Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.ZVertzuwachssteuer einen "mühelosem" Gewinn seiner Insassen verursache und daher für seine Aber dies steht zunächst nicht zur Frage, sondern vielmehr die Behauptung, Im Gegensatz zu Reich und Staat erscheint jedoch die Gemeinde durchaus ZVertzuwachssteuer einen „mühelosem" Gewinn seiner Insassen verursache und daher für seine Aber dies steht zunächst nicht zur Frage, sondern vielmehr die Behauptung, Im Gegensatz zu Reich und Staat erscheint jedoch die Gemeinde durchaus <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0121" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/316410"/> <fw type="header" place="top"> ZVertzuwachssteuer</fw><lb/> <p xml:id="ID_402" prev="#ID_401"> einen „mühelosem" Gewinn seiner Insassen verursache und daher für seine<lb/> Leistungen auch Gegenleistungen in Gestalt einer Mitbeteiligung an jenem fordern<lb/> könne (Jnteressenprinzip). Was das erste Moment betrifft, fo scheidet es für<lb/> den praktischen Politiker gänzlich aus. Wer auf dem Boden der privat-<lb/> wirtschaftlichen Wirtschaftsordnung steht, wird es grundsätzlich ablehnen, Ver¬<lb/> besserungspläne in ein sozialistisches Fahrwasser gleiten zu lassen, die folgerichtig<lb/> einen Teil des Privateigentums vernichten müssen. Es kann außerdem über¬<lb/> haupt nicht behauptet werden, daß ein allgemeines Monopol auf dem Grundstücks¬<lb/> markt besteht. Höchstens von einen: örtlich beschränkten Monopol in dem Weich¬<lb/> bild der großen Städte könnte man sprechen. Von dieser Tatsache aus aber<lb/> die Zuwachssteuer zu verallgemeinern, wäre zweifellos falsch. Was aber ihre<lb/> Begründung mit der sogenannten Äquivalenztheorie betrifft, so ist sie an sich<lb/> anzuerkennen, da tatsächlich das Reich und der Staat einen hervorragenden<lb/> Einfluß auf den Wertzuwachs seiner Einwohner ausgeübt haben und auch<lb/> fernerhin ausüben werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_403"> Aber dies steht zunächst nicht zur Frage, sondern vielmehr die Behauptung,<lb/> daß das Reich den: Grund und Boden Sondervorteile bringe und namentlich<lb/> auf seine enorme Wertsteigerung in den großen Städten durch Einrichtungen<lb/> aller Art entscheidend eingewirkt habe. Das muß, abgesehen von Einzelfällen,<lb/> wie z. B. durch Niederlegung von Festungswällen, nachdrücklich bestritten werden.<lb/> Aus solchen Einzelfällen kann man aber doch unmöglich eine allgemeine Berechtigung<lb/> zur Steuer herleiten. Der innere Grund der Bodenpreissteigerung ist vielmehr<lb/> die Volksvermehrung, an der das Reich doch nur einen äußerst mittelbaren<lb/> Anteil hat, und die Ansammlung großer Menschenmassen in den Städten und<lb/> Industriezentren, eine Entwickelung, die das Reich niemals direkt gefördert hat.<lb/> Will man dies nicht zugeben, dann wäre es nicht mehr als recht und billig,<lb/> auch den Konjunkturgewinn steuerlich anzufassen, der dem Gewerbe aus dieser<lb/> Menschenanhäufung in den Schoß fällt, weil das Reich an diesem ebensogut<lb/> beteiligt einzusehen wäre wie am Bodengewinn. Und gar eine Unterscheidung<lb/> Zwischen dem mühelosem Zuwachs des Bodenwertes und einer Kolonial-Aktie,<lb/> die in kurzer Zeit von 7000 auf 20000 gestiegen ist, ließe sich doch mit guten:<lb/> Gewissen kaum aufrecht erhalten. Denn wodurch unterscheidet sich der Gewinn<lb/> des Grundbesitzers von dem Gewinn des Inhabers von Wertpapieren? Wollte<lb/> u:an im Reich zu einer höheren Besteuerung desjenigen Konjunkturgewinns<lb/> greifen, der die landesübliche Rente übersteigt, so könnte dies nur auf dem<lb/> Wege der Differenzierung des fundierten und nicht fundierten Einkommens,<lb/> also durch eine Ergänzungs- oder Vermögenssteuer geschehen, aber nicht durch<lb/> eine Realsteuer, die die Wirkung einer einseitig herausgegriffenen Personalsteuer<lb/> in sich trägt.</p><lb/> <p xml:id="ID_404" next="#ID_405"> Im Gegensatz zu Reich und Staat erscheint jedoch die Gemeinde durchaus<lb/> berechtigt, eine Wertzuwachssteuer von den Grundstücken zu erheben. Sie deckt<lb/> ihre Bedürfnisse nach dem Kommunalabgabengesetz zum Teil durch Nealsteuern</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0121]
