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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Wertznwcichssteucr

2^/2 Prozent des Erwerbskapitals für fünfundzwanzig Jahre einmal den Erwerbs¬
kosten, d. i. in diesem Falle der Wertfestsetzung, zu- und von den: Verüußerungspreis
abzurechnen ist. Schließlich ergibt sich ein Wertzuwachs von 200 Prozent 600M.,
von denen jedoch nur mit Rücksicht darauf, daß es sich um ein Objekt unter
6000 M. handelt, die Hälfte mit 300 M. in Rechnung kommt. Hiervon wären
zu zahlen 75 M. Da aber für jedes Jahr der Besitzdauer von fünfundzwanzig
Jahren sich die Abgabe um 1 Prozent vermindert, im vorliegenden Falle also
um 25 Prozent, so verbleibt schließlich ein Steuerbetrag von 56,25 M. Voraus¬
sichtlich erhebt der Landmann Klage gegen diese Festsetzung, die nach Jahren ihr
Ende vor dem Oberverwaltungsgericht findet. Zu berücksichtigen bleibt, daß
diese Rechnung auch dann vorgenommen werden muß, wenn kein Wertzuwachs
vorhanden ist. Derartige Fälle belaufen sich in einem Jahre auf viele Tausende,
da namentlich im Westen Deutschlands der Abverkauf kleiner Grundstücksparzellen
in ausgedehntem Maße stattfindet.

V. Eine Terraingesellschaft hat einen Baublock fertiggestellt, d. h. Straßen
und Kanalisationsanlage sind gebaut. Die Baugrundstücke an zwei Straßen
werden schnell verkauft, und es muß eine sehr erhebliche Wertzuwachssteuer
dafür entrichtet werden. Der Absatz der Baugrundstücke an den anderen zwei
Straßen beginnt erst zwei Jahre später und führt zu Verlusten. Eine Verrechnung
dieses Verlustes auf den Gewinn findet nach dem Gesetz nicht statt.

L. Ein nur bekannter Landwirt kaufte ein völlig devastiertes Gut mit
gutem Boden für 500000 M Er verwandte zu Neubauten, Drainage, Aus¬
besserung sämtlicher Gebäude, zum Ersatz der minderwertigen Rindviehherde,
der vorhandenen Pferde und zur Anschaffung einer Feldbahn wie der not¬
wendigen Maschinen 150000 M. Nach sechs Jahren stand ihm das zur
Rübenwirtschaft eingerichtete Gut mit 700000 M. zu Buch. Für diesen Preis
wurde es verkauft. Nach den Bestimmungen des Gesetzes hätte er nach meinen
Berechnungen gegen 100000 M. als Wertzuwachs versteuern müssen, obgleich er
tatsächlich nichts und sogar weniger als nichts verdient hat. Bei diesem Beispiel
will ich nur darauf aufmerksam machen, daß der Besitzer seine Investitionen,
für die Abzüge zulässig sind, nachweisen könnte. Wie schwierig wird dies aber
werden, wenn es sich um vierzig zurückliegende Jahre handelt, und wie kann
man dies von der größeren Zahl der Bauern erwarten, die überhaupt nicht
an einen Verkauf und noch weniger an eine Wertzuwachssteuer denken?

O. Der Besitzer einer Forst setzt den Einschlag für zwanzig Jahre aus,
weil ihm sicher in Aussicht steht, einen höheren Ertrag zu erzielen. Kurz vor
diesem Zeitpunkt ist er genötigt, zu verkaufen. Selbstverständlich hat die Forst
infolge Vermehrung schlagbaren Holzes einen erhöhten Wert. Für seine Ent¬
haltsamkeit kann er beantragen, daß ihn: von dem Veräußerungspreis der Forst
3 Prozent jährlich für fünfzehn Jahre in Abzug gebracht werden, sofern er über¬
haupt keine Einnahmen aus ihr hatte. Den übrigen Mehrwert gegen den Erwerbs¬
preis muß er versteuern, obgleich doch derselbe "mit seinen: Zutun" entstanden ist.


