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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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unberechtigten Einwendungen gegen eine Deszendenten-Erbschaftssteuer vom Ver¬
mögen aus dem Wege. Denn auch die Verfechter solcher Anschauung dürfen
nach Recht und Billigkeit dagegen keinen Einspruch erheben, daß der Sohn, der
von seinem Vater außer dem schon von diesem ererbten Vermögen noch eine
Million im Nachlaß erhält, etwa 10 Prozent von dieser 100 000 M. an
Erbschaftssteuer dem Staat als Äquivalent für den dein Vater gewährten Schutz
und Hilfe zahlt. Es wird sich dann auch von selbst ergeben, daß der Staat,
wenn er auch die Grundstücksgewinne als Steuerobjekte den Gemeinden über¬
läßt, an ihnen immer noch in einem erheblichen Maße, wenn auch auf indirekten
Wege, teilnimmt, und es wird sich zugleich erweisen, daß der finanzielle Effekt,
wenn man die Progression für die Erhebung der Erbschaftssteuer vom Ver¬
mögenszuwachs gegenüber der vom Vermögen nur verdoppelt, ein weit bedeutender
ist. Das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen sämtlicher Steuerpflichtigen in
Preußen belief sich im Jahre 1908 auf 90 000 Millionen. Da in hundert
Jahren im Durchschnitt dreimal mit dem Eintritt eines Erbanfalls gerechnet
wird, fo würden jährlich ^ ^ ^ 2700 Millionen steuerpflichtig werden.
Wollte man eine Erbschaftssteuer vom Vermögen von 0,5 bis 5 Prozent, im
Durchschnitt ca. 2,5 Prozent, annehmen, so würden sich jährlich 67,5 Millionen
Steuern ergeben. Der Vermögenszuwachs von 1895 bis 1908 belief sich nach
den Ergänzungssteuerlisten auf rund 28000 Millionen, also jährlich auf
2000 Millionen. Bei dem Ansatz einer Progression von 0,5 bis 10 Prozent,
im Durchschnitt von 5 Prozent, würde die Erbschaftssteuer vom Vermögens¬
zuwachs jährlich 100 Millionen ergeben.

Die Frage ist nun, wer würde diese Steuer zahlen? Ist der Zuwachs in
den höheren Vermögenssteuerstufen ein prozentual stärkerer, so muß sich auch
die Steuer in demselben Verhältnis bewegen. Nachfolgende Zusammenstellung
macht dieses ersichtlich.

Es sind veranlagt mit einem Vermögen von mehr als



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unberechtigten Einwendungen gegen eine Deszendenten-Erbschaftssteuer vom Ver¬
mögen aus dem Wege. Denn auch die Verfechter solcher Anschauung dürfen
nach Recht und Billigkeit dagegen keinen Einspruch erheben, daß der Sohn, der
von seinem Vater außer dem schon von diesem ererbten Vermögen noch eine
Million im Nachlaß erhält, etwa 10 Prozent von dieser 100 000 M. an
Erbschaftssteuer dem Staat als Äquivalent für den dein Vater gewährten Schutz
und Hilfe zahlt. Es wird sich dann auch von selbst ergeben, daß der Staat,
wenn er auch die Grundstücksgewinne als Steuerobjekte den Gemeinden über¬
läßt, an ihnen immer noch in einem erheblichen Maße, wenn auch auf indirekten
Wege, teilnimmt, und es wird sich zugleich erweisen, daß der finanzielle Effekt,
wenn man die Progression für die Erhebung der Erbschaftssteuer vom Ver¬
mögenszuwachs gegenüber der vom Vermögen nur verdoppelt, ein weit bedeutender
ist. Das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen sämtlicher Steuerpflichtigen in
Preußen belief sich im Jahre 1908 auf 90 000 Millionen. Da in hundert
Jahren im Durchschnitt dreimal mit dem Eintritt eines Erbanfalls gerechnet
wird, fo würden jährlich ^ ^ ^ 2700 Millionen steuerpflichtig werden.
Wollte man eine Erbschaftssteuer vom Vermögen von 0,5 bis 5 Prozent, im
Durchschnitt ca. 2,5 Prozent, annehmen, so würden sich jährlich 67,5 Millionen
Steuern ergeben. Der Vermögenszuwachs von 1895 bis 1908 belief sich nach
den Ergänzungssteuerlisten auf rund 28000 Millionen, also jährlich auf
2000 Millionen. Bei dem Ansatz einer Progression von 0,5 bis 10 Prozent,
im Durchschnitt von 5 Prozent, würde die Erbschaftssteuer vom Vermögens¬
zuwachs jährlich 100 Millionen ergeben.