ZVertzuwachssteuer
einen „mühelosem" Gewinn seiner Insassen verursache und daher für seine
Leistungen auch Gegenleistungen in Gestalt einer Mitbeteiligung an jenem fordern
könne (Jnteressenprinzip). Was das erste Moment betrifft, fo scheidet es für
den praktischen Politiker gänzlich aus. Wer auf dem Boden der privat-
wirtschaftlichen Wirtschaftsordnung steht, wird es grundsätzlich ablehnen, Ver¬
besserungspläne in ein sozialistisches Fahrwasser gleiten zu lassen, die folgerichtig
einen Teil des Privateigentums vernichten müssen. Es kann außerdem über¬
haupt nicht behauptet werden, daß ein allgemeines Monopol auf dem Grundstücks¬
markt besteht. Höchstens von einen: örtlich beschränkten Monopol in dem Weich¬
bild der großen Städte könnte man sprechen. Von dieser Tatsache aus aber
die Zuwachssteuer zu verallgemeinern, wäre zweifellos falsch. Was aber ihre
Begründung mit der sogenannten Äquivalenztheorie betrifft, so ist sie an sich
anzuerkennen, da tatsächlich das Reich und der Staat einen hervorragenden
Einfluß auf den Wertzuwachs seiner Einwohner ausgeübt haben und auch
fernerhin ausüben werden.
Aber dies steht zunächst nicht zur Frage, sondern vielmehr die Behauptung,
daß das Reich den: Grund und Boden Sondervorteile bringe und namentlich
auf seine enorme Wertsteigerung in den großen Städten durch Einrichtungen
aller Art entscheidend eingewirkt habe. Das muß, abgesehen von Einzelfällen,
wie z. B. durch Niederlegung von Festungswällen, nachdrücklich bestritten werden.
Aus solchen Einzelfällen kann man aber doch unmöglich eine allgemeine Berechtigung
zur Steuer herleiten. Der innere Grund der Bodenpreissteigerung ist vielmehr
die Volksvermehrung, an der das Reich doch nur einen äußerst mittelbaren
Anteil hat, und die Ansammlung großer Menschenmassen in den Städten und
Industriezentren, eine Entwickelung, die das Reich niemals direkt gefördert hat.
Will man dies nicht zugeben, dann wäre es nicht mehr als recht und billig,
auch den Konjunkturgewinn steuerlich anzufassen, der dem Gewerbe aus dieser
Menschenanhäufung in den Schoß fällt, weil das Reich an diesem ebensogut
beteiligt einzusehen wäre wie am Bodengewinn. Und gar eine Unterscheidung
Zwischen dem mühelosem Zuwachs des Bodenwertes und einer Kolonial-Aktie,
die in kurzer Zeit von 7000 auf 20000 gestiegen ist, ließe sich doch mit guten:
Gewissen kaum aufrecht erhalten. Denn wodurch unterscheidet sich der Gewinn
des Grundbesitzers von dem Gewinn des Inhabers von Wertpapieren? Wollte
u:an im Reich zu einer höheren Besteuerung desjenigen Konjunkturgewinns
greifen, der die landesübliche Rente übersteigt, so könnte dies nur auf dem
Wege der Differenzierung des fundierten und nicht fundierten Einkommens,
also durch eine Ergänzungs- oder Vermögenssteuer geschehen, aber nicht durch
eine Realsteuer, die die Wirkung einer einseitig herausgegriffenen Personalsteuer
in sich trägt.
Im Gegensatz zu Reich und Staat erscheint jedoch die Gemeinde durchaus
berechtigt, eine Wertzuwachssteuer von den Grundstücken zu erheben. Sie deckt
ihre Bedürfnisse nach dem Kommunalabgabengesetz zum Teil durch Nealsteuern
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