Wertznwcichssteucr

2^/2 Prozent des Erwerbskapitals für fünfundzwanzig Jahre einmal den Erwerbs¬
kosten, d. i. in diesem Falle der Wertfestsetzung, zu- und von den: Verüußerungspreis
abzurechnen ist. Schließlich ergibt sich ein Wertzuwachs von 200 Prozent 600M.,
von denen jedoch nur mit Rücksicht darauf, daß es sich um ein Objekt unter
6000 M. handelt, die Hälfte mit 300 M. in Rechnung kommt. Hiervon wären
zu zahlen 75 M. Da aber für jedes Jahr der Besitzdauer von fünfundzwanzig
Jahren sich die Abgabe um 1 Prozent vermindert, im vorliegenden Falle also
um 25 Prozent, so verbleibt schließlich ein Steuerbetrag von 56,25 M. Voraus¬
sichtlich erhebt der Landmann Klage gegen diese Festsetzung, die nach Jahren ihr
Ende vor dem Oberverwaltungsgericht findet. Zu berücksichtigen bleibt, daß
diese Rechnung auch dann vorgenommen werden muß, wenn kein Wertzuwachs
vorhanden ist. Derartige Fälle belaufen sich in einem Jahre auf viele Tausende,
da namentlich im Westen Deutschlands der Abverkauf kleiner Grundstücksparzellen
in ausgedehntem Maße stattfindet.

V. Eine Terraingesellschaft hat einen Baublock fertiggestellt, d. h. Straßen
und Kanalisationsanlage sind gebaut. Die Baugrundstücke an zwei Straßen
werden schnell verkauft, und es muß eine sehr erhebliche Wertzuwachssteuer
dafür entrichtet werden. Der Absatz der Baugrundstücke an den anderen zwei
Straßen beginnt erst zwei Jahre später und führt zu Verlusten. Eine Verrechnung
dieses Verlustes auf den Gewinn findet nach dem Gesetz nicht statt.

L. Ein nur bekannter Landwirt kaufte ein völlig devastiertes Gut mit
gutem Boden für 500000 M Er verwandte zu Neubauten, Drainage, Aus¬
besserung sämtlicher Gebäude, zum Ersatz der minderwertigen Rindviehherde,
der vorhandenen Pferde und zur Anschaffung einer Feldbahn wie der not¬
wendigen Maschinen 150000 M. Nach sechs Jahren stand ihm das zur
Rübenwirtschaft eingerichtete Gut mit 700000 M. zu Buch. Für diesen Preis
wurde es verkauft. Nach den Bestimmungen des Gesetzes hätte er nach meinen
Berechnungen gegen 100000 M. als Wertzuwachs versteuern müssen, obgleich er
tatsächlich nichts und sogar weniger als nichts verdient hat. Bei diesem Beispiel
will ich nur darauf aufmerksam machen, daß der Besitzer seine Investitionen,
für die Abzüge zulässig sind, nachweisen könnte. Wie schwierig wird dies aber
werden, wenn es sich um vierzig zurückliegende Jahre handelt, und wie kann
man dies von der größeren Zahl der Bauern erwarten, die überhaupt nicht
an einen Verkauf und noch weniger an eine Wertzuwachssteuer denken?

O. Der Besitzer einer Forst setzt den Einschlag für zwanzig Jahre aus,
weil ihm sicher in Aussicht steht, einen höheren Ertrag zu erzielen. Kurz vor
diesem Zeitpunkt ist er genötigt, zu verkaufen. Selbstverständlich hat die Forst
infolge Vermehrung schlagbaren Holzes einen erhöhten Wert. Für seine Ent¬
haltsamkeit kann er beantragen, daß ihn: von dem Veräußerungspreis der Forst
3 Prozent jährlich für fünfzehn Jahre in Abzug gebracht werden, sofern er über¬
haupt keine Einnahmen aus ihr hatte. Den übrigen Mehrwert gegen den Erwerbs¬
preis muß er versteuern, obgleich doch derselbe „mit seinen: Zutun" entstanden ist.