Die Frage ist nun, wer würde diese Steuer zahlen? Ist der Zuwachs in
den höheren Vermögenssteuerstufen ein prozentual stärkerer, so muß sich auch
die Steuer in demselben Verhältnis bewegen. Nachfolgende Zusammenstellung
macht dieses ersichtlich.

Es sind veranlagt mit einem Vermögen von mehr als



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[0127] wcrtzuwachsstcuer unberechtigten Einwendungen gegen eine Deszendenten-Erbschaftssteuer vom Ver¬ mögen aus dem Wege. Denn auch die Verfechter solcher Anschauung dürfen nach Recht und Billigkeit dagegen keinen Einspruch erheben, daß der Sohn, der von seinem Vater außer dem schon von diesem ererbten Vermögen noch eine Million im Nachlaß erhält, etwa 10 Prozent von dieser 100 000 M. an Erbschaftssteuer dem Staat als Äquivalent für den dein Vater gewährten Schutz und Hilfe zahlt. Es wird sich dann auch von selbst ergeben, daß der Staat, wenn er auch die Grundstücksgewinne als Steuerobjekte den Gemeinden über¬ läßt, an ihnen immer noch in einem erheblichen Maße, wenn auch auf indirekten Wege, teilnimmt, und es wird sich zugleich erweisen, daß der finanzielle Effekt, wenn man die Progression für die Erhebung der Erbschaftssteuer vom Ver¬ mögenszuwachs gegenüber der vom Vermögen nur verdoppelt, ein weit bedeutender ist. Das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen sämtlicher Steuerpflichtigen in Preußen belief sich im Jahre 1908 auf 90 000 Millionen. Da in hundert Jahren im Durchschnitt dreimal mit dem Eintritt eines Erbanfalls gerechnet wird, fo würden jährlich ^ ^ ^ 2700 Millionen steuerpflichtig werden. Wollte man eine Erbschaftssteuer vom Vermögen von 0,5 bis 5 Prozent, im Durchschnitt ca. 2,5 Prozent, annehmen, so würden sich jährlich 67,5 Millionen Steuern ergeben. Der Vermögenszuwachs von 1895 bis 1908 belief sich nach den Ergänzungssteuerlisten auf rund 28000 Millionen, also jährlich auf 2000 Millionen. Bei dem Ansatz einer Progression von 0,5 bis 10 Prozent, im Durchschnitt von 5 Prozent, würde die Erbschaftssteuer vom Vermögens¬ zuwachs jährlich 100 Millionen ergeben. Die Frage ist nun, wer würde diese Steuer zahlen? Ist der Zuwachs in den höheren Vermögenssteuerstufen ein prozentual stärkerer, so muß sich auch die Steuer in demselben Verhältnis bewegen. Nachfolgende Zusammenstellung macht dieses ersichtlich. Es sind veranlagt mit einem Vermögen von mehr als Vermilagungs- jahr6000— Zensiten20 000 M. Steuerbetrug20 000- Zensiten-32 000 M, Steuerbetrog32 000- Zensiten-62 000 M, Steuerbetrag 189S 1908663 370 731 7292 978 304 3 846 783203 834 262 2632 214 248 2 779 941162 262 203 8443 286 804 4 142 428 Steigerung in Prozenten168 369 29,7867 479 29,168 434 28,6666 693 26,641 682 26,6866 624 26 Veranlngungs- jahr62 000- Zensiten100 000 M, Steuerbetrag100 000- Zensiten-200 000 M, Steuerbetrng200 000- Zensiten-600 000 M. Steuerbetrag 1893 1908122 683 160 4684 279 239 6 634 62667 179 79 9333 993 809 6 604 16029 373 43 3364 600 373 6 673 234 Steigerung in Prozenten37 836 30,91 366 337 31,722 764 39,81 610 361 40,313 943 47,42 172 861 48,1

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/127>, abgerufen am 25.08.2024.