Regierung wie des Reichstages
erfreute. Auf diese Weise kounte in der Tat eine große Reform nicht ins Leben


Die Tilgung der Reichsschuld durch das Erbrecht des Reiches

der Kinder und Ehegatten mit sich brachie, sondern namentlich, weil der Erfolg
der vorgeschlagenen Maßregel nach den eigenen Angaben des Entwurfs nur ein
mäßiger sein konnte, weil das ganze Institut der Nachlaßsteuer fremdartig,
dunkel, undurchsichtig war und weil man endlich unterlassen hatte, zur Verhütung
etwaiger Härten ein geeignetes Sicherheitsventil vorzusehen. (Vgl. meinen
Aufsatz: „Veredelung der Erbschaftssteuer" in den „Preußischen Jahrbüchern",
November 1909 S. 19.) So mußte die Regierung unter dem Drucke der
öffentlichen Meinung, nicht etwa nur einzelner Parteien, sich nachträglich dazu
verstehen, -die Vorlage zu dem umzugestalten, was sie im Grunde war, zu einer
Erweiterung der Erbschaftssteuer. Während aber der Vorschlag in der ursprünglichen
Form der Nachlaßstener doch noch 73 Millionen abwerfen sollte, wurde der Ertrag
des umgestalteten Entwurfs auf 55 Millionen veranschlagt. Natürlich fiel er nun
erst recht. Konnten schon 75 Millionen nicht reizen, so waren 55 Millionen
gewiß nicht verlockender. Um so unhaltbarer mußte der von dem Reichskanzler
eingenommene Standpunkt erscheinen, daß die Finanzreform nur mit dieser
Erbschaftssteuer beschlossen werden könne. Die Mehrheitsparteien hatten voll¬
kommen recht, wenn sie diese Behauptung als unverständlich bezeichneten. —
Ebenso unglücklich mußte der Feldzug verlaufen, den die Regierung im Interesse
der von nur vertretenen Reform des Erbrechts unternahm mit dem Ziele, das
Erbrecht der entfernteren Verwandten zugunsten der Reichskasse zu beseitigen.
Zwar hatte sich der leitende Staatsmann schriftlich und mündlich, auch im
Bundesrat, für die Reform ausgesprochen; dabei ließ er es aber bewenden.
Die „Kleinarbeit" wurde den: Reichsschatzamt überwiesen, die schwierigen, ver-
antwortungsvollen Verhandlungen rin dieser Behörde fielen der Reichskanzlei
zu. Der so entstandene Entwurf „über das Erbrecht des Staates" stellt keine
umfassende Reform dar, keine durchgreifende Änderung des nach römischer
Schablone völlig schrankenlosen Verwandtenerbrechts. Er beseitigt nur die Erb¬
ansprüche der entferntesten Verwandten zugunsten der Staatsgesamtheit, so daß
immer noch der Urgroßonkel von seinen Geschmisterurenkeln beerbt wird, — wie
vor vierzehn Jahrhunderten im oströmischen Reiche unter der Mißwirtschaft
Justinians. Der Ertrag dieser bescheidenen Reform, der gleichwohl noch ansehnlich
werden konnte, wurde mittels künstlicher Abzüge auf 25 Millionen herabgesetzt.
(Vgl. „Begründung des Entwurfes eines Gesetzes über das Erbrecht des Staates"
S. 28.) Die natürliche Folge war, daß das warme Interesse, welches gerade
diesem Problem von allen Seiten entgegengebracht wurde, allmählich erkaltete,
zumal die Vertretung der Vorlage nicht aus starker Überzeugung heraus mit
feuriger Leidenschaft, mit hinreißender Beredsamkeit geführt wurde. Fürst Bülow
selbst, der sich im Reichstag wiederholt, wen» auch erfolglos, für die Erbschafts¬
steuer bemühte, hat mit keinem Wort der Erbrechtsreform gedacht, obgleich dieses
Projekt weit größere Tragweite hatte, weit höheren Ertrag liefern konnte und
sich der lebhaftesten Sympathien innerhalb der Regierung wie des Reichstages
erfreute. Auf diese Weise kounte in der Tat eine große Reform nicht ins Leben


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/195>, abgerufen am 23.07.2024.