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[0119] Wertznwcichssteucr 2^/2 Prozent des Erwerbskapitals für fünfundzwanzig Jahre einmal den Erwerbs¬ kosten, d. i. in diesem Falle der Wertfestsetzung, zu- und von den: Verüußerungspreis abzurechnen ist. Schließlich ergibt sich ein Wertzuwachs von 200 Prozent 600M., von denen jedoch nur mit Rücksicht darauf, daß es sich um ein Objekt unter 6000 M. handelt, die Hälfte mit 300 M. in Rechnung kommt. Hiervon wären zu zahlen 75 M. Da aber für jedes Jahr der Besitzdauer von fünfundzwanzig Jahren sich die Abgabe um 1 Prozent vermindert, im vorliegenden Falle also um 25 Prozent, so verbleibt schließlich ein Steuerbetrag von 56,25 M. Voraus¬ sichtlich erhebt der Landmann Klage gegen diese Festsetzung, die nach Jahren ihr Ende vor dem Oberverwaltungsgericht findet. Zu berücksichtigen bleibt, daß diese Rechnung auch dann vorgenommen werden muß, wenn kein Wertzuwachs vorhanden ist. Derartige Fälle belaufen sich in einem Jahre auf viele Tausende, da namentlich im Westen Deutschlands der Abverkauf kleiner Grundstücksparzellen in ausgedehntem Maße stattfindet. V. Eine Terraingesellschaft hat einen Baublock fertiggestellt, d. h. Straßen und Kanalisationsanlage sind gebaut. Die Baugrundstücke an zwei Straßen werden schnell verkauft, und es muß eine sehr erhebliche Wertzuwachssteuer dafür entrichtet werden. Der Absatz der Baugrundstücke an den anderen zwei Straßen beginnt erst zwei Jahre später und führt zu Verlusten. Eine Verrechnung dieses Verlustes auf den Gewinn findet nach dem Gesetz nicht statt. L. Ein nur bekannter Landwirt kaufte ein völlig devastiertes Gut mit gutem Boden für 500000 M Er verwandte zu Neubauten, Drainage, Aus¬ besserung sämtlicher Gebäude, zum Ersatz der minderwertigen Rindviehherde, der vorhandenen Pferde und zur Anschaffung einer Feldbahn wie der not¬ wendigen Maschinen 150000 M. Nach sechs Jahren stand ihm das zur Rübenwirtschaft eingerichtete Gut mit 700000 M. zu Buch. Für diesen Preis wurde es verkauft. Nach den Bestimmungen des Gesetzes hätte er nach meinen Berechnungen gegen 100000 M. als Wertzuwachs versteuern müssen, obgleich er tatsächlich nichts und sogar weniger als nichts verdient hat. Bei diesem Beispiel will ich nur darauf aufmerksam machen, daß der Besitzer seine Investitionen, für die Abzüge zulässig sind, nachweisen könnte. Wie schwierig wird dies aber werden, wenn es sich um vierzig zurückliegende Jahre handelt, und wie kann man dies von der größeren Zahl der Bauern erwarten, die überhaupt nicht an einen Verkauf und noch weniger an eine Wertzuwachssteuer denken? O. Der Besitzer einer Forst setzt den Einschlag für zwanzig Jahre aus, weil ihm sicher in Aussicht steht, einen höheren Ertrag zu erzielen. Kurz vor diesem Zeitpunkt ist er genötigt, zu verkaufen. Selbstverständlich hat die Forst infolge Vermehrung schlagbaren Holzes einen erhöhten Wert. Für seine Ent¬ haltsamkeit kann er beantragen, daß ihn: von dem Veräußerungspreis der Forst 3 Prozent jährlich für fünfzehn Jahre in Abzug gebracht werden, sofern er über¬ haupt keine Einnahmen aus ihr hatte. Den übrigen Mehrwert gegen den Erwerbs¬ preis muß er versteuern, obgleich doch derselbe „mit seinen: Zutun" entstanden ist.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/119>, abgerufen am 01.10.2